Inhaltsverzeichnis

400.2

Gesetz über das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (GPOS)

vom 14. September 2011
(Stand am 01.01.2020)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über das Personal des Staates Wallis vom 19. November 2010;
  • eingesehen die Artikel 1 bis 4 des Weiterbildungsgesetzes vom 2. Februar 2001;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Ziel und Zweck

1 Das vorliegende Gesetz regelt die Dienstverhältnisse - nach öffentlichem Recht - der Lehrpersonen, der Schuldirektoren und Rektoren (nachstehend: Schuldirektoren), der Inhaber anderer hierarchischer Funktionen und der Inspektoren der obligatorischen Schulzeit (inkl. Kindergarten) und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule (nachfolgend: Personal). Vorbehalten bleiben:

  1. a. die subsidiäre Anwendung des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis;
  2. b. das interkantonale Recht;
  3. c. das Bundesrecht, das dem kantonalen Recht vorgeht;
  4. d. Kompetenzen, die mit dem vorliegenden Gesetz den kommunalen oder interkommunalen Behörden zugeordnet werden.

2 Es legt die Anstellungs-, Arbeits- und Entlassungsbedingungen dieses Personals sowie dessen Rechte und Pflichten fest und bestimmt die Anstellungsbehörden.

Art. 2 Personalpolitik

Der Staatsrat definiert unter besonderer Berücksichtigung des Unterrichtswesens die Personalpolitik, basierend auf derjenigen des Staates.

Art. 3 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz bezieht sich auf das Personal:

  1. a. der Kindergarten- und Primarstufe;
  2. b. der Sekundarstufe I;
  3. c. des Sonderschulwesens der obligatorischen Schule;
  4. d. der allgemeinen Mittelschule;
  5. e. der Berufsfachschulen sowie auf die Personen, die in diesen Schulen im pädagogischen Bereich tätig sind;
  6. f. der Privatschulen, die vom Staat anerkannt werden und durch eine Vereinbarung an ihn gebunden sind.

2 Das Statut des Personals der vom Staat anerkannten und subventionierten Sonderschulen und privaten Erziehungseinrichtungen wird analog festgelegt.

Art. 4 Fachberater

Die Fachberater sind in der Regel Lehrpersonen, die vom Departement (nachstehend: Departement) je nach Bedarf Teilzeit und/oder für eine befristete Dauer angestellt werden, um besondere Aufgaben oder pädagogische Aufträge wahrzunehmen. Die pädagogischen Aufträge der Fachberater werden in einem Pflichtenheft und in einem Aktionsplan beschrieben.

Art. 5 Lehrpersonen - Zusammensetzung

1 Zu den Lehrpersonen gehören:

  1. a. Lehrpersonen mit anerkannten Diplomen für die jeweilige Schulstufe;
  2. b. schulische Heilpädagogen für die Schulen der obligatorischen Schulzeit;
  3. c. Lehrpersonen für Spezialfächer.

2 Die Verordnung regelt die für den Unterricht in den Spezialfächern verlangten Diplome.

Art. 6 Schuldirektoren - Obligatorische Schulzeit

1 Die Leitung einer Schule oder zusammengeschlossener Schulen der obligatorischen Schulzeit wird einem Schuldirektor übertragen, dem die Verantwortung obliegt. Für den spezifischen pädagogischen Bereich untersteht der Schuldirektor dem Departement, vertreten durch den Schulinspektor.

2 Die kommunale oder interkommunale Behörde definiert in Absprache mit dem Departement periodisch die Aufgaben, mit denen sie den Schuldirektor betrauen will, namentlich die Organisation des Schulunterrichts, die Zusammenarbeit mit den Eltern, die Organisation des Studiums, das Sicherstellen der Logistik sowie die Instandhaltung der Ausstattung und der Gebäude. In diesen Bereichen untersteht der Schuldirektor der kommunalen oder interkommunalen Behörde.

3 Die Kompetenzen der Schuldirektoren werden in der Verordnung geregelt.

Art. 7 Schuldirektoren - Allgemeine Mittelschulen und Berufsfachschulen

1 Die Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen tragen die allgemeine Verantwortung für die Schule und sind direkt dem Departement unterstellt.

2 Ihre Kompetenzen werden in der Verordnung geregelt.

Art. 8 Pädagogische Berater

Die pädagogischen Berater des Sonderschulwesens unterstehen im Bereich der Planung der Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderen Bedürfnissen im vorschulpflichtigen, schulpflichtigen und postobligatorischen Alter dem Amt für Sonderschulwesen.

Art. 9 Inspektoren - Obligatorische Schulzeit

1 Die vom Staatsrat ernannten Schulinspektoren übernehmen im Auftrag des Departements die pädagogische Verantwortung einer Schulregion gemäss einem spezifischen Pflichtenheft.

2 Ihnen können andere Aufträge zugewiesen werden.

Art. 10 Inspektoren - Allgemeine Mittel- und Berufsfachschulen

Der Staatsrat kann Inspektoren anstellen, deren Aufträge in einem vom Departement definierten Pflichtenheft festgelegt sind.

Art. 11 Ausschreibung

Jede freie Stelle an einer Schule, Lehranstalt, muss mindestens im Amtsblatt ausgeschrieben werden.

Art. 12 Anstellungsbedingungen

1 Für eine Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit an einer Schule, Lehranstalt oder Sonderschule, die dem vorliegenden Gesetz unterstellt ist, muss die interessierte Person:

  1. a. im Besitz der Diplome oder Titel gemäss den geltenden Bestimmungen sein;
  2. b. über die für die Stelle erforderlichen menschlichen und beruflichen Qualitäten, Fähigkeiten und die entsprechende Motivation verfügen;
  3. c. teamfähig sein;
  4. d. die für die Ausübung der Funktion notwendige psychische und physische Gesundheit besitzen;
  5. e. handlungsfähig sein;
  6. f. frei von jeglicher mit der Ausübung der Funktion unvereinbaren strafrechtlichen Verurteilung sein; der Bewerbung ist ein Auszug aus dem Strafregister beizulegen.

1bis Die Anstellungsbehörde kann eine ergänzende psychologische Untersuchung oder eine Sicherheitskontrolle verlangen.

2 Bei Lehrermangel kann die Anstellungsbehörde zeitweise von Buchstabe a des vorliegenden Artikels abweichen. In diesem Fall wird die entsprechende Lehrperson als Stellvertretung für die maximale Dauer eines Verwaltungsjahres angestellt. Die Stelle muss für das folgende Schuljahr neu ausgeschrieben werden.

3 Schuldirektoren, Inhaber einer hierarchischen Funktion und Inspek-toren müssen die Bedingungen von Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllen, praktische Unterrichtserfahrung vorweisen und eine vom Departement anerkannte spezifische Ausbildung absolviert haben. Falls erforderlich, verpflichten sie sich, eine solche Ausbildung zu den vom Departement vorgegebenen Bedingungen und innerhalb der festgesetzten Frist zu besuchen.

