Inhaltsverzeichnis

400.1

Gesetz über das öffentliche Unterrichtswesen (GUW)

vom 04. July 1962
(Stand am 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • willens, Erziehung und Ausbildung der Jugend zu fördern;
  • erwägend die Notwendigkeit, die verschiedenen Stufen des Unterrichtswesen planmässig aufzubauen;
  • eingesehen die Artikel 2, 13, 15 und 18 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

beschliesst:

1 Aufbau des Unterrichtswesens

1.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck des vorliegenden Gesetzes

1 Das vorliegende Gesetz regelt den Aufbau des öffentlichen Unterrichtswesens und enthält die für den geordneten Gang des Privatunterrichtes notwendigen Vorschriften.

2 In diesem Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

Art. 2 Mit der Leitung und Aufsicht betraute Organ

1 Die Oberleitung des öffentlichen Unterrichtswesen und die allgemeine Aufsicht über den Privatunterricht obliegen dem Staatsrat. Er übt seine Befugnisse durch das Erziehungsdepartement (nachfolgend: Departement) aus.

2

Art. 2a * Lehrpläne

1 Die Lehrpläne garantieren die Grundausbildung in den Schulfächern.

2 Der Vorrang wird den Hauptfächern gewährt. Sie werden vom Departement ausgearbeitet und gewertet, indem auf eine harmonische Koordination zwischen den Abteilungen und Unterrichtsstufen geachtet wird und der Entwicklung der verschiedenen Bedürfnisse Rechnung zu tragen ist.

3 Das Departement strebt zur Ausarbeitung und Reform der Lehrpläne durch angepasste Strukturen die Mitarbeit der Lehrer an. Die Eltern können befragt werden.

4 Die Lehrpläne sind der Genehmigung des Staatsrates unterstellt.

Art. 3 Allgemeine Aufgabe der Schule

1 Die allgemeine Aufgabe der Walliser Schule besteht darin, die Familie bei der Erziehung und Ausbildung der Jugend zu unterstützen.

2 Zu diesem Zwecke erstrebt sie die Zusammenarbeit mit den öffentlich-rechtlich anerkannten Kirchen (nachfolgend: Kirchen).

3 Sie bemüht sich, die sittlichen, geistigen und körperlichen Anlagen des Schülers zur Entfaltung zu bringen und ihn auf seine Aufgabe als Mensch und Christ vorzubereiten.

Art. 3a * Information - Vernehmlassung - Mitsprache

1 Die Schulbehörden pflegen durch Information, Vernehmlassung, Mitsprache oder durch andere Mittel die notwendigen Beziehungen mit den Eltern, den Lehrern, ihren Vereinigungen sowie mit den Kirchen und mit den interessierten Kreisen.

2 Die Schule kann kirchliche, kulturelle, wirtschaftliche, politische und soziale Kreise zur Mitarbeit heranziehen.

Art. 3b * Vorbehalt des Subventionsgesetzes

Die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind auf alle in diesem Erlass vorgesehenen Subventionen unmittelbar und vollumfänglich anwendbar. Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses bleiben nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.

1.2 Das öffentliche Unterrichtswesen

1.2.1 Die Abteilungen des öffentlichen Unterrichtswesens

Art. 4 Abteilungen

Das öffentliche Unterrichtswesen umfasst:

  1. a. den Primarunterricht;
  2. b. den Sekundarunterricht;
  3. c. den Mittelschulunterricht;
  4. d) *. den Unterricht auf der Tertiärstufe.
Art. 5

1 Der Primarunterricht wird vermittelt durch:

  1. a) *. die Primarschule;
  2. b) *. den im Gesetz über das Hilfs- und Sonderschulwesen vorgesehenen Unterricht.
  3. c) *.
  4. d) *.

2

Art. 6 Orientierungsschule

Der Unterricht in der Sekundarstufe I wird, unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 8, in den Orientierungsschulen erteilt.

Art. 7 Mittelschulunterricht der Sekundarstufe II und Unterricht auf der Tertiärstufe

1 Mittelschulen sind:

  1. a) *.
  2. b. die verschiedenen Bildungsanstalten mit ihren Latein-, Naturwissenschaftlichen- und Handelsabteilungen.

