400.103

Beschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule

vom 07. July 2000
(Stand am 01.08.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über den Strassenverkehr;
  • eingesehen das Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 19. April 1978;
  • eingesehen das Gesetz über die Gemeindeordnung vom 13. November 1980;
  • erwägend die Notwendigkeit den Staatsratsbeschluss betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule vom 6. April 1988 zu aktualisieren;
  • auf Antrag des Departements für Erziehung, Kultur und Sport und des Departements für Sicherheit und Institutionen,

beschliesst:

Art. 1 Zweck

Der vorliegende Beschluss umschreibt die Unterrichtsziele des Verkehrsunterrichtes, dient als Wegleitung und strebt eine reibungslose Koordination an.

Art. 2 Begriff

Der Verkehrsunterricht hat obligatorischen Charakter. Er vermittelt den Jugendlichen Grundkenntnisse, weckt und fördert bei ihnen verantwortungsbewusstes Verhalten, hilft somit Unfallgefahren vorzubeugen und einen Beitrag zum Umweltschutz zu leisten.

Art. 3 Anwendungsbereich

Die vorliegenden Bestimmungen gelten namentlich für die Primarschulen (1. bis 8. Schuljahr), Sekundarstufe I (Orientierungsschule) und nötigenfalls für die postobligatorischen Schulen.

Art. 4 Verantwortung

Die Hauptverantwortung für den Verkehrsunterricht obliegt dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport.

Art. 5 Aufgaben der Departemente

1 Das Departement für Sicherheit und Institutionen legt die allgemeinen Ziele des Verkehrsunterrichtes fest und koordiniert die entsprechenden Aktivitäten in Zusammenarbeit mit der Ortspolizei und dem Departement für Erziehung, Kultur und Sport.

2 Das Departement für Erziehung, Kultur und Sport erarbeitet die Lehrprogramme, lässt diese vom Staatsrat genehmigen, bestimmt deren Anwendungsmodalitäten und besorgt die allgemeine Kontrolle.

Art. 6 Permanente Kommission

1 Sämtliche Fragen, die den Verkehrsunterricht betreffen, werden von einer vom Departement für Erziehung, Kultur und Sport ernannten Kommission für Verkehrsunterricht bearbeitet.

2 Diese Kommission setzt sich zusammen aus Vertretern der betroffenen Departemente, der Dienstelle für Umweltschutz, der Ortspolizei, der Lehrer- und Elternvereinigungen und der Verkehrsverbände.

3 Diese Kommission ist auch verantwortlich für die Koordination zwischen den verschiedenen Partnern.

Art. 7 Mitarbeit

1 Die Schulkommissionen respektive die Schuldirektionen sind in Zusammenarbeit mit der Orts- und Kantonspolizei für den Verkehrsunterricht vor Ort verantwortlich.

2 Gemeinden, die nicht über die entsprechende Infrastruktur verfügen, arbeiten mit einer Nachbargemeinde zusammen.

3 Zusätzliche Personen dürfen nur mit der Zustimmung der kantonalen Kommission Verkehrsunterricht engagiert werden. Die Verkehrsinstruktoren, die in den Schulen Verkehrsunterricht erteilen, müssen sich über eine entsprechende Ausbildung ausweisen können.

Art. 8 Anwendung

Die betreffenden Departemente sind mit dem Vollzug des vorliegenden Beschlusses beauftragt.

Art. 9 Veröffentlichung

1 Der Staatsratsbeschluss vom 6. April 1988 betreffend den Verkehrsunterricht in der Schule wird aufgehoben.

2 Der vorliegende Beschluss wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt alsdann in Kraft.