4 Der Dienstchef, beziehungsweise die Anstellungsbehörde, kann nach der Anstellung vom Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals jederzeit den Nachweis verlangen, dass es die in diesem Artikel aufgeführten Bedingungen für die Ausübung seiner Funktion immer noch erfüllt.

Art. 13 Anstellungs- und Kündigungsbehörde für die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit

1 Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit werden auf Vorschlag der kommunalen oder interkommunalen Behörden durch den Staatsrat angestellt beziehungsweise entlassen. Dieser kann diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg dem Departementsvorsteher übertragen.

2 Lehrpersonen mit einem besonderen pädagogischen Auftrag (Fachberater, Mandatsträger) werden auf Vorschlag der betroffenen Dienststellen durch das Departement angestellt.

Art. 14 Anstellungsbehörde für die Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen

1 Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen werden vom Staatsrat angestellt. Der Staatsrat kann diese Kompetenz auf dem Verordnungsweg dem Departementsvorsteher übertragen. Vorbehalten bleiben die Sonderfälle des vorliegenden Gesetzes.

2 Für die Anstellung der Lehrperson gibt der Schuldirektor seine Vormeinung ab.

2 Erforderliche Titel

Art. 15 Kindergarten- und Primarstufe

Die Lehrpersonen der Kindergarten- und Primarstufe müssen im Besitz eines der folgenden Titel sein:

  1. a. pädagogisches Reifezeugnis - Lehrpatent und Fähigkeitszeugnis;
  2. b. Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe, das vom Departement verliehen wird;
  3. c. anderes Lehrdiplom für die Vorschulstufe und die Primarstufe, das den interkantonalen Normen der EDK entspricht und/oder vom Departement anerkannt wird.
Art. 16 Sekundarstufe I

1 Die Lehrpersonen der Sekundarstufe I müssen im Besitz einer Unterrichtsberechtigung sein, die den interkantonalen Normen (EDK-Normen) entspricht und/oder vom Departement anerkannt wird.

2 Als solche werden Titel anerkannt, die Folgendes einschliessen:

  1. a. ein zertifizierter universitärer Bachelor oder eine polytechnische Ausbildung in mindestens einem Fach, das auf dieser Schulstufe unterrichtet wird; und
  2. b. eine zertifizierte Berufsausbildung "Master in secondary education", erteilt von einer anerkannten Fachhochschule, welche die Unterrichtsberechtigung in den Schulen der Sekundarstufe I bestätigt.

3 Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.

4 Grundsätzlich muss der Titel der Lehrperson für Hauptfächer dem Fach(den Fächern), das(die) sie unterrichtet, entsprechen.

Art. 17 Allgemeine Mittelschule

1 Die Lehrpersonen der allgemeinen Mittelschulen müssen im Besitz einer Unterrichtsberechtigung sein, die den interkantonalen Normen (EDK-Normen) entspricht und/oder vom Departement anerkannt wird.

2 Als solche werden Titel anerkannt, die Folgendes einschliessen:

  1. a. ein Master, der eine universitäre oder polytechnische Ausbildung in den zu unterrichtenden Fächern attestiert; und
  2. b. eine Berufsausbildung zum Unterrichten in den allgemeinen Mittelschulen, zertifiziert durch eine anerkannte tertiäre Schule.

3 Das Departement kann andere Titel als gleichwertig anerkennen.

Art. 18 Qualifikationen für Lehrpersonen des Berufschulunterrichts

Die Ausbildung der Lehrpersonen des Berufschulunterrichts wird im Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung geregelt.

Art. 19 Zusatzausbildung

Die Inhaber anderer universitärer Titel, die den Bestimmungen der Artikel 16, 17 und 18 im Bereich der psychopädagogischen, didaktischen und praktischen Ausbildung nicht entsprechen, müssen diese ergänzende Ausbildung gemäss den vom Departement festgelegten Bestimmungen und Anforderungen erwerben.

Art. 20 Validierung der Bildungsleistungen

1 Das Departement gewährleistet die Einsetzung von Verfahren zur Validierung von Bildungsleistungen gemäss dem kantonalen Weiterbildungsgesetz.

2 Die Validierung von Bildungsleistungen ermöglicht den Erlass eines Teils des Ausbildungsprogramms oder eines ergänzenden Studiums zum Erwerb eines Diploms oder einer gleichwertigen Ausbildung.

3 Der Kandidat muss den vorgängig zum Validierungsverfahren erlassenen Einschreibebedingungen entsprechen.

Art. 21 Qualifikationen der Lehrpersonen des Sonderschulunterrichts

Personen, denen die Unterrichtsverantwortung oder die Durchführung besonderer schulischer Massnahmen anvertraut werden, müssen in der Regel eine anerkannte Grundausbildung der Vorschulstufe oder der obligatorischen Schulzeit absolviert haben sowie Inhaber des Diploms "Schulischer Heilpädagoge (EDK)" oder eines vom Departement anerkannten Titels sein. In beson-deren Fällen entscheidet das Departement.

3 Besondere Fälle

Art. 22 Lehrpersonen in Ausbildung auf der Sekundarstufe I und II

1 Als Lehrpersonen in Ausbildung werden Lehrpersonen bezeichnet, die entweder ihre pädagogische oder akademische Ausbildung oder eine andere vom Departement als gleichwertig anerkannte Ausbildung nicht beendet haben.

2 Diese Lehrpersonen werden vom Departement auf Vorschlag der kommunalen oder interkommunalen Behörden und nach Vormeinung des Direktors für die Sekundarstufe I und der Schuldirektion für die allgemeine Mittelschule und die Berufsfachschule angestellt. Des Weiteren gelten die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.

3 Sobald diese Lehrpersonen ihre Berufsausbildung beendet haben, können sie sich um eine Festanstellung bewerben.

Art. 23 Spezialausbildung

Lehrpersonen, die im ordentlichen Verfahren angestellt wurden und im Laufe ihrer Tätigkeit eine anerkannte Ausbildung in Teilzeit und zu den vom Departement erlassenen Bedingungen absolvieren, fallen nur in Bezug auf diese Spezialausbildung unter die Bestimmungen des vorherigen Artikels. Im Übrigen behalten sie das Statut, das der Stelle entspricht, für die sie angestellt wurden.