2 Der Grosse Rat kann auf dem Dekretsweg andere Abteilungen des Unterrichts schaffen.

3 Der Grosse Rat kann den Staatsrat beauftragen, mit öffentlichen Körperschaften oder Bildungsanstalten Verträge einzugehen, um gewisse Zweige des Unterrichtswesens gemeinsam aufzubauen.

1.2.2 Mit dem öffentlichen Unterrichtswesen beauftragte Organe

Art. 8 Primar- und Orientierungsschulen

1 Der Unterricht auf der Primar- und Orientierungsschulstufe obliegt:

  1. a) *. dem Staat für die pädagogischen Bereiche;
  2. b) *. en Gemeinden für Fragen der Organisation und Logistik (Verbindung zu den Eltern, Transport, Mahlzeiten, Schultage, Gebäude usw.).

2 Mit Zustimmung des Departements kann eine Gemeinde mit einer öffentlichen oder privaten Bildungsanstalt einen Vertrag abschliessen, um ihr die Erteilung dieses Unterrichtes zu übertragen.

3 Mehrere Gemeinden können Schulprobleme gemeinsam lösen und interkommunale Schulen eröffnen. Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, untersteht die interkommunale Zusammenarbeit dem Gesetz über die Gemeindeordnung.

4 Die Ausführungsbestimmungen zur Schaffung einer interkommunalen Schule werden im Dekret des Grossen Rates erlassen. Der Staatsrat kann, wenn erforderlich, die Errichtung einer solchen Schule sowie deren Sitz und Einzugsgebiet anordnen. Auf Vorschlag des Departements genehmigt der Staatsrat die Statuten oder Verträge betreffend Organisation interkommunaler Schulen.

5 Auf Gemeindeebene ist die politische Behörde der Gemeinderat auf interkommunaler Ebene im Rahmen der Statuten oder des Vertrags der Regionalrat. Die Verfassungs- und gesetzmässige Zuständigkeit der Urversammlung bzw. des Generalrates bleiben vorbehalten.

6 Der Gemeinderat oder der Regionalrat kann einen Teil seiner Befugnisse an die kommunale bzw. interkommunale Schulkommission delegieren. Das Reglement des Staatsrates enthält Vorschriften betreffend die Zusammensetzung des Regionalrates.

Art. 9 Mittelschulen

1 Der Mittelschulunterricht wird in den kantonalen Bildungsanstalten und in kommunalen, regionalen oder privaten vom Staate anerkannten Mittelschulen erteilt.

2 Die kommunalen oder regionalen Mittelschulen werden subventioniert. Das Reglement setzt die Bedingungen für die Ausrichtung des Beitrages sowie dessen Höhe fest.

1.2.3 Organisation der Klassen

Art. 10 * Gleiche Ausbildung und gemischte Klassen

1 Knaben und Mädchen werden die gleichen Bildungsmöglichkeiten angeboten.

2 Der Unterricht wird in der Regel in gemischten Klassen erteilt.

1.2.4 Soziale Leistungen

Art. 11 Unentgeltlichkeit des Unterrichts

1 Der Primar- und der Orientierungsschulunterricht ist in den öffentlichen Schulen für die Schüler unentgeltlich, die im Kanton ihren Wohnsitz haben. Die Subvention des Kantons und die Modalitäten der Kostenübernahme durch die Gemeinden werden in einem Reglement des Staatsrates festgelegt.

2 Der Mittelschulunterricht ist in den öffentlichen Schulen für die Schüler unentgeltlich, deren gesetzlicher Vertreter im Kanton seinen Wohnsitz hat.

3 Das Reglement setzt die Aufnahmebedingungen für jene Mittelschüler fest, deren Eltern nicht im Kanton ihren Wohnsitz haben.

Art. 12 Schülertransporte, Mahlzeiten und Unterkunft

1 Die Gemeinden sind für Aufgaben in den Bereichen Transport, öffentlicher oder zugelassener Verkehr, Mahlzeiten und Unterkunft der Schüler der obligatorischen Schulen verantwortlich. In diesem Sinne führen sie auf ihre Kosten und zu den im Reglement vorgesehenen Bedingungen den Transport derjenigen Schüler der obligatorischen Schulen durch, die weite Wege zurücklegen müssen, um die Schule besuchen zu können.

2 Gegebenenfalls geben sie an die Schüler der obligatorischen Schulen Mahlzeiten ab und übernehmen unter Vorbehalt der Beiträge der Eltern die Kosten. Sie übernehmen ferner die unbedingt notwendigen Auslagen für die Unterkunft, um den Schülern den Besuch der Schulen der obligatorischen Schulzeit zu ermöglichen.

