400.108

Reglement über die Hilfen für Sprachaustausche und ‑aufenthalte (RSAA)

vom 26. March 2025
(Stand am 01.01.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis:

  • eingesehen Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 5. Oktober 2007 (Sprachengesetz, SpG);
  • eingesehen die Bundesverordnung über die Landessprachen und die Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften vom 4. Juni 2010 (SpV);
  • eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);
  • auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements,

beschliesst: [1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Das vorliegende Reglement dient der Förderung von Sprachaustauschen und ‑aufenthalten (nachfolgend: Sprachaustausche) sowie der Festlegung der Subventionierungsmodalitäten.

Art. 2 Anwendungsbereich

Sprachaustausche betreffen:

  1. a. Schüler der obligatorischen Schulzeit;
  2. b. Studierende der allgemeinbildenden Sekundarstufe II;
  3. c. Lernende der berufsbildenden Sekundarstufe II;
  4. d. das kantonale Lehrpersonal;
  5. e. Schuldirektionen der öffentlichen Schulen der obligatorischen Schulzeit;
  6. f. Schuldirektionen der öffentlichen allgemein- und berufsbildenden Sekundarstufe II;
  7. g. Begleitpersonen von Personen mit Behinderungen.
Art. 3 Grundsätze

1 Das Büro für Sprach-Austausch des Kantons Wallis (nachfolgend: BSA) kann verschiedene Arten von Sprachaustausch subventionieren.

2 Die von Dritten gewährten Hilfen werden bei der Ermittlung einer möglichen Subvention durch das BSA berücksichtigt.

3 Alle Sprachaustauschprojekte müssen an das BSA gerichtet werden.

4 Das BSA beaufsichtigt und bewilligt Projekte des Sprachaustauschs inner- und ausserhalb des Kantons sowie im Ausland, insbesondere aufgrund folgender Kriterien:

  1. a. Annahme oder Ablehnung des Projekts durch eine dritte Partei;
  2. b. Art der Mobilität;
  3. c. Dauer der Mobilität;
  4. d. verfügbare Finanzmittel.

5 Schüler, Studierende und Lernende bzw. ihre gesetzlichen Vertreter sind für ihren Versicherungsschutz im Ausland selbst verantwortlich.

6 Bei kurzen Mobilitäten von bis zu 2 Wochen übernimmt das BSA die Transportkosten der Schüler, Studierenden und Lernenden mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen dem Gastort und dem Schulort im Wallis.

7 Die Kosten für Treffen zwischen den Programmteilnehmern, ihren Eltern und den Lehrpersonen sowie für Treffen zwischen den Lehrpersonen zur Entwicklung der Programme können vom BSA übernommen werden.

Art. 4 Arten von Sprachaustausch

1 Als Sprachaustausch gilt jede Form von Klassen- und Einzelmobilität in einer anderen Sprache als der Schulsprache.

2 Es gibt folgende Arten von Sprachaustausch:

  1. a. Austausch innerhalb der Schweiz;
  2. b. Lager in der Schweiz;
  3. c. Austausch im Ausland;
  4. d. Klassenaufenthalt mit Sprachschule;
  5. e. Sprachaufenthalt im Wallis, in der Schweiz und im Ausland;
  6. f. Einzelaustausch in der Sekundarstufe I und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II;
  7. g. Praktikum in der berufsbildenden Sekundarstufe II;
  8. h. Sprachaustausch des Lehrpersonals und Partnerschaften zwischen Schulen.

3 Ein Sprachaustausch von Klassen umfasst die Zusammenarbeit von 2 oder mehr Klassen mit unterschiedlichen Sprachen.

4 Ein Sprachaufenthalt führt nicht zwangsläufig zu einer Zusammenarbeit zwischen 2 Klassen.

5 Studienreisen gelten nicht als Sprachaustausch und unterliegen dem Reglement betreffend die Studienreisen der Gymnasien, Handels- und Fachmittelschulen sowie der Schulen für Berufsvorbereitung.

2 Modalitäten und Verfahren

Art. 5 Modalitäten

1 Für Einzel- und Klassenaustausche während der Schulzeit wird eine Lehrperson ernannt und/oder entlastet, die diese Art der Mobilität an ihrer Schule mit dem BSA koordiniert.

2 Für Einzelaustausche ausserhalb der Schulzeit und Immersionsjahre übermitteln die Schuldirektionen die vom BSA verfassten Informationen an die gesetzlichen Vertreter (nachfolgend: die Eltern) bzw. an die Studierenden und Lernenden, sofern sie volljährig sind. Das BSA koordiniert das gesamte Programm.

3 Bei Sprachaufenthalten im Wallis, in der Schweiz und im Ausland müssen Sprachziele verfolgt werden, die vom BSA validiert werden.