Art. 24 Stellvertreter

1 Grundsätzlich müssen Stellvertreter dieselben Anstellungsbedingungen erfüllen wie die Bewerber in Festanstellung.

2 Sie erfüllen dieselben Aufgaben wie die Lehrpersonen, die sie vertreten.

Art. 25 Stellvertreter - Anstellungsbehörde

1 In den Schulen der obligatorischen Schulzeit und für die allgemeinen Mittelschulen und Berufsfachschulen ist der Schuldirektor für die Anstellung des nötigen Personals für Stellvertretungen, die weniger als ein Schuljahr dauern, zuständig. Die Stellen für Stellvertreter werden nicht ausgeschrieben.

2 Das Personal für Stellvertretungen, die ein ganzes Schuljahr dauern, wird auf Vorschlag der zuständigen Behörde vom Departement angestellt.

3 Stellen, die für ein ganzes Schuljahr mit einem Stellvertreter besetzt werden, müssen im darauf folgenden Schuljahr wieder ausgeschrieben werden.

Art. 26 Nebenamtlehrer in der Berufsbildung

1 Zu Beginn jedes Schuljahres kann die Dienststelle für Berufsbildung Nebenamtlehrer für den Berufsschulunterricht anstellen, um damit nicht vorhersehbare Schwankungen bei den Schülerzahlen aufzufangen.

2 Die Nebenamtlehrer werden für eine befristete Zeit angestellt.

3 Die befristet angestellten Nebenamtlehrer werden vom Departement angestellt und erhalten einen Monatslohn gemäss dem Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals, basierend auf dem Beschäftigungsgrad des gesamten Jahres.

4 Stellen, die für ein ganzes Schuljahr von einem Nebenamtlehrer besetzt werden, müssen im darauf folgenden Schuljahr neu ausgeschrieben werden.

Art. 27 Lehrbeauftragte in der Berufsbildung

1 Berufsfachschulen können für Kurse in beruflichen Spezialfächern und Weiterbildungskursen, die sie organisieren, auf Lehrbeauftragte zurückgreifen. Die Anstellungskompetenz liegt beim Schuldirektor.

2 Lehrbeauftragte in der Berufsbildung, die aus den jeweiligen Berufszweigen stammen, unterrichten punktuell und werden entsprechend dem Besoldungsgesetz im Stundenlohn bezahlt.

Art. 28 Überbetriebliche Kurse

Das Statut der Personen, die in überbetrieblichen Kursen zum Einsatz kommen, wird in einer Verordnung geregelt.

Art. 29 Unterbruch und Wiederaufnahme der Unterrichtstätigkeit

1 Jede Lehrperson, die ihre Unterrichtstätigkeit während fünf aufeinander folgender Jahre vollständig unterbricht, kann nach einer individuellen Beurteilung dazu verpflichtet werden, eine vom Departement festgelegte Weiterbildung zu absolvieren.

2 Die Bedingungen für diese Weiterbildung und die entsprechenden Kosten sind in den Weisungen des Departements geregelt.

4 Lehrpersonen

4.1 Jährlicher Berufsauftrag

Art. 30 Auftrag der Lehrperson - Grundsätze

1 Die Lehrperson hat einen umfassenden Jahresauftrag mit folgenden Aufgaben zu erfüllen:

  1. a. Unterricht und Erziehung der ihr anvertrauten Schüler;
  2. b. Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben;
  3. c. eigene Weiterbildung.

2 Sie arbeitet gemäss ihrem Berufsauftrag und dem kantonalen Pflichtenheft.

3 Im Rahmen ihrer Aktivitäten und in Respektierung ihres Pflichtenhefts bedeutet dies insbesondere:

  1. a. den Bildungs- und Erziehungsauftrag bei den ihr anvertrauten Schülern oder Lernenden (nachstehend: Schüler) umzusetzen;
  2. b. die Entwicklung und das Lernverhalten ihrer Schüler zu erfassen und durch geeignete Massnahmen zu unterstützen, sie in ihrer Wahl zu begleiten;
  3. c. eine für die Arbeit in der Schule günstige Atmosphäre zu schaffen;
  4. d. den Respekt der Schüler vor Menschen und Sachen zu fördern;
  5. e. jegliche Form von Gewalt und Diskriminierung zu verhindern;
  6. f. der Schuldirektion oder der sie vertretenden Behörde gegebenenfalls gesundheitliche Probleme oder Gefährdung der Entwicklung zu melden, die sie bei den ihr anvertrauten Schülern feststellt;
  7. g. mit den anderen Lehrpersonen, der Schuldirektion und den Schulbehörden zusammenzuarbeiten;
  8. h. mit den Eltern und andern Schulpartnern zusammenzuarbeiten;
  9. i. verschiedene, von der zuständigen Behörde bestimmte Aufgaben, zu erledigen;
  10. j. den eigenen Weiterbildungsbedarf zu evaluieren und die nötigen Massnahmen zu ergreifen.

4.2 Gemeinsame Anstellungsbedingungen

Art. 31 Verwaltungsjahr

1 Das Verwaltungsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August.

2 Den neu angestellten Lehrpersonen wird die vor Beginn des Verwaltungsjahres geleistete Arbeit pro rata temporis entlöhnt.

Art. 32 Nebenbeschäftigung

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal darf einer Nebenbeschäftigung nachgehen, solange sich diese nicht nachteilig auf seine Tätigkeit, auf die Institution, die Schule oder auf seine Funktion auswirkt.

2 Unvereinbar mit einer Vollzeitanstellung sind:

  1. a. jede Ausübung eines Gewerbes und jeder Betrieb von Handelsgeschäften mit gewinnbringendem Zweck;
  2. b. die Mitgliedschaft in einem Verwaltungsrat oder die Leitung einer Erwerbsgesellschaft, es sei denn, die Lehrperson handle im Auftrag des Staatsrates oder mit dessen Bewilligung im Auftrag eines Gemeinwesens.

3 Vor der Ausübung einer bezahlten Nebenbeschäftigung muss eine Lehrperson mit einem Beschäftigungsgrad von über 75 Prozent bei der zuständigen Behörde einen schriftlichen Antrag auf eine Bewilligung einreichen und diese erlangen.

4 Ausnahmen können zugelassen werden, wenn es sich um Unternehmen mit Familiencharakter oder mit hauptsächlich allgemeinen Interessen handelt und wenn die durch die Tätigkeit beanspruchte Zeit und das dadurch erzielte Einkommen in einem kleinen Rahmen bleiben.

Art. 33 Öffentliches Amt

1 Jede wählbare Lehrperson kann für ein öffentliches Amt kandidieren.

2 Eine Lehrperson, die für ein öffentliches Amt kandidieren will, muss den Staatsrat schriftlich darüber informieren. Dieser nimmt davon Kenntnis, informiert die Lehrperson über allfällige Unvereinbarkeiten und macht sie auf die Konsequenzen aufmerksam.

3 Die gewählte Lehrperson muss den Staatsrat über ihre Wahl und deren Annahme informieren.

4 Der Staatsrat beschliesst die nötigen Massnahmen im Zusammenhang mit einer allfälligen tatsächlichen oder rechtlichen Unvereinbarkeit.

