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Reglement über die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr der Lernenden und Schüler der Sekundarstufe II (RÜFÖV)

vom 06. June 2012
(Stand am 01.08.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
  • eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);
  • eingesehen das Gesetz über die 2. Etappe der Umsetzung der Neuordnung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kanton und Gemeinden vom 15. September 2011;
  • eingesehen die Verordnung über die Referenzdatenbank der natürlichen Personen vom 3. Februar 2021 (VRDB-NP);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, *

verordnet:[1]

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement bezweckt eine Beteiligung an den Fahrkosten im öffentlichen Verkehr der Lernenden und der Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II (nachstehend: die Berechtigten) zur Förderung einer langfristigen Politik der nachhaltigen Entwicklung.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Übernahme der Fahrkosten für öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Wohn- und den Schulorten der Lernenden und der Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II.

1bis Der Schulort entspricht dem Hauptbahnhof des Ortes, an dem sich die Schule befindet, an welcher der Berechtigte eingeschrieben ist, mit Ausnahme der Studierenden der Fachmaturität "Gesundheit", für die es sich um den Ort der von der HES-SO Wallis oder von der ausserkantonalen Schule erteilten Kurse handelt. Für alle Ausbildungen gilt: Wenn der Unterricht an zwei verschiedenen Orten stattfindet, ist der Ort ausschlaggebend, der am weitesten vom Wohnort entfernt ist.

1ter Der Wohnort entspricht im Prinzip der Haltestelle, die dem Wohnsitz des Berechtigten am nächsten liegt.

2 Als "Lernender" gilt die Person, die über einen von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigten Lehrvertrag verfügt und eine duale oder eine Vollzeitausbildung in den kantonalen Berufsfachschulen oder in anerkannten Schulen ausserhalb des Kantons macht oder die Bewilligung für eine berufliche Grundbildung ausserhalb des Kantons hat.

3 Ein "Schüler der allgemeinbildenden Sekundarstufe II" ist eine Person, die an einer der Schulen der allgemeinbildenden Sekundarstufe II eingeschrieben oder berechtigt ist, eine Ausbildung an einer Schule ausserhalb des Kantons zu absolvieren.

4 Übernommen werden die Fahrkosten im öffentlichen Verkehr für Berechtigte, die an Schulen eingeschrieben sind, die folgende Bildungsabschlüsse verleihen:

  1. a. eidgenössisches Berufsattest (EBA);
  2. b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ);
  3. c. Berufsmaturitätszeugnis;
  4. d. Fachmittelschulausweis;
  5. e) *. Fachmaturitätszeugnis;
  6. f. gymnasiale Maturitätsausweise;
  7. g) *. sowie die Vorbereitungs- oder Übergangsjahre der Sekundarstufe II, die vom Departement, das für Bildung zuständig ist, bewilligt werden.

5 Die Kosten werden übernommen für:

  1. a) *. Berechtigte, die eine Ausbildung an einer Schule für Berufsvorbereitung (SfB), eine Integrationsklasse respektive eine Übergangsmassnahme oder eine mindestens einjährige kantonale Ausbildung absolvieren;
  2. b) *. Schüler, die berechtigt sind, eine Ausbildung an einer Schule ausserhalb des Kantons zu absolvieren;
  3. c) *. Schüler, die berechtigt sind, einen Sprachaustausch von mindestens 6 Monaten an einer Schule ausserhalb des Kantons zu absolvieren.

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7 Für die Lernenden, die die integrierte Berufsmaturität absolvieren (mit verschiedenen Schulorten), entspricht die Übernahme der Fahrkosten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln der Strecke zwischen dem Wohnort und dem am weitesten entfernten Schulort.

8 Die Berechtigten, deren Lehrvertrag von einem anderen Kanton validiert worden ist, müssen bei der für die Berufsbildung zuständigen Dienststelle des Kantons Wallis eine Kopie ihres Lehrvertrags sowie eine Wohnsitzbestätigung einreichen. Bei online validierten Lehrverträgen muss auch die kantonale Bestätigung der Gültigkeit des Vertrags übermittelt werden. Sobald die zuständige Dienststelle diese Dokumente erhalten und validiert hat, erhalten die Lernenden ihren Rail-Check (nachfolgend: Coupon).

