400.106

Reglement über die Anerkennung einer privaten Sekundar- oder Mittelschule

vom 19. October 1965
(Stand am 01.11.1965)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 17 und folgende des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • auf Antrag des Erziehungsdepartementes,

beschliesst:

Art. 1

Der Staatsrat befindet über die Zweckmässigkeit der amtlichen Anerkennung einer privaten Sekundar- und Mittelschule.

Art. 2

Erachtet die zuständige Behörde eine solche Schule als notwendig, spricht sie unter Vorbehalt der von ihr festzusetzenden Bedingungen die Anerkennung aus. Es sind unter anderem folgende Anforderungen zu erfüllen:

  1. a. das Lehrprogramm muss vom Erziehungsdepartement genehmigt sein;
  2. b. die Tätigkeit der Schule wird vom kantonalen Amt für Sekundar- und Mittelschulwesen geprüft;
  3. c. die Organisation der Schule und die Schuldauer müssen den kantonalen Vorschriften entsprechen;
  4. d. das Lehrpersonal muss die vom Kanton vorgesehenen Anforderungen erfüllen;
  5. e. Räumlichkeiten, Mobiliar und Unterrichtsmaterial müssen den Bedürfnissen angepasst sein;
  6. f. die Prüfungen sind gemäss den Weisungen des Departements abzunehmen.
Art. 3

Die offizielle Anerkennung wird zurückgezogen, sofern feststeht, dass die bei ihrer Gewährung gestellten Bedingungen nicht mehr erfüllt werden.

Art. 4

1 Der Staatsrat kann einen Kantonsbeitrag gewähren, sofern die finanzielle Lage einer Schule und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.

2 Eine Privatschule wird als Einrichtung öffentlichen Nutzens angesehen, wenn ihre Aufhebung die Eröffnung einer andern öffentlichen, teurer zu stehen kommenden Schule zur Folge hätte.

Art. 5

In keinem Fall kommen Schulen, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgen, in den Genuss eines Kantonsbeitrages.

Art. 6

Sofern die im vorliegenden Reglemente aufgestellten Bedingungen erfüllt sind, kann das Departement die von einer anerkannten Schule enteilten Diplome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen; die kantonale Kommission für den Sekundar- und Mittelschulunterricht gibt ihre Vormeinung ab.

Art. 7

Eine offiziell anerkannte Schule kann die Anerkennung in ihren Ausweisen und Drucksachen (Briefpapier, Prospekte usw.) vermerken; eine nicht anerkannte Privatschule hat ihrer Bezeichnung durch den Vermerk "Privatschule" zu ergänzen.

Art. 8

1 Durch das gegenwärtige Reglement werden alle ihm zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.

2 Es tritt am 1. November 1965 in Kraft.

3 Das Erziehungsdepartement ist mit seiner Ausführung beauftragt.