5 Der Staatsrat regelt auf dem Verordnungsweg die Sonderurlaube für Lehrpersonen, die ein öffentliches Amt bekleiden.

Art. 34 Allgemeine Pflichten

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal ist verpflichtet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Es erfüllt seine Aufgaben im Bemühen um Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu seinem Arbeitgeber. Es arbeitet in einer Gesinnung der gegenseitigen Unterstützung und der Zusammenarbeit.

2 Das Personal muss unter allen Umständen professionell und gemäss den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beachtung der gelten den Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen seiner Vorgesetzten handeln.

3 Im Rahmen der Bildung und Erziehung der Schüler/Lernenden (nachstehend: Schüler), die ihr anvertraut sind, arbeitet die Lehrperson, unter der Verantwortung des Schuldirektors, eng mit der Schulbehörde, den gesetzlichen Vertretern, den Lehrmeistern sowie den Berufsorganisationen und -verbänden zusammen. Sie ist ebenfalls verpflichtet, an den Aktivitäten aus dem Tätigkeitsfeld "Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben", zu denen sie aufgefordert wird, teilzunehmen sowie sich beruflich fort- beziehungsweise weiterzubilden.

4 Die Beteiligung an einer Arbeitsniederlegung gilt als Verletzung der Dienstpflicht.

Art. 35 Berufsgeheimnis

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal unterliegt dem Berufsgeheimnis.

2 Es darf sich vor Gericht über Tatsachen, von denen es in Ausübung seines Amtes Kenntnis erlangt, nur mit Ermächtigung der zuständigen Behörde äussern. Diese Ermächtigung ist auch nach Auflösung des Dienstverhältnisses erforderlich.

Art. 36 Vernehmlassung und Information

1 Die pädagogischen Verbände, die als Partner anerkannt sind, werden vom Departement in Angelegenheiten zum Statut des Lehrpersonals vorab angehört und informiert.

2 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal wird von den zuständigen Schulbehörden zu wichtigen schulischen Themen vorab angehört und informiert.

Art. 37 Personaldossier

Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal kann bei der zuständigen kantonalen Dienststelle sein Personaldossier einsehen.

Art. 38 Wohnsitz

Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal kann seinen Wohnsitz in jeder Gemeinde wählen.

Art. 39 Pensionskasse

Unter Vorbehalt der Spezialgesetzgebung ist das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL versichert.

Art. 40 Erwerbsausfallversicherung

Der Staat Wallis kann für das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal eine Erwerbsausfallversicherung abschliessen, die im Falle von Arbeitsunfähigkeit zum Tragen kommt.

Art. 41 Rechtliches Gehör

Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal hat seinen Vorgesetzten gegenüber das Recht auf Anhörung zu einer Angelegenheit, die das vorliegende Gesetz und das Personal persönlich betrifft.

Art. 41a * Information bei Strafverfolgung

1 Ein Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals, das aufgrund eines Verbrechens oder Vergehens, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Arbeitgebers schaden könnte, strafrechtlich verfolgt wird, ist verpflichtet, den Staatsrat unverzüglich darüber zu informieren. Es übermittelt dem Staatsrat umgehend den in der Sache definitiv ergangenen rechtskräftigen Entscheid.

2 Die Strafjustizbehörden und die Staatsanwaltschaft, die sich mit einem Fall befassen, in dem ein Mitglied des durch dieses Gesetz geregelten Personals für ein Verbrechen oder ein Vergehen beschuldigt beziehungsweise angeklagt wird, das in Zusammenhang mit der Natur seiner beruflichen Tätigkeit steht oder dem Ansehen des Arbeitgebers schaden könnte, können den Staatsrat unverzüglich darüber informieren. Sie können dem Staatsrat den in der Sache definitiv ergangenen rechtskräftigen Entscheid übermitteln.

4.3 Spezifische Anstellungsbedingungen für das Lehrpersonal

Art. 42 Hierarchie

Die Lehrperson ist pädagogisch und administrativ direkt dem Schuldirektor unterstellt.

Art. 43 Jährliche Arbeitszeit

Die jährliche Arbeitszeit oder ihre Aufteilung, die Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen und deren Dauer sind im Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geregelt.

Art. 44 Aufteilung nach Tätigkeitsfeldern

1 Die jährliche Arbeitszeit einer Lehrperson mit Vollpensum teilt sich grundsätzlich folgendermassen auf:

  1. a. Bildung - Erziehung;
  2. b. Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben, die in der Verordnung geregelt sind;
  3. c. Weiterbildung.

2 Bei Teilzeitangestellten wird diese Aufteilung entsprechend angepasst. Das Pflichtenheft regelt die zwingenden Aufgaben im Zusammenhang mit bestimmten Tätigkeitsfeldern.

Art. 45 Pflichtenheft

1 Jede Lehrperson besitzt ein kantonal festgelegtes Rahmen-Pflichtenheft, das ihre Aufgaben regelt.

2 Je nach den Bedürfnissen der Schule und den speziell zugeteilten Aufgaben kann die zuständige Behörde auf Vorschlag der Schuldirektion das Pflichtenheft in Absprache mit der betroffenen Lehrperson anpassen.

3 Alle zwingenden Aktivitäten sind im Pflichtenheft ausdrücklich aufgeführt.

Art. 45a * Grundsatz der administrativen Verantwortlichkeit

1 Die Lehrperson, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflicht verletzt, ist für ihr Handeln haftbar.

2 Das Recht, administrative Massnahmen zu ergreifen, bleibt unabhängig von der Eröffnung eines Zivil- oder Strafverfahrens, das in Anbetracht derselben Tatsachen eingeleitet wurde, fortbestehen.

Art. 46 Administrative Massnahmen

1 Nach Anhörung der Lehrperson kann die Anstellungsbehörde folgende administrativen Massnahmen anordnen:

  1. a) *. Verwarnung, sofern möglich mit Verbesserungsmassnahmen;
  2. b) *. Kürzung der Besoldung um bis zu einem Drittel des Monatslohnes während höchstens eines Jahres;
  3. c) *. Versetzung in eine andere Funktion oder an eine andere Stelle, die gleich oder tiefer eingestuft ist, mit einer der neuen Situation entsprechenden Besoldung;
  4. d) *. fristlose Entlassung ohne Entschädigung.
  5. e) *.

2 Die administrative Massnahme wird nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der Lehrperson festgesetzt.

3 Wenn es die Umstände erfordern, können verschiedene administrative Massnahmen miteinander verbunden werden.

4 Falls die betroffene Lehrperson ihre Kündigung einreicht, kann die Anstellungsbehörde auf eine administrative Massnahme verzichten und die Kündigung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist.