3 Für die Lernenden der Berufsfachschulen und die Mittelschüler werden die Reisespesen für den öffentlichen Verkehr vom Wohnort bis zum Schulort innerhalb des Kantons zu gleichen Teilen vom Kanton und den Wohnsitzgemeinden nach Abzug des Elternbeitrags übernommen. Eingeschlossen sind die vom Departement bewilligten Ausbildungen ausserhalb des Kantons.

Art. 13 * …

1.3 Schulpflicht

Art. 14 * Dauer der obligatorischen Schulzeit

1 Die obligatorische Schulzeit beträgt elf Jahre. Sie umfasst in der Regel acht Jahre Primarschule und drei Jahre Orientierungsschule.

2 Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.

3

4

5

Art. 15 * …
Art. 16 * …

1.4 Privatunterricht

1.4.1 Allgemeine auf die Privatschulen anwendbare Bestimmungen

Art. 17 Staatliche Aufsicht

1 Der Privatunterricht ist der Oberaufsicht des Staatsrates unterstellt, der sie durch das Departement ausübt.

2 Dieses überwacht die Einhaltung der Vorschriften über Ordnung und Sicherheit, öffentliche Gesundheitspflege und gute Sitten. Es kann sich jederzeit über den Lehrplan, die Unterrichtsmethoden und die Lehrmittel erkundigen. Es sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Schullokale und die Gesundheitsmassnahmen.

3 Bei schwerer Übertretung des Gesetzes kann das Departement die Schliessung der Schule anordnen. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 18 Eröffnung der Schule

Wer eine Privatschule führen will, setzt das Departement davon in Kenntnis. Es versichert sich, ob der Gesuchsteller die dazu notwendigen sittlichen und beruflichen Voraussetzungen erfüllt.

1.4.2 Besondere Bestimmungen über die private Primarschule

Art. 19 Bewilligung

1 Die Eröffnung jeder privaten Primarschule unterliegt einer Bewilligung durch das Departement.

2 Es versichert sich, ob der Gesuchsteller und seine Mitarbeiter über die dazu notwendigen sittlichen und erzieherischen Eigenschaften verfügen. Sie müssen im Besitze der im Gesetze vorgesehenen oder vom Departemente als gleichwertig anerkannten Lehrpatente sein.

3 Die private Primarschule untersteht der Aufsicht des Schulinspektors. Die Gemeinde-Schulkommission ist von Rechts wegen in der Schulkommission jeder privaten Primarschule vertreten.

4 Das Departement kann die private Primarschule der Kontrolle durch die Gemeinde-Schulkommission unterstellen.

5 Das Reglement ordnet die Aufsicht; es enthält die notwendigen Bestimmungen betreffend die Kontrolle der obligatorischen Schulpflicht.

Art. 20 Schuldauer

1 Die Dauer der Schulpflicht und des Schuljahres muss mindestens derjenigen der öffentlichen Schulen der gleichen Ortschaft entsprechen.

2 Das Departement kann bei ausreichenden Gründen, die im Reglement näher umschrieben werden, Ausnahmen gestatten.

Art. 21 Entzug der Bewilligung

1 Das Departement entzieht die Bewilligung zur Führung einer privaten Primarschule, wenn der Unterricht im Vergleich zum Lehrplan der öffentlichen Schulen ungenügend ist oder wenn die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen Vorschriften nicht beachtet werden.

2 Bei Entzug der Bewilligung werden die Eltern oder die Vormünder der Kinder aufgefordert, diese in eine andere Schule zu schicken.

3 Die Beschlüsse des Departements betreffend die private Primarschule können an den Staatsrat weitergezogen werden.

1.4.3 Bestimmungen über die private Sekundar- und Mittelschulen

Art. 22 Anerkennung

1 Eine private Sekundar- oder Mittelschule kann beim Staatsrat um die amtliche Anerkennung ihres Unterrichtes nachsuchen.

2 Der Staatsrat würdigt die Zweckmässigkeit der Anerkennung und legt in einem Reglement die Bedingungen und die Auswirkungen derselben fest. Er zieht die Anerkennung zurück, wenn er feststellt, dass der Unterricht ungenügend ist.

