1 Das vorliegende Gesetz regelt die Dienstverhältnisse - nach öffentlichem Recht - der Lehrpersonen, der Schuldirektoren und Rektoren (nachstehend: Schuldirektoren), der Inhaber anderer hierarchischer Funktionen und der Inspektoren der obligatorischen Schulzeit (inkl. Kindergarten) und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachfolgend: Personal). Vorbehalten bleiben:
- a. die subsidiäre Anwendung des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis;
- b. das interkantonale Recht;
- c. das Bundesrecht, das dem kantonalen Recht vorgeht;
- d. Kompetenzen, die mit dem vorliegenden Gesetz den kommunalen oder interkommunalen Behörden zugeordnet werden.
2 Es legt die Anstellungs-, Arbeits- und Entlassungsbedingungen dieses Personals sowie dessen Rechte und Pflichten fest und bestimmt die Anstellungsbehörden.