Art. 46a * Anrufung der Disziplinarkommission

Die Anstellungsbehörde kann dem Staatsrat gegebenenfalls vorschlagen, die Disziplinarkommission anzurufen. Die Bestimmungen betreffend diese Kommission gelten für das Lehrpersonal.

Art. 46b * Verwaltungsverfahren

1 Die zuständige Behörde unterrichtet die Lehrperson schriftlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe. Die Lehrperson hat namentlich das Recht, sich in ausreichender Weise zu äussern, alle zu ihrer Entlastung dienenden Tatsachen vorzubringen und Beweismittel einzubringen.

2 Die Lehrperson kann sich von einem Vertreter verbeiständen lassen.

3 Der Verwaltungsentscheid muss der Lehrperson begründet, in schriftlicher Form sowie unter Angabe der Rechtsmittel und der geltenden Fristen eröffnet werden.

Art. 46c * Disziplinarkommission

1 Der Staatsrat ernennt eine Disziplinarkommission mit drei bis fünf Mitgliedern.

2 Die Disziplinarkommission befasst sich mit Fällen von Belästigung und anderen Fällen, die der Staatsrat wegen ihrer Komplexität an sie überweist.

3 Die Disziplinarkommission hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fälle zu prüfen und Vorschläge zuhanden der Anstellungsbehörde zu erarbeiten. Die Disziplinarkommission befragt die Lehrperson und stellt sicher, dass alle dienlichen Untersuchungen durchgeführt werden.

4 Eine Verordnung präzisiert die Zusammensetzung, die Organisation und die Funktionsweise der Disziplinarkommission.

5 Auf Antrag der Disziplinarkommission oder unter Umständen von Amtes wegen überträgt der Staatsrat die Prüfung eines Falls einem oder mehreren unabhängigen externen Spezialisten.

Art. 46d * Vorsorgliche Massnahmen

1 Die Anstellungsbehörde kann jederzeit vorsorgliche Massnahmen treffen, mit voller, teilweiser oder ohne Besoldung.

2 Diese Massnahmen unterliegen einer Interessenabwägung und müssen dem überwiegenden öffentlichen Interesse dienen.

3 Unter Vorbehalt der Dringlichkeit muss die Lehrperson vorweg über die vorgesehenen Massnahmen informiert worden sein und die Gelegenheit erhalten haben, sich dazu zu äussern.

Art. 46e * Verjährung

1 Die administrative Verantwortlichkeit der Lehrperson verjährt, wenn innert Frist eines Jahres nach Bekanntwerden der Dienstpflichtverletzung kein Verwaltungsverfahren eingeleitet wurde und in jedem Fall fünf Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten.

2 Während eines Beschwerdeverfahrens betreffend das Verwaltungsverfahren wird die Verjährung unterbrochen.

Art. 46f * Strafrechtliche Verantwortlichkeit

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson gelten die Bestimmungen der eidgenössischen und der kantonalen Strafgesetzgebung.

Art. 46g * Zivilrechtliche Verantwortlichkeit

Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Lehrperson wird durch die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt.

4.4 Rechte des Lehrpersonals

Art. 47 Besoldung

1 Das Lehrpersonal hat Anrecht auf eine Besoldung, deren Komponenten im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geregelt sind.

2 Die Besoldung entspricht der Jahresarbeitszeit und umfasst alle Bestandteile des Auftrags der Lehrperson.

Art. 48 Ferien - Urlaub

Lehrpersonen haben Anrecht auf Ferien und Urlaub gemäss Verordnung.

Art. 49 Sonderurlaube

Die Sonderurlaube (Eheschliessung, Geburt, Todesfall usw.) des Lehrpersonals sind in der Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 50 Bildungsurlaub

1 Die zuständige Behörde kann den Lehrpersonen einen Bildungsurlaub gewähren. Die Modalitäten des Anspruchs sind in einer Verordnung geregelt. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. a. ein Minimum an Dienstjahren;
  2. b. ein vom Departement validiertes Bildungsvorhaben mit direktem Bezug zum Unterricht;
  3. c. Garantie, dass die Lehrperson nach dem Bildungsurlaub für eine bestimmte Anzahl Jahre im Kanton unterrichtet.

2 Der Bildungsurlaub kann nicht mit einem unbezahlten Langzeiturlaub gemäss Artikel 51 kumuliert werden.

Art. 51 Unbezahlter Langzeiturlaub

1 Ein unbezahlter Urlaub von bis zu zwei Jahren kann einer Lehrperson, die auf unbestimmte Zeit angestellt ist, gewährt werden. Sonderfälle bleiben vorbehalten, insbesondere für Lehrpersonen an Schweizer Schulen im Ausland oder andere vergleichbare Fälle. In diesen letztgenannten Fällen kann der Lehrperson ein unbezahlter Urlaub von bis zu drei Jahren gewährt werden.

2 Bei Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen wird der Antrag dem Departement vorgelegt.

3 Der Schuldirektor gibt seine Vormeinung zu den Anträgen.

4 Die Lehrperson, der ein solcher Urlaub gewährt wird, bleibt Stelleninhaberin unter Vorbehalt der Kündigungsgründe, die für alle ernannten Lehrpersonen gelten.

Art. 52 Betreuung

1 Jede Lehrperson kann in Absprache mit dem Schuldirektor oder auf dessen Verlangen die Ressourcen pädagogischer Natur (Beratung, Betreuung usw.) in Anspruch nehmen, die schulintern oder von den betroffenen Dienststellen zur Verfügung gestellt werden. Gegebenenfalls wird die Lehrperson vom Departement an weitere Anlaufstellen weitergeleitet.

2 Um den Unterricht der Lehrperson zu verbessern, erstellt das Departement eine Kompetenzbilanz und definiert weitere Unterstützungsmassnahmen.

3 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal hat Anspruch auf die im Gesetz über das Personal des Staates Wallis vorgesehenen Bestimmungen über die Vereinbarkeit von Berufs- und Familienleben, den Schutz der Persönlichkeit, der Gesundheit und der Personendaten.

4.5 Pflichten des Lehrpersonals

Art. 53 Arbeitszeit

Die Lehrperson muss ihrer Funktion die gesamte Zeit, für die sie angestellt ist, widmen. Die Arbeitszeit des Lehrpersonals versteht sich als Jahresarbeitszeit.

Art. 54 Präsenzzeit am Schulort

1 Die Lehrperson muss die ganze für die Ausübung ihrer Funktion und den reibungslosen Betrieb der Schule notwendige Zeit am Schulort anwesend sein.

2 Die Lehrpersonen der obligatorischen Schulzeit müssen vor und nach dem Unterricht beim Empfang der Schüler beziehungsweise bei Schulschluss am Unterrichtsort anwesend sein.