Art. 3 Voraussetzungen

Damit die Berechtigten die Übernahme der Fahrkosten gemäss vorliegendem Reglement in Anspruch nehmen können, müssen sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen:

  1. a) *. Eltern, beziehungsweise für minderjährige Anspruchsberechtige einen Inhaber des Sorgerechts, mit Wohnsitz im Wallis haben;
  2. b. eine öffentliche oder private Schule der allgemeinbildenden oder berufsbildenden Sekundarstufe II besuchen;
  3. c) *. mehr als 2,5 Kilometer und/oder mehr als 30 Minuten zu Fuss von der besuchten Schule entfernt wohnen;
  4. d. ein öffentliches Verkehrsmittel benützen.
Art. 4 Aufgaben und Zuständigkeit

1 Die Schuldirektionen der Sekundarstufe II haben ihre Schüler über die Bestimmungen zur Übernahme der Transportkosten zu informieren.

2 Die Schuldirektionen der Sekundarstufe II aktualisieren die Schülerlisten innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. Sie bestätigen die Richtigkeit der Angaben.

3 Die betroffenen Dienststellen des für die Bildung zuständigen Departements überprüfen anhand der Referenzdatenbank der natürlichen Personen (RDB-NP) die Adressen der Ansässigen, die eine unter Artikel 3 Buchstabe b des vorliegenden Reglements definierte Einrichtung besuchen. Für die Überprüfung der Daten gilt als Stichtag der 31. März des laufenden Jahres. Für Neueinschreibungen gilt der 15. Juli als Stichtag.

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5 Die zuständige Dienststelle überprüft namentlich, ob die auf der Liste aufgeführten Berechtigten die in Artikel 3 Buchstabe c des vorliegenden Reglements beschriebenen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Sie stellt in Zusammenarbeit mit der SBB die Coupons aus, auf welchen deren Wert sowie der Wohn- und Schulort des Berechtigten aufgeführt sind.

6 Die Berechtigten lösen ihren Coupon online mit ihrem SwissPass-Login ein oder können sich mit dem Coupon und ihrem Identitätsausweis an den Schalter eines öffentlichen Verkehrsunternehmens wenden.

Art. 5 Fahrkosten der Lehrlinge, die überbetriebliche Kurse (üK) besuchen

1 Die Fahrkosten im öffentlichen Verkehr im Rahmen überbetrieblicher Kurse im Wallis gehen zulasten der Ausbildungsbetriebe.

2 Der kantonale Berufsbildungsfonds übernimmt die zusätzlichen Kosten für den Besuch der überbetrieblichen Kurse ausserhalb des Kantons.

Art. 6 * Schüler von Privatschulen

1 Schüler, die eine Ausbildung an einer Privatschule im Kanton Wallis absolvieren und die den Unterricht der allgemeinbildenden Sekundarstufe II besuchen, um einen eidgenössisch anerkannten Ausweis zu erwerben, erhalten ihre Fahrkosten zu den gleichen Voraussetzungen subventioniert wie die Schüler der öffentlichen Schulen.

2 Das für Bildung zuständige Departement führt eine Liste mit den in Absatz 1 beschriebenen Privatschulen des Kantons Wallis.

3 Die Privatschulen nach Absatz 1 müssen ihre Schüler über die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme der Fahrkosten im öffentlichen Verkehr informieren und dem für Bildung zuständigen Departement die Liste mit den betreffenden Schülern fristgerecht zustellen. Sie bestätigen dabei die Richtigkeit der übermittelten Angaben.

Art. 7 Coupon

1 Die Fahrkosten werden in Form eines Coupons übernommen, der direkt an die Berechtigten versandt wird. Mit dem Coupon kann ein persönliches und nicht-übertragbares Jahresabonnement erworben werden.

1bis Der Betrag des Coupons, berechnet von den Dienststellen des für die Bildung zuständigen Departements, entspricht grundsätzlich der Hälfte des Tarifs der Schweizer Branchenorganisation des öffentlichen Verkehrs (nachfolgend: Allianz SwissPass) zwischen dem Wohnort und dem Schulort. In jedem Fall entspricht der Maximalbetrag des Coupons dem halben Preis, auf Basis des Alters des Berechtigten, eines Generalabonnements 2. Klasse; die Differenz des gewählten Abonnements geht zulasten der Eltern.

1ter

2 Der Coupon muss für den Kauf eines Abonnements verwendet werden, das den Mobilitätsbedürfnissen des Berechtigten am besten entspricht. Allfällige Mehrkosten für den gewählten Abonnementstyp gehen zulasten der Eltern.

2bis Mit dem Coupon können ein Jahres-Generalabonnement, ein Jahres-Strecken-Abo, ein Jahres-Halbtax-Abo, ein Halbtax PLUS oder Mehrfahrtenkarten für Berechtigte, die mit der Matterhorn Gotthard Bahn reisen, erworben werden.