Art. 23 Beiträge

1 Der Staatsrat kann einer anerkannten Sekundar- oder Mittelschule einen Beitrag gewähren, wenn ihre finanzielle Lage und ihr öffentlicher Nutzen es rechtfertigen.

2 Die für die Gewährung eines Beitrages zu erfüllenden Bedingungen werden in einem Reglement festgesetzt.

Art. 24 Amtlichkeit der Diplome

Das Departement kann die von einer anerkannten Sekundar- oder Mittelschule verliehenen Diplome mit seinem Stempel versehen und gegenzeichnen, wenn jene ihre Lehrpläne und ihre Prüfungen der Kontrolle des Staates unterstellen.

Art. 25 Anerkennung als Einrichtung öffentlichen Nutzens

Der Staatsrat kann eine anerkannte Sekundar- oder Mittelschule als Einrichtung öffentlichen Nutzens erklären und sie von jeder Kantons- und Gemeindesteuer befreien. Die Gemeinden sind anzuhören.

Art. 26 Bewilligung

Soweit sich ihr Lehrplan auf die Zeit der obligatorischen Schulpflicht erstreckt, kann der Staatsrat von sich aus oder auf Verlangen der Gemeinde die privaten Sekundarschulen der Bewilligungspflicht unterstellen. Die Artikel 19 bis 21 sind sinngemäss anwendbar.

1.4.3a Bestimmungen, welche für private tertiäre Leistungsanbieter gelten

Art. 26a * Private tertiäre Leistungsanbieter von Bildungsgängen, die zu Abschlüssen auf Hochschulstufe führen

Artikel 16 des Gesetzes über die Förderung von Hochschulen und Forschung (FHFG) gilt für private tertiäre Leistungsanbieter von Bildungsgängen, die zu Abschlüssen auf Hochschulstufe führen.

1.4.4 Evangelisch-Reformierte Schulen

Art. 27 Beitrag an die Schulen der evangelisch-reformierten Kirche

1 Der Staat und die Gemeinden richten an die Schulen de evangelisch-reformierten Kirche für den Unterricht die gleichen Beträge aus wie an die öffentlichen Schulen.

2 Die Gemeinden können entweder die für diese Schulen notwendigen Räumlichkeiten selbst zur Verfügung stellen oder die von der evangelisch-reformierten Kirche für ihre Schulen errichteten privaten Bauten subventionieren.

3 Sind die Gemeinden nicht in der Lage, die notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen subventioniert der Staat die Errichtung der für diese Schulen notwendigen Bauten im gleichen Umfange wie diejenigen für die öffentlichen Schulen.

4 Auf Grund eines gemeinsamen Begehrens einer Gemeinde und der evangelisch-reformierten Kirche stellt der Staatsrat die Schulen dieser Kirche den öffentlichen Schulen gleich.

5 Im übrigen gelten für die Schulen der evangelisch-reformierten Kirche dieselben Vorschriften wie für die öffentlichen Primar- und Sekundarschulen (Art. 17 bis 26).

6 Der Staatsrat setzt in einem Reglement die Ausführungsbestimmungen fest.

1.5 Verschiedener Unterricht

Art. 28 Religionsunterricht

1 Der Religionsunterricht ist Teil des Lehrplans der öffentlichen Schulen. Die Schüler werden aufgrund eines schriftlichen Gesuches seitens der Eltern oder des Vormundes durch den Klassenlehrer von der Verpflichtung befreit, diesen Unterricht zu besuchen.

2 Der von den zuständigen kirchlichen Behörden als Religionslehrer bezeichnete und kontrollierte Geistliche hat für die Erteilung des im Programm vorgesehenen Religionsunterrichtes freien Zutritt zu den öffentlichen Schulen. Anstände, die sich wegen dem Zeitpunkt ergeben, zu dem dieser Unterricht erteilt wird, werden vom Departement entschieden.

Art. 29 * …
Art. 30 Landwirtschaftliches und berufliches Bildungswesen

1 Der berufliche Unterricht in der Landwirtschaft ist durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung geordnet.

2 Der Unterricht, der sich auf die berufliche Ausbildung bezieht, ist auf Grund der eidgenössischen Gesetzgebung geregelt.

Art. 31 Kinder, die dem öffentlichen Unterricht nicht zu folgen vermögen

1 Das bildungsfähige Kind, das dem Unterricht in der ordentlichen Primarschule nicht zu folgen vermag, wird, soweit als möglich, in einer besonderen Anstalt untergebracht.