3 Die nötige Zeit für die Erfüllung der Aufgaben, die ausserhalb des Unterrichts vor den Schülern vorgesehen sind, liegt grundsätzlich ausserhalb der Schülerpräsenzzeit.

Art. 55 Weiterbildung

1 Die Lehrperson ist für ihre Weiterbildung verantwortlich und muss sich deshalb über die didaktische, pädagogische, wissenschaftliche und technische Entwicklung und den sozialen Wandel auf dem Laufenden halten.

2 Die Weiterbildung umfasst folgende Elemente:

  1. a. einen obligatorischen Teil, kollektiv oder individuell, der mit Genehmigung des Departements oder von einer vom Departement beauftragten Institution organisiert wird; unabhängig vom Beschäftigungsgrad ist dieser Teil für alle Lehrpersonen verpflichtend;
  2. b. einen freiwilligen, individuell wählbaren Teil aus dem vom Departement anerkannten Kursangebot;
  3. c. einen von der Lehrperson selbst gewählten Teil.

3 Der Lehrperson kann der Besuch einer Weiterbildung während der Unterrichtszeit gestattet werden. Entsprechende schriftliche Gesuche sind im Voraus, mit Vormeinung der Schuldirektion und in Berücksichtigung des Zeitrahmens, der für die Bearbeitung nötig ist, an die zuständige Dienststelle zu richten.

4 Das Departement bestimmt die Modalitäten und Bedingungen für den Besuch der Weiterbildungskurse, je nachdem ob diese während oder ausserhalb der Unterrichtszeit organisiert werden.

Art. 56 Pflicht zur Übernahme von Stellvertretungen

1 Im Falle einer kurzen Abwesenheit einer Lehrperson trifft die Schuldirektion die nötigen Massnahmen für deren Stellvertretung.

2 Die Schuldirektion setzt in erster Linie die anderen verfügbaren Lehrpersonen ein.

3 An der Orientierungsschule, der allgemeinen Mittelschule und der Berufsfachschule kann die Schuldirektion eine Lehrperson beauftragen, einen Kollegen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung zu vertreten, ohne dafür zusätzlich entlöhnt zu werden.

Art. 57 Abwesenheiten

1 Die Lehrperson darf der Schule nicht ohne triftige und durch ihre direkten Vorgesetzten akzeptierte Gründe fernbleiben.

2 Wenn eine Lehrperson gezwungen ist, der Schule fernzubleiben, muss sie die Schuldirektion ihrer Schule oder ihren direkten Vorgesetzten sofort davon in Kenntnis setzen, welche(r) die notwendigen Vorkehrungen für ihre Stellvertretung trifft.

4.6 Dienstverhältnisse

Art. 58 Statut der Lehrperson

Als Lehrperson im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt die Person, die für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit gemäss öffentlichem Recht durch die zuständige Behörde angestellt ist.

Art. 59 Anstellungsverfügung

1 Das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Lehrpersonal wird mittels einer schriftlichen Verfügung der zuständigen Behörde angestellt.

2 Die Verfügung beinhaltet:

  1. a) *. die Art der Anstellung (bestimmte oder unbestimmte Zeit);
  2. b. die zu besetzende(n) Stelle(n);
  3. c. den Beschäftigungsgrad, gegebenenfalls die Anstellungsrate;
  4. d. die Lohnklasse und die Berechnungskriterien;
  5. e. die Pensionskasse;
  6. f) *. das Datum des Stellenantritts;
  7. g) *. die Dauer der Probezeit.
Art. 60 Probezeit

1 Das Lehrpersonal ist einer Probezeit von maximal einem Jahr unterworfen.

2 In der Regel wird die Probezeit nicht verlängert. Bei einer effektiven Verkürzung der Probezeit infolge Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht erfolgt eine entsprechende Verlängerung der Probezeit.

2bis Im Verlaufe dieser Zeit findet ein Beurteilungsgespräch statt.

3 Die zuständige Behörde kann von der Probezeit absehen und eine Lehrperson direkt auf unbestimmte Zeit anstellen, wenn die betroffene Lehrperson bereits eine fünfjährige Unterrichtserfahrung vorweisen kann und an ihrer früheren Stelle auf unbestimmte Zeit angestellt war.

4

Art. 60a * Kündigung während der Probezeit

Während der Probezeit kann die Anstellung von beiden Seiten nur auf Ende eines Monats mit einer Voranzeige von zwei Wochen gekündigt werden.

Art. 61 Anstellung auf unbestimmte Zeit

1 Im Allgemeinen werden Lehrpersonen auf unbestimmte Zeit angestellt.

2

Art. 62 Anstellung auf bestimmte Zeit

Die Anstellung auf bestimmte Zeit bildet grundsätzlich eine Ausnahme und muss entweder durch spezielle Umstände (namentlich die Auflösung von Klassen) oder durch persönliche Gründe der Lehrperson (namentlich Pensionierung oder für die erwarteten Dauer der Ausbildung einer Lehrperson) gerechtfertigt sein oder im gegenseitigen Einvernehmen erfolgen.

Art. 63 Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Kündigung

Das Dienstverhältnis endet ohne Kündigung:

  1. a) *. am Ende des laufenden Monats, in dem die Lehrperson das gesetzliche AHV-Alter erreicht, das Arbeitsverhältnis kann höchstens bis zum Schuljahresende des Jahres, in dem die Lehrperson das 70. Altersjahr erreicht, verlängert werden, der Staatsrat legt die Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungswege fest;
  2. b. beim Tod des Betroffenen;
  3. c. drei Monate nach dem Verschollensein des Betroffenen bei Todesgefahr oder ohne Nachricht zu hinterlassen;
  4. d. nach Ablauf der Anstellung auf bestimmte Zeit, ausser bei einer Verlängerung der Anstellung.
Art. 64 Ordentliche Kündigung einer Anstellung auf unbestimmte Zeit durch die zuständige Behörde

1 Nach Ablauf der Probezeit kann die zuständige Behörde eine Anstellung auf unbestimmte Zeit aus objektiven Gründen auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung kündigen.

2 Ein solcher Grund liegt namentlich in folgenden Fällen vor:

  1. a. wiederholte oder dauerhafte Mängel bei den Leistungen und/oder beim Verhalten;
  2. b. mangelnde Eignung oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen;
  3. c. Wegfall einer der in der Verordnung oder Anstellungsverfügung festgelegten Anstellungsbedingungen.

3 Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls während der Kündigungsfrist, wird die Kündigungsfrist von vier Monaten um die Dauer der effektiven Anzahl Tage der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber um 30 Tage während des ersten Dienstjahres, um 90 Tage während des zweiten und dritten Dienstjahres sowie um 180 Tage ab dem vierten Dienstjahr verlängert.

