400.109

Reglement betreffend den Erziehungsrat

vom 16. August 2007
(Stand am 15.08.2008)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 109 und 110 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • eingesehen das Reglement über die Organisation der Kantonsverwaltung vom 15. Januar 1997;
  • eingesehen die Verordnung über die Befugnisse des Präsidiums und der Departement vom 24. April 1996/1. Mai 1997;
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport,

beschliesst:

Art. 1 Anwendungsbereich

Dieses Reglement legt die Organisation und die Aufgaben des Erziehungsrates (nachfolgend: Rat) fest.

Art. 2 Aufgabe

Der Rat ist das beratende Organ des Departements für Erziehung, Kultur und Sport (nachfolgend: Departement) für Fragen im Bereich der Erziehung und der Ausbildung.

Art. 3 Ernennung und Amtsdauer

Seine Mitglieder werden vom Staatsrat jeweils für eine Verwaltungsperiode ernannt. Ihre Amtsdauer kann drei Verwaltungsperioden nicht übersteigen.

Art. 4 Zusammensetzung

1 Der Rat besteht aus 15 bis 20 Mitgliedern, der Departementsvorsteher inbegriffen, der das Präsidium innehat. Dem Rat gehören Vertreter der betroffenen Kreise an.

2 Die Mitglieder werden so ausgewählt, um eine bestmögliche Vertretung der verschiedenen Interessen, insbesondere jene der Sozialpartner, sowie eine Ausgewogenheit zwischen Männern und Frauen, zu gewährleisten und zu vermeiden, den Rat unnötigerweise schwerfällig zu machen.

3 Entsprechend den zu behandelnden Themen können Dienstchefs sowie weitere Kaderpersonen des Departements oder der kantonalen Verwaltung zu den Sitzungen eingeladen werden.

Art. 5 Aufgabenbereiche

Der Rat hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. die Förderung des Ideenaustausches zwischen allen an der Erziehung beteiligten Partnern in wichtigen Schul- und Bildungsfragen;
  2. b. das Studium von Themen, die von den Ratsmitgliedern vorgeschlagen werden;
  3. c. die Stellungnahmen zur Ausarbeitung oder Abänderung von wichtigen Gesetzestexten.
Art. 6 Sitzungen

Der Rat tagt sooft als notwendig, aber mindestens einmal jährlich. Er kann zu einer aussergewöhnlichen Sitzung einberufen werden, wenn es der Präsident als notwendig erachtet oder auf Antrag von mindestens sieben seiner Mitglieder.

Art. 7 Vorgehen

1 An den Sitzungen können nur Gegenstände behandelt werden, die auf der Tagesordnung aufgeführt sind.

2 Der Präsident legt die Tagesordnung fest und bestimmt die Dringlichkeit der Verhandlungsgegenstände.

3 Bei besonderen und dringenden Fällen kann der Rat mündlich oder schriftlich um Stellungnahme ersucht werden.

4 Für Stellungnahmen und Vorschläge des Rates ist die Annahme durch die Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

Art. 8 Administrative Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen

Der Rat kann für die Prüfung spezifischer Fragen administrative Unterkommissionen oder Arbeitsgruppen ernennen.

Art. 9 Honorare

Mit Ausnahme der vollzeitlich vom Staat entlöhnten Angestellten, Beamten und Lehrpersonen werden die Ratsmitglieder für ihre Teilnahme an den Sitzungen nach dem vom Staatsrat festgelegten Tarif für die Experten entschädigt.

Art. 10 Aufhebungsklausel und Inkrafttreten

Dieses Reglement hebt jenes vom 11. Dezember 1985 und alle gegenteiligen Bestimmungen auf. Es tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.