2 Zu diesem Zweck kann der Staat mit privaten oder öffentlichen Anstalten Verträge abschliessen. Nötigenfalls hat er selbst die erforderlichen Anstalten zu errichten.

3 Artikel 27 letzter Absatz der Kantonsverfassung bleibt vorbehalten.

Art. 32 Unterricht in der Familie

Das Departement kann einem Schüler gestatten, dem Primarunterricht zu Hause zu folgen. Das Reglement setzt die Bedingungen fest.

2 Primarunterricht

2.1 …

Art. 33 * …

2.2 Primarschule

2.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 34 * …
Art. 35 * …
Art. 36 * …
Art. 37 * …
Art. 38 * …
Art. 39 * …
Art. 40 Abwesenheiten - Erlaubnisse - Urlaube

1 Eltern, Vormünder oder Drittpersonen, bei denen sich Kinder aufhalten, sind verpflichtet, diese zur Schule zu schicken und jede Abwesenheit vom Unterricht zu begründen.

2 Erlaubnisse, der Schule fernzubleiben, und Urlaube werden im Rahmen der Verordnung erteilt.

3 Eltern, die ihre Kinder nicht in die öffentliche Schule schicken, sind verpflichtet, diese Entscheidung gegenüber der Direktion zu begründen.

Art. 41 * …

2.2.2 Sonderschulunterricht

Art. 42 *

Das Gesetz über die Hilfs- und Sonderschulen regelt die Funktionsweise und die Organisation der verschiedenen Massnahmen bezüglich der Schüler mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen.

Art. 43 * …
Art. 44 * …
Art. 45 * …

3 Der Orientierungs- und Mittelschulunterricht

3.1 Die Orientierungsschule

3.1.1 …

Art. 46 * …
Art. 47 *
Art. 48 *

3.1.2 …

Art. 49 * …
Art. 50 *
Art. 51 *
Art. 52 * …
Art. 53 * …
Art. 54 * …
Art. 55 * …
Art. 56 * …

3.1.3 Religionsunterricht

Art. 57 * Grundsätzliches

1 Die Kirchen sind für den Religionsunterricht und die religiöse Betreuung der Mitglieder ihrer Konfession in den Schulen verantwortlich. Der Staat und die Gemeinden unterstützen diese Tätigkeit.

2 Der Religionsunterricht der Kirchen ist Bestandteil des Lehrplans und wird im Rahmen des Stundenplans erteilt. Auf schriftliche Mitteilung hin wird der Schüler davon dispensiert. Vor der Erfüllung des 16. Altersjahrs ist die Unterschrift der Eltern erforderlich.

3 Wenn eine Kirche nicht in der Lage ist, ihre Aufgabe im Rahmen der Schule wahrzunehmen, subventioniert der Staat den ausserhalb des Stundenplans erteilten Religionsunterricht.

Art. 58 * Zuständigkeit

1 Es obliegt den Kirchen:

  1. a) *. die Ziele, die Lehrpläne, die pädagogischen und didaktischen Mittel für den Religionsunterricht im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zu bestimmen;
  2. b. die Lehrer zur Erteilung des Religionsunterrichts auszubilden und zu ermächtigen;
  3. c. den Seelsorger oder den geistlichen Berater zu ernennen, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die zuständige Schulbehörde.

2 Die Kirchen üben ihre Kompetenzen durch den Vertreter des Bischofs und durch den Vertreter des Synodalrates der evangelisch-reformierten Kirche des Wallis aus.

Art. 59 * Religionslehrer

1 Die Religionslehrer werden, nachdem sie von der betreffenden Kirche eine Ermächtigung erhalten haben, durch die zuständigen Schulbehörden ernannt.

2 Der Staat kann auf Vorschlag der betreffenden Kirche für den Religionsunterricht Berater-Koordinatoren ernennen.

3 Die Ausführungsbestimmungen werden im Reglement festgelegt.

Art. 60 * …

3.2 Mittelschulen

3.2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 61

1 Wer mit Erfolg die Kurse einer Sekundarschule besucht hat oder sich über eine andere genügende Vorbereitung ausweist, kann zu den im Gesetz über die Orientierungsschule vorgesehenen Bedingungen in eine der Mittelschulen aufgenommen werden.

