Das vorliegende Reglement bestimmt die finanziellen Leistungen des Staates aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962.
Reglement über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 12, 115 Absatz 2, 120 Absatz 2 Buchstaben a und e und 120 Absatz 3 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 (GUW);
- auf Antrag des für die Bildung zuständigen Departements, *
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Die Gewährung eines Beitrages setzt grundsätzlich eine angemessene Leistung von seiten einer öffentlichen oder privaten Stelle voraus.
Jedes Beitragsgesuch muss ausreichend begründet sein und dem für die Bildung zuständigen Departement (nachfolgend: Departement) vor der Ausführung der geplanten Massnahmen mit den notwendigen Unterlagen eingereicht werden.
1 Die Subventionsbeiträge werden nur auf den vom Departement anerkannten und genehmigten Aufwendungen ausgerichtet.
2 Zur Auszahlung sind die quittierten oder mit Quittungen versehenen Originalrechnungen vorzulegen.
1 Forderungen aus Subventionen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Subventionen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung.
3 Hat der Empfänger die in Artikel 26 Absatz 5 des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre überschreitende Verwendungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung.
4 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.
Die Einhaltung des Reglements über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen oder der sachbezüglichen Weisungen und Richtlinien des Departementes sind jeweils Voraussetzung zur Erlangung eines Kantonsbeitrages.
2 Für den Unterricht notwendige Lehrbücher, Apparate, Instrumente und allgemeines Unterrichtsmaterial
Die Gemeinde ist verantwortlich für die Anschaffung der im Programm der Primar- und Orientierungsschule vorgesehenen und für den Unterricht notwendigen Lehrbücher, Apparate und Instrumente.
Die Kosten für Schulbücher sind nach Abzug des Kantonsbeitrags, von der Gemeinde zu tragen.
Das Unterrichtsmaterial und die Hilfsmittel für die Hand des Lehrers und den Unterricht werden gemäss Richtlinien des Departementes subventioniert.
3 Schülertransporte, Mahlzeiten und Unterkunft
3.1 Schülertransporte
Wenn zeitliche oder örtliche Umstände es notwendig machen, sieht die Gemeinde, im vorherigem Einverständnis mit dem Departement, für Schüler des 1. bis 8. Schuljahres und der Orientierungsschulen, die einen Schulweg von mehr als einer halben Stunde zu Fuss zurückzulegen haben, die unentgeltliche Benützung von Transportmitteln für den Besuch der Schule und der Stützkurse ausserhalb des Stundenplanes vor (Stützunterricht).
3.2 Schülermahlzeiten
Der Anteil der Eltern soll grundsätzlich 30 Prozent der Auslagen für Mahlzeiten nicht übersteigen.
3.3 …
4 Bibliotheken und Einrichtungen für besondere Räume
4.1 Bibliotheken
1 Der Bau und die Einrichtung einer Schulbibliothek oder einer öffentlichen Bibliothek werden gleich wie die Schulbauten subventioniert.
2 Schulbibliotheken sind nach Möglichkeit in die bestehenden Schulgebäude zu integrieren.
Die Verantwortung für die Schulbibliothek obliegt grundsätzlich einem von der zuständigen Schulkommission bestimmten Mitglied des Lehrkörpers, das für diese Tätigkeit, die in einem Pflichtenheft umschrieben wird, von Unterrichtsstunden entlastet wird. Eine Unterrichtsstunde entspricht grundsätzlich zwei Arbeitsstunden für die Bibliothek.
4.2 …
5 Sprachaustausch und immersiver Unterricht
Sprachaustausche und immersiver Unterricht, wie sie in der Verordnung über die überregionalen Strukturen vorgesehen sind, können vom Staat subventioniert werden.