3 Die Einsatzmöglichkeiten des Coupons sind zeitlich begrenzt bis zum Ende des Schuljahres, für das er ausgestellt wurde.

4 Je nach Art des gewählten Abonnements oder falls Jugendliche aufgrund der beruflichen Tätigkeit, des Generalabonnements der Eltern oder aus anderen Gründen Vergünstigungen auf die Tarife der öffentlichen Verkehrsunternehmen erhalten, muss der Betrag des Coupons nicht vollständig verwendet werden.

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Art. 8 Ausgabedaten des Coupons

1 Die Coupons werden den Berechtigten grundsätzlich Anfang August, jedoch spätestens bis Beginn des Schuljahres, zugesandt, sofern sie fristgerecht bei der Schule eingeschrieben wurden.

1bis Lernende, deren Lehrvertrag noch überprüft werden muss, erhalten ihren Coupon grundsätzlich 2 Wochen nach Validierung des Lehrvertrags.

2 Die Berechtigten müssen Adressänderungen oder einen Schulortswechsel dem Sekretariat der zuständigen Schulen innert Wochenfrist melden.

3 Bei einem Umzug oder Schulortswechsel vor Schuljahresbeginn muss der Berechtigte der zuständigen Dienststelle innert 10 Tagen seinen Fahrschein und eine Wohnsitzbestätigung der neuen Gemeinde oder Einschreibung am neuen Schulort zustellen, damit diese ihm einen neuen, seinen Bedürfnissen entsprechenden Coupon ausstellen kann. Bei einem späteren Umzug oder einem Schulortswechsel während des Schuljahres gilt der für das betreffende Schuljahr ausgestellte Coupon auch weiterhin.

Art. 9 Finanzierung

1 Der Coupon wird zu gleichen Teilen vom Kanton Wallis und von der Wohnsitzgemeinde des Berechtigten finanziert; die Differenz des gewählten Abonnements geht zulasten der Eltern. Die Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 3 sind anwendbar.

2 Die Gemeinden erhalten direkt von der SBB die Rechnungen zusammen mit dem Identifizierungscode des Coupons, den aufgewendeten Beträgen und den Kaufdaten. Die Gemeinden müssen diese Rechnungen fristgerecht bezahlen und anschliessend die Anträge auf Überweisung des Kantonsanteils an das für die Bildung zuständige Departement weiterleiten.

2bis Wird der Wohnsitz von Berechtigten angefochten, sind die Gemeinden dennoch dazu verpflichtet, sämtliche Rechnungen an die Transportunternehmen innerhalb der gegebenen Frist zu bezahlen. Anfechtungen zum Wohnsitz von Berechtigten müssen nachträglich von den betroffenen Gemeinden selbstständig geregelt werden.

2ter Im Streitfall ist der steuerrechtliche Wohnsitz der Eltern ausschlaggebend.

3 Es ist möglich, dass die Gemeinden Rückerstattungsanträge von Berechtigten erhalten, die ihren Fahrausweis bereits vor Erhalt des Coupons erworben haben. Diese Beträge erstatten die Gemeinden auf Vorweisen der Belege zurück und stellen danach an das für die Bildung zuständige Departement einen Antrag auf Überweisung des Kantonsanteils.

4 Nehmen Lernende oder Schüler während des Schuljahres im Kanton Wohnsitz, kommen die Bestimmung in Artikel 4 zur Anwendung; als Stichdatum gilt das Meldedatum bei der Gemeinde. Die Wohnsitzgemeinde muss die entsprechenden Rechnungen fristgerecht bezahlen und sendet daraufhin ihren Antrag auf Überweisung des Kantonsanteils an das für Bildung zuständige Departement.

5 Die Gemeinden ermächtigen den Kanton Wallis, bei der SBB alle nützlichen Auskünfte über die Zustellung und die Rechnungsstellung der Coupons einzuholen.

Art. 10 Rückerstattungen der Verkehrsunternehmen

Allfällige von der SBB dem Staat gewährte Rückvergütungen werden zur Deckung der Kosten verwendet, die dem Staat durch die zentrale Abwicklung insbesondere der Ausstellung und Ausgabe der Coupons entstehen.

Art. 11 * …
Art. 12 * Spezialfälle

Spezialfälle können durch einen Staatsratsentscheid geregelt werden.

Art. 13 Inkrafttreten

Dieses Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit diesem Reglement wird der Artikel 30 der Verordnung zum Einführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (VOEGBBG) aufgehoben.

Art. 15 Rechtsmittel

Der Entscheid über den Anspruch auf einen Coupon kann gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege mit Beschwerde beim Staatsrat angefochten werden.