2 Die Mittelschule bereitet je nach dem besonderen Charakter jeder Schule auf das Berufsleben oder auf höhere Studien vor.

3 Das Gesetz über die Orientierungsschule ordnet namentlich die Bedingungen für die Promotion, sowie die Frage der Gleichwertigkeit des in andern Schulen erhaltenen Unterrichtes. Es enthält des Weitern das Lehrprogramm und regelt die Frage der Disziplinarmassnahmen.

Art. 62 * …
Art. 63 * …
Art. 64 * …
Art. 65 * …

3.2.2 …

Art. 66 * …
Art. 67 *
Art. 68 * …
Art. 69 * …

3.2.3 Die kantonalen Kollegien

Art. 70 Zweck und Aufnahme

1 Die kantonalen Kollegien bereiten die Schüler auf höhere Studien sowie auf die Berufstätigkeit in Handel und Verwaltung vor.

2 Die Aufnahme in die Latein- und allgemeinen Abteilungen der kantonalen Kollegien ist geregelt durch Artikeln 55, 56 und 61.

Art. 71 Organisation und Statut

1 Als kantonale Kollegien sind anerkannt: die staatlichen Kollegien von Sitten und Brig und das Kollegium der Abtei Saint-Maurice.

2 Der Staatsrat regelt durch einen Vertrag mit der Abtei seinen Beitrag an die Kosten von Unterricht, Bau und Einrichtung der Schullokale und Betrieb des Kollegiums.

3 Der Staatsrat eröffnet an den kantonalen Kollegien alle notwendigen Abteilungen.

4 Der Grosse Rat kann andere kantonale Bildungsanstalten errichten oder anerkennen, namentlich um der weiblichen Jugend den Zugang zur Mittelschule zu ermöglichen.

Art. 72 Zeugnisse

1 Die literarischen, naturwissenschaftlichen und Handels-Abteilungen verleihen kantonale Maturitätszeugnisse.

2 Andere Zeugnisse und Diplome können abgegeben werden, wenn weitere Abteilungen oder neue kantonale Mittelschulen eröffnet werden.

Art. 73 Lehrplan

1 Ein Reglement sieht die Organisation der kantonalen Kollegien vor und setzt für jede Abteilung den Lehrplan der Studien und Prüfungen fest. Dieser Lehrplan trägt namentlich den in der Bundesgesetzgebung enthaltenen Mindestanforderungen betreffend die Anerkennung der Maturitätsausweise und der Diplome durch die Bundesbehörden Rechnung.

2 Das Reglement bestimmt des Weiteren die Dauer des Schuljahres und der Ferien und enthält Vorschriften über die Disziplinarmassnahmen.

4 Lehrpersonal und Schulbehörden

4.1 Lehrpersonal

4.1.1 Lehrpersonen für die Primarschule - Ausbildung

Art. 74 * Grund- und berufspezifische Ausbildung

1 Anwärter zur Ausbildung als Lehrpersonen für die Primarschule müssen im Besitz eines eidgenössisch anerkannten Maturitätszeugnisses sein. Das Departement kann andere Zeugnisse und Diplome als gleichwertig anerkennen.

2 Es kann ferner Fähigkeiten und besondere Bedingungen für die Ausbildung als Lehrperson für die Primarschule festlegen.

3 Die Aufnahme kann an Zulassungsbedingungen geknüpft werden.

4 Die berufsspezifische Ausbildung erfolgt an einer Schule des tertiären Bereichs: der Pädagogischen Hochschule (PH).

Art. 74a * Organisation

Die Ausbildung der Lehrpersonen für die Primarschule obliegt der kantonalen Behörde, welche die Organisation gewährleistet.

Art. 74b * Kompetenzen

1 Die Schaffung der nötigen Strukturen zur Ausbildung der Lehrpersonen für die Primarschule obliegt der besonderen Gesetzgebung. Diese legt die Dauer für die berufsspezifische Ausbildung fest.

2 Der Grosse Rat kann ausserdem den Staatsrat damit beauftragen, Verträge mit öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder mit privaten oder öffentlichen Institutionen abzuschliessen, denen die Ausbildung der Lehrpersonen für den Unterricht in den Klassen der Primarschule übertragen wird.