Art. 65 Kündigung einer unbefristeten Anstellung durch die zuständige Anstellungsbehörde bei bleibender Arbeitsunfähigkeit

Für das dem vorliegenden Gesetz unterstellte Personal sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis anwendbar.

Art. 65a * Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

1 Die Anstellungsbehörde kann eine Lehrperson, die die Anforderungen an ihre Funktion aufgrund ihrer Leistung, ihres Verhaltens oder ihrer Fähigkeiten nicht mehr vollständig erfüllt, vorzeitig gänzlich oder teilweise in den Ruhestand versetzen.

2 Die Ausführungsbestimmungen für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand werden vom Staatsrat auf dem Verordnungswege festgelegt.

Art. 66 Kündigung

1 Nach Ablauf der Probezeit kann die auf unbestimmte Zeit angestellte Lehrperson das Arbeitsverhältnis auf Ende des laufenden Verwaltungsjahres mittels schriftlicher Kündigung spätestens bis zum 1. Mai auflösen.

2 Die zuständige Behörde kann auf Antrag der betreffenden Lehrperson auf eine Kündigung während des Schuljahres eintreten, sofern der Unterricht nicht darunter leidet.

3 Unter Wahrung derselben Frist hat die Lehrperson nach Eintritt des Mindestalters der flexiblen Rente das Recht, entsprechend der durch den Staatsrat in einer Verordnung festgelegten Modalitäten, in Rente zu gehen.

Art. 67 Aufhebung einer Stelle

1 Wird eine Stelle ganz oder teilweise aufgehoben, kann das Dienstverhältnis einer Lehrperson, die auf bestimmte oder unbestimmte Zeit angestellt ist, durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung ganz oder teilweise auf Ende des Verwaltungsjahres aufgelöst werden. Erfolgt der Entscheid nach diesem Datum, beträgt die Kündigungsfrist vier Monate auf das Ende des Monats ab Datum der Eröffnung.

2 In diesen Fällen schlägt die Anstellungsbehörde der betroffenen Lehrperson nach Möglichkeit eine entsprechende Stelle auf derselben Stufe vor.

Art. 68 Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen

1 Die zuständige Behörde kann die Anstellung einer Lehrperson unabhängig der Art ihrer Anstellung (für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit) jederzeit aus wichtigen Gründen auflösen.

2 Als wichtiger Grund gilt namentlich jeder Umstand, unter welchem dem Arbeitgeber nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann.

Art. 69 Auswirkungen einer rechtlich unbegründeten Kündigung

1 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird die Lehrperson wieder in die Funktion eingegliedert, falls sie selbst und die Anstellungsbehörde diese Wiedereingliederung akzeptieren.

2 Falls eine der Parteien die Wiedereingliederung verweigert, hat die Lehrperson Anspruch auf eine Entschädigung, die aufgrund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchstens einem Jahresgehalt entspricht, falls die zuständige Behörde die Wiedereingliederung verweigert, und Anspruch auf höchstens sechs Monatsgehälter, falls die Lehrperson ihre Wiedereingliederung verweigert.

5 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen

Art. 70 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit

1 Grundsätzlich verfügt jede Schule oder Schulgruppierung unter Vorbehalt von Absatz 5 über eine Schuldirektion. Die Verordnung legt die Bedingungen fest, die Anrecht auf die Anstellung eines Schuldirektors, gegebenenfalls eines Stellvertreters oder mehrerer Stellvertreter geben, dessen(deren) Titel und Aufgaben in der Verordnung geregelt sind.

2 Mehrere Gemeinden, die nur über eine kleine Schülerzahl verfügen, müssen sich zusammenschliessen, um die Bedingungen für die Anstellung eines Schuldirektors zu erfüllen.

3 Dem Schuldirektor obliegt die Verantwortung für eine Primarschule und/oder eine Orientierungsschule.

4 Gemäss den Bestimmungen der Verordnung und der Pflichtenhefte erstreckt sich der Autoritätsbereich des Schuldirektors auf alle Lehrpersonen und Schüler.

5 Ist aufgrund der lokalen beziehungsweise regionalen Bedingungen oder aufgrund der Schülerzahlen die Ernennung eines Schuldirektors nicht möglich, wird ein Schulverantwortlicher eingesetzt.

Art. 71 Anstellungsbehörde für die Schuldirektoren oder die Schulverantwortlichen der obligatorischen Schulzeit

1 Die kommunale oder interkommunale Behörde ist für die Anstellung beziehungsweise Entlassung des Schuldirektors oder des Schulverantwortlichen zuständig.

2 Der Schuldirektor gibt für die Kandidaten einer hierarchischen Funktion seine Vormeinung ab.

Art. 72 Schuldirektion der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen

Die kantonalen Schulen der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen werden von einer Schuldirektion geführt, die aus einem Schuldirektor besteht, unterstützt von Stellvertretern, deren Titel und Aufgaben in der Verordnung des Staatsrates nach Schulkategorien definiert sind.

Art. 73 Anstellungsbehörde für die Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen und der Berufsfachschulen

1 Auf Vorschlag des Departements werden die Schuldirektoren und Inhaber hierarchischer Funktionen vom Staatsrat angestellt.

2 Der Schuldirektor gibt für die Kandidaten einer hierarchischen Funktion seine Vormeinung ab.

Art. 74 Dienstverhältnisse

Das Dienstverhältnis der Schuldirektoren und die Anwendung der Disziplinarmassnahmen unterliegen denselben Bestimmungen wie jene der Lehrpersonen. Die Bestimmungen dieses Kapitels bleiben vorbehalten.

Art. 75 Allgemeiner Auftrag

Die Schuldirektion übernimmt die allgemeine pädagogische und administrative Verwaltung der Schule, die sie leitet. Der Schuldirektor ist der direkte Vorgesetzte der unter seiner Verantwortung stehenden Lehrpersonen.

Art. 76 Pädagogische Hierarchie der obligatorischen Schulzeit

In allen pädagogischen Fragen ist der Schuldirektor dem Departement unterstellt, das vom Schulinspektor vertreten wird.

Art. 77 Ausbildung

Die Mitglieder der Schuldirektion müssen die vom Departement verlangte spezifische Ausbildung absolvieren. Dieses kann gleichwertige Ausbildungen anerkennen.

Art. 78 Rechte und Befugnisse

1 Der Schuldirektor trägt die Hauptverantwortung für die Schule, für die er ernannt ist.

2 Die Befugnisse der Schuldirektion werden in der Verordnung und in den Pflichtenheften geregelt.

6 Pädagogische Berater

Art. 79 Allgemeiner Auftrag

1 Im Bereich des Sonderschulwesens sind die pädagogischen Berater damit beauftragt, die Abklärung zu koordinieren, über die Umsetzung der verschiedenen im Gesetz über das Sonderschulwesen vorgesehenen Massnahmen und Strukturen zu informieren und diese Umsetzung zu überwachen.