6 Beaufsichtigtes Studium und Kurse
6.1 …
6.2 Begleitendes Studium und Stützkurs ausserhalb des Stundenplanes
Für die obligatorische Schulzeit entsprechen das begeleitete Studium und die Stützkurse ausserhalb der Klasse dem Gesetz über den Anteil der Gemeinden an den Gehältern des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und an den Betriebsausgaben der sonderpädagogischen Einrichtungen. Für die übrigen Stufen übernimmt der Staat die damit verbundenen Kosten vollständig. Das beaufsichtigte Studium wird vollständig von den Gemeinden abgedeckt.
6.3 …
6.4 …
7 Wissenschaftliche, künstlerische und literarische Aktivitäten
Zur Förderung der literarischen, kulturellen und bildungspolitischen Tätigkeiten im Kanton kann der Staat den Gemeinden, Gesellschaften und Vereinigungen mit wissenschaftlichem, künstlerischem oder literarischem Zweck Beiträge ausrichten.
Der Kantonsbeitrag wird in jedem einzelnen Fall durch das Departement festgelegt. Er berücksichtigt die kulturelle und wissenschaftliche Bedeutung der Tätigkeit und trägt der wirtschaftlichen Lage des Gesuchstellers Rechnung.
8 Studentenheime
1 Um den Zugang zu den Mittelschulen, zu den Schulen im Sinne der Artikel 58 bis 61 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) und zu den Hochschulen zu erleichtern, kann der Staat an bestehende Studentenheime im oder ausserhalb des Kantons Beiträge ausrichten.
2 Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann er selbst solche Heime errichten.
Der Beitrag an die bestehenden Heime wird durch den Staatsrat festgelegt.
Mit Rücksicht auf die finanzielle Tragweite eines solchen Unternehmens bildet die Errichtung von Studentenheimen ausserhalb oder im Kanton Gegenstand eines grossrätlichen Dekretes.
9 Behinderte Kinder
Anstalten, welche Schüler im Kinderschulalter und schulpflichtigen Alter aufnehmen, die körperlich, geistig oder charakterlich behindert sind, werden vom Staat subventioniert, sobald sie als Einrichtungen öffentlichen Nutzens anerkannt sind.
1 Um anerkannt zu werden, muss sich die Anstalt durch ihren Zweck, die Zahl der ihrer Obhut anvertrauten Schüler und durch die Wirkungskraft ihrer Lehr- und Erziehungsmethoden und der von ihr getroffenen Wiedereingliederungsmassnahmen rechtfertigen.
2 Sie muss über Lehrkräfte verfügen, welche die ihrer besonderen Aufgabe entsprechenden Fähigkeiten und die notwendige Ausbildung besitzen und alle Gewähr für die Unterkunft und Pflege der Schüler bieten.
1 Die Anstalten, welche die obgenannten Bedingungen erfüllen, werden vom Staat subventioniert.
2 Dieser Beitrag umfasst den Bau und die Errichtung der Räumlichkeiten, den Ankauf der für den Unterricht und die Umschulung notwendigen Bücher, Apparate und Instrumente, sowie die Schaffung und den Unterhalt der Schulbibliotheken. Er berücksichtigt dabei die Bedeutung der Anstalt und ihre eigenen finanziellen Mittel.
Der Staat kann mit öffentlichen oder privaten Gemeinschaften oder mit Privatpersonen Verträge abschliessen, um die Ausbildung behinderter Kinder im Sinne des gegenwärtigen Reglementes zu ermöglichen.
10 Höhe der Grundbeiträge
Der vom Staat in Anwendung dieses Reglements gewährte Grundbeitrag beträgt 30 Prozent.
11 Schlussbestimmungen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglementes ist das Reglement vom 29. Mai 1974 über die Gewährung von diversen Beiträgen aufgrund des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962 aufgehoben.
2 Es werden im weiteren alle diesem Reglement zuwiderlaufenden Ausführungsbestimmungen aufgehoben.
Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten dieses Reglementes fest. Das Erziehungsdepartement ist mit seinem Vollzug beauftragt.