Art. 74c * Pädagogische Betreuung

Die pädagogische Betreuung der Lehrpersonen, besonders der Junglehrpersonen, wird durch die Schuldirektion, die Inspektoren und besonders durch dafür ausgebildete Lehrpersonen in Zusammenarbeit mit der HPL sichergestellt.

Art. 74d * Ausbildung und Statut der Ausbildner

Ausbildung und Statut der Lehrpersonen für die HPL werden durch die Spezialgesetzgebung geregelt.

Art. 74e * Verordnung

1 Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über besondere Massnahmen zur Aufnahme der Kandidaten an die HPL zur Betreuung der Lehrpersonen, besonders der Junglehrer, zur Schaffung von neuen Abteilungen oder spezieller Kurse.

2 Der Staatsrat regelt alle besonderen Fälle.

Art. 75 * …
Art. 76 * …
Art. 77 * …
Art. 78 *
Art. 79 * …
Art. 80 * …
Art. 81 Anstände

1 Alle die Schule betreffenden Schwierigkeiten zwischen den Schülern, Eltern, Vormünden oder Drittpersonen und dem Lehrpersonal werden unter Vorbehalt des Einspruchs beim Schulinspektor von der Schulkommission entschieden.

2 Schwierigkeiten zwischen dem Lehrpersonal oder den Eltern und der Ortsbehörde fallen in die Zuständigkeit des Schulinspektors. Der Einspruch beim Departement bleibt vorbehalten.

Art. 82 * …

4.1.2 …

Art. 83 * …
Art. 84 * …
Art. 84a *
Art. 84b *
Art. 85 * …
Art. 86 * …
Art. 87 * …
Art. 88 * …

4.1.3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 89 * …
Art. 89a * Hauswirtschaft - Werken - Textiles und nichttextiles Werken

1 Die Lehrpersonen für Hauswirtschaft, Werken, textiles und nichttextiles Werken und andere ähnliche Fächer müssen sich über eine gute Allgemeinbildung, über eine psychopädagogische und berufsspezifische Ausbildung für das entsprechende Fach ausweisen können.

2 Das Departement legt die verlangten Anforderungen fest.

3 Diese Ausbildungsgänge können auch auf interkantonaler Basis organisiert werden.

Art. 89b * Kunsterziehung

Die Lehrpersonen für den Unterricht der kunstorientierten Fächer müssen sich über eine gute Allgemeinbildung, über eine psychopädagogische und berufsspezifische Ausbildung ausweisen, die sie an offiziellen Institutionen mit Unterrichtsermächtigung absolviert haben.

Art. 89c * Sporterziehung

Die Turnlehrer werden nach den geltenden eidgenössischen oder universitären Bestimmungen ausgebildet.

Art. 89d * …
Art. 89e * Titel für besondere Ausbildungsgänge

Die Verordnung des Staatsrates präzisiert pro Unterrichtseinheit, pro Schule und pro Fach die erforderlichen Titel, um besondere Fächer, wie sie in den Artikeln 89a bis 89c dieses Gesetzes vorgesehen sind, sowie visuelle Kunst, Informatik und Musik unterrichten zu können.

Art. 90 * …
Art. 90a * …
Art. 90b * …
Art. 90c * …
Art. 91 a) Personal der Primar- und der Sekundarschulen

Die Höhe der Besoldung und der Bezahlungsmodus für die Lehrpersonen der Primar- und Sekundarschulen werden durch das Gesetz festgesetzt. Artikel 54 bleibt vorbehalten.

Art. 92 Reglementarische Bestimmungen

Das Reglement bestimmt, wie die Gehälter ausbezahlt werden sollen. Es regelt die Verteilung der Kosten regionaler Schulen zwischen den daran interessierten Gemeinden.

Art. 93 b) Personal der kantonalen Bildungsanstalten

1 Die Gehälter des Lehrpersonals der Kollegien und der andern kantonalen Bildungsanstalten werden durch das Gesetz festgesetzt. Die mit der geistlichen Obrigkeit oder Ordensgesellschaften abgeschlossenen Verträge bleiben vorbehalten.

2 Das Departement ist mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt.

Art. 94 Beitrag der Gemeinden

1 Die Gemeinden, die Sitz eines Kollegiums oder einer andern kantonalen Bildungsanstalt sind, können zur Leistung eines Beitrages an die Betriebskosten herangezogen werden.