2 Sie arbeiten namentlich mit den Eltern, den Schulinspektoren, den kommunalen oder interkommunalen Behörden sowie mit den Verantwortlichen der Kinder mit besonderen Bedürfnissen zusammen.

Art. 80 Dienstverhältnisse

Die Dienstverhältnisse der pädagogischen Berater werden unter Vorbehalt der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen Bestimmungen von den gleichen Bestimmungen geregelt wie die Dienstverhältnisse der Schulinspektoren.

7 Inspektoren der Schulen der obligatorischen Schulzeit

Art. 81 Allgemeiner Auftrag

1 Der Schulinspektor ist der Vertreter des Departements in den Schulen. In dieser Funktion koordiniert und leitet er sämtliche pädagogischen Belange der Schulen der ihm anvertrauten Schulregion.

2 Er wacht über die Anwendung der kantonalen Bildungs- und Erziehungspolitik. Die Funktion des Inspektors beinhaltet Direktions- und Kontrollaufgaben, Beratung, Koordination und pädagogische Begleitung, Zusammenarbeit, Beziehungen und Vorausplanung. Das Departement kann ihm spezielle Mandate übertragen.

3 Ihm obliegt die Beaufsichtigung des Unterrichts. Er fördert eine angenehme Schulatmosphäre.

4 Er entwickelt im Rahmen von Arbeitsgruppen Verfahren zur Evaluation der Schulen.

Art. 82 Anstellungsbehörde

Der Staatsrat stellt die Schulinspektoren an. Er legt ihr Pflichtenheft fest.

Art. 83 Administrative und pädagogische Aufgaben

1 Der Schulinspektor hat pädagogische und administrative Aufgaben zu erfüllen. Er führt die administrativen Aufgaben im Zusammenhang mit seiner Funktion aus und gibt seiner Dienststelle ausserdem periodisch Rechenschaft über seine Tätigkeit ab.

2 Die Aufgaben des Schulinspektors sind der Schulstufe entsprechend im Pflichtenheft detailliert aufgeführt.

Art. 84 Anstellungsbedingungen

1 Der Kandidat für das Amt als Schulinspektor hat folgende Bedingungen zu erfüllen:

  1. a. menschliche Qualitäten und berufliche Kompetenzen nachweisen;
  2. b. im Besitz der durch das Gesetz vorgesehenen oder als gleichwertig anerkannten Titel sein;
  3. c. über pädagogische Erfahrung verfügen;
  4. d. die vom Departement verlangte Ausbildung absolvieren.

2 Das Departement kann zusätzliche Anforderungen stellen.

Art. 85 Besonderheiten des Statuts des Schulinspektors

Die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis werden für die Schulinspektoren in den folgenden Punkten angewendet:

  1. a. jährliche Arbeitszeit;
  2. b. tägliche Arbeitszeit;
  3. c. Ferienanspruch;
  4. d. Disziplinarmassnahmen.
Art. 86 Administrative Zugehörigkeit

Das Departement bestimmt die administrative Zugehörigkeit des Schulinspektors.

Art. 87 Besoldung

Die Besoldung wird im Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule geregelt.

7a Rechtsmittel

Art. 87a * Rechtsmittel

1 Die von einem Dienstchef erlassene Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung beim Staatsrat angefochten werden. Innert derselben Frist kann die vom Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene Verfügung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden.

2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Die Verfügungs- oder Beschwerdeinstanz kann der mit dem Besoldungsanspruch verbundenen aufschiebenden Wirkung im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid, der das Ende des Dienstverhältnisses vorsieht, zustimmen beziehungsweise sie wiederherstellen, sofern die betroffene Person belegen kann, dass sie ein Besoldungsausfall in eine heikle finanzielle Situation bringen würde und dass sie auf keine andere ausreichende Einnahmequelle zurückgreifen kann.

3 Wird die Beschwerde abgewiesen, sind die unter aufschiebender Wirkung erhaltenen Leistungen stets zurückzuerstatten.

4 Im Übrigen sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 88 Bestehende Dienstverhältnisse

Vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits bestehende Dienstverhältnisse werden automatisch gemäss den neuen Gesetzesbestimmungen übernommen, ausser wenn sie aufgrund des alten Gesetzes durch eine Auflösung oder Nichterneuerung aufgehoben wurden.

Art. 89 Hängige Verfahren

Vor dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes bereits eröffnete Verfahren werden nach altem Recht weiterbehandelt.

Art. 90 * …
Art. 91 * …
Art. 92 Änderung des geltenden Rechts

1 Das Ausführungsgesetz über die Fachhochschule Wallis (HES-SO Wallis) vom 22. September 1999 wird geändert.

2 Das Gesetz über das Dienstverhältnis des Personals der Fachhochschule Wallis (FH Wallis) vom 26. Juni 2000 wird geändert.

3 Das Gesetz über die Pädagogische Hochschule Wallis (PH-VS) vom 4.Oktober 1996 wird geändert.

4 Das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der Lehranstaltendes Kantons Wallis für eine höhere berufliche Ausbildung vom 13.Dezember 1995 wird geändert.

5 Das Gesetz über die Schaffung eines sozialpädagogischen Ausbildungszentrums vom 25. Januar 1989 wird geändert.

Art. 93 Aufhebungen

Das vorliegende Gesetz hebt alle ihm zuwiderlaufenden kantonalen Bestimmungen auf, namentlich:

  1. a. die Artikel 13, 75 bis 80, 82, 83 bis 88, 89d, 90 bis 90c, 95, 96, 98 und 103 bis 105 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  2. b. das Reglement über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar-, der Sekundar- und der Mittelschulen vom 20. Juni 1963.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 09.05.2019

Art. T1-1 * Hängige Verfahren

Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes hängige Verfahren werden nach den  Bestimmungen des bisherigen Rechts zu Ende geführt.

Art. T1-2 * Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung bestehende Dienstverhältnisse

1 Für das Lehrpersonal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung dieses Gesetzes auf Probe angestellt ist, kann das Dienstverhältnis beidseitig grundsätzlich nur auf Ende des Verwaltungsjahres durch eine spätestens bis zum 1. Mai eröffnete Verfügung gekündigt werden. Diese Fristen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden.

2 Die zuständige Behörde kann die Anstellung auf Probe um ein Jahr verlängern, um es der unter Absatz 1 genannten Lehrperson zu ermöglichen, ihre pädagogischen Leistungen oder ihr Verhalten zu verbessern. Die Verlängerung wird bis zum 1. Mai mitgeteilt.

3 Die Anstellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit einer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung des vorliegenden Gesetzes auf Probe angestellten Lehrperson ist Gegenstand eines schriftlichen Neuentscheids der zuständigen Behörde.