Art. 6 Verfahren

1 Das Sprachaustauschprojekt muss beim BSA eingereicht werden:

  1. a. bei nationalen Projekten vor der Mobilität;
  2. b. bei Projekten im Ausland:

2 Das Projekt muss vor dem Sprachaustausch vom BSA genehmigt werden.

3 Das BSA analysiert und bestimmt die mögliche kantonale Subvention, je nach Finanzkompetenzen.

4 Lehrpersonen, die die Kosten für den Sprachaustausch der Klasse vorschiessen, beantragen die Erstattung mit den entsprechenden Belegen beim BSA, wobei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Sprachaustausch nach dem Spesenreglement vergütet werden.

5 Die Endabrechnung muss mit allen Belegen beim BSA eingereicht werden.

Art. 7 Bewilligung, im Ausland zu arbeiten

1 Lehrpersonen, die an einem Sprachaustausch im Ausland teilnehmen, sind berechtigt, im Ausland zu arbeiten.

2 Die Lehrpersonen sind für ihren Versicherungsschutz im Ausland selbst verantwortlich.

3 Kantonale Subvention

Art. 8 Berechnung der kantonalen Subvention

1 Die kantonale Subvention berücksichtigt die Subventionen, die von Dritten, insbesondere von der nationalen Agentur zur Förderung von Austausch und Mobilität im Bildungsbereich (nachfolgend: nationale Agentur) gewährt werden.

2 Die kantonale Subvention variiert je nach Art und Dauer des Sprachaustauschs. Sofern die Beträge notwendig sind, werden sie pro Schüler wie folgt zugewiesen:

  1. a. für den Austausch innerhalb der Schweiz: Tarif pro Austauschtag;
  2. b. für Lager: Tarif pro Austauschtag;
  3. c. für den Austausch im Ausland: Tarif pro Austauschtag;
  4. d. für Klassenaufenthalte mit Sprachschule: Tarif pro Kurstag, bis zu maximal 5 Tagen;
  5. e. für Sprachaufenthalte im Wallis, in der Schweiz und im Ausland: Tarif pro Tag, bis zu maximal 5 Tagen;
  6. f. für Einzelaustausche in der Sekundarstufe I und der allgemeinbildenden Sekundarstufe II:
  7. g. für Praktika in der berufsbildenden Sekundarstufe II:
  8. h. für den Sprachaustausch von Lehrpersonen und Partnerschaften zwischen Schulen: Die Subvention der nationalen Agentur wird dem BSA überwiesen und dann an die Lehrpersonen ausbezahlt.

3 Die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Tarife und Pauschalsubventionen werden vom Vorsteher des für die Bildung zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) festgelegt.

4 Die kantonale Subvention wird nach Abschluss des Projekts auf der Grundlage von sämtlichen Belegen ausbezahlt, unter Vorbehalt von Vorauszahlungen gemäss Artikel 9 Absatz 2 des vorliegenden Reglements.

4 Zuweisung der Subventionen Dritter

Art. 9 Zuweisung der Subventionen Dritter

1 Für nationale Austausche, Einzelaustausche im Ausland und für Praktika im In- und Ausland werden die Subventionen Dritter, insbesondere der nationalen Agentur, an das BSA überwiesen, das sie an die Begünstigten auszahlt, die eine in diesem Reglement vorgesehene Form des Sprachaustauschs absolvieren.

2 Je nach Bedingungen der verschiedenen Programme können die Begünstigten Vorauszahlungen erhalten; die endgültige Subvention wird nach Abschluss des Projekts auf der Grundlage von allen Belegen ausbezahlt.

3 Bei einem subventionierten Klassenaustausch werden die Subventionen den Schulen zugewiesen, die insbesondere den für die Partnerschule im Ausland vorgesehenen Anteil zu zahlen haben. Das BSA koordiniert und beaufsichtigt diese Austausche.

4 Bei individuellen subventionierten Austauschprogrammen werden die Subventionen den Begünstigten zugewiesen, ob sie aus dem Wallis stammen oder den Austausch im Wallis absolvieren. Das BSA koordiniert und beaufsichtigt diese Austausche.

5 Das BSA erhält von der nationalen Agentur Subventionen mit der Bezeichnung "Organisation", die dem BSA zugewiesen werden. In Fällen, in denen ein Dritter die Mobilität im Auftrag des BSA organisiert, kann das BSA diese Subventionen ganz oder teilweise an ihn zurückzahlen.

5 Rechtsmittel

Art. 10 Beschwerde

1 Gegen Entscheide, die sich auf das vorliegende Reglement stützen, kann beim Vorsteher des Departements Beschwerde eingelegt werden.

2 Das Beschwerdeverfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) geregelt.