2 Dieser Beitrag wird vom Grossen Rate festgesetzt.

Art. 95 * …
Art. 96 * …
Art. 97 * …
Art. 98 * …

4.2 Schulbehörden

4.2.1 Schulkommissionen und Schulinspektoren

Art. 99 * Organisation der Schulkommission

1 Auf Vorschlag der beteiligten Gemeinde ernennt der Gemeinde- oder der Regionalrat die Schulkommission für die Dauer einer Verwaltungsperiode. In der Schulkommission einer interkommunalen Schule sind die betreffenden Gemeinden angemessen vertreten.

2 Der Direktor und ein Lehrervertreter nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulkommission teil, wenn diese Fragen des Unterrichts oder der Schulorganisation behandelt.

3 Ein Vertreter jeder einzelnen Kirche nimmt, sofern sie keinen ständigen Vertreter hat, mit Stimmrecht an den Sitzungen teil, wenn Fragen des Religionsunterrichts beraten werden.

4 Die Eltern sind in der Schulkommission vertreten.

5 Die Ausführungsbestimmungen betreffend die Zusammensetzung der kommunalen oder interkommunalen Schulkommission werden in einer Verordnung des Staatsrates geregelt.

Art. 100 * Aufgaben der Schulkommission

1 Die Schulkommission wacht über die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und der Weisungen des Departements und der Schulinspektoren sowie der zuständigen Gemeinde- und Regionalbehörden.

2 Sie hat namentlich folgende Befugnisse:

  1. a. sie gibt für die Anstellung und Entlassung des Lehrpersonals, für die Verhängung von Disziplinarmassnahmen und für die Erstellung des Schul- und Ferienplans ihre Vormeinung ab;
  2. b) *.
  3. c. sie informiert und konsultiert die Eltern und ihre Vereinigungen in wichtigen Schulfragen.

3 Das Gemeindereglement oder interkommunale Reglement kann der Schulkommission andere Befugnisse zuweisen.

4 Der Gemeinde- oder der Regionalrat überwacht die Tätigkeit der Schulkommission. Im Unterlassungsfall trifft das Departement die notwendigen Massnahmen.

Art. 101 Schuldirektor

1 Die Gemeinden können einen Teil der Befugnisse der Schulkommission einem Schuldirektor unter den im Gemeindereglement oder interkommunalen Reglement vorgesehenen Bedingungen anvertrauen.

2 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung über die Direktoren der obligatorischen Schulzeit.

3 Der Staat subventioniert das Gehalt des Schuldirektors.

Art. 102 Anstände

1 Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den pädagogischen Aufgaben, die den Schuldirektor betreffen, werden durch den Schulinspektor entschieden. Der Einspruch beim Departement bleibt vorbehalten.

2 Schwierigkeiten im Zusammenhang mit den bürgernahen Aufgaben, die den Schuldirektor betreffen, werden von der Schulkommission entschieden. Der Einspruch beim Gemeinderat bleibt vorbehalten.

Art. 103 * …
Art. 104 * …
Art. 105 * …
Art. 106 Anstände

Anstände, die den Schulinspektor betreffen, werden vom Departement entschieden. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 107 Zusammensetzung - Wahl

1 Es besteht eine kantonale Kommission für den Primar- und eine solche für den Sekundar- und Mittelschulunterricht.

2 Diese Kommissionen werden vom Staatsrat ernannt.

Art. 108 Pflichten und Organisation

1 Die kantonalen Kommissionen beraten das Departement bei der Ausarbeitung der Lehrpläne und der Auswahl der Lehrbücher für die Primar-, Sekundar- und Mittelschulen.

2 Die Mitglieder der Kommissionen gehören den Prüfungsausschüssen an.

3 Die Kommissionen und ihre Unterabteilungen werden durch das Reglement organisiert. Es legt ihre übrigen Befugnisse fest.

4.2.2 Erziehungsrat

Art. 109 Zusammensetzung - Wahl

1 Es besteht ein vom Staatsrat ernannter Erziehungsrat. Der Departementsvorsteher führt den Vorsitz.

2 Die kantonalen Kommissionen für das Unterrichtswesen sind darin vertreten.

Art. 110 Befugnisse

1 Der Erziehungsrat ist beratendes Organ des Departements für alle Fragen der Ausbildung und Erziehung.

2 Das Reglement bestimmt die Zahl seiner Mitglieder und ordnet seine übrigen Befugnisse.

5 Administrative, finanzielle, straf- und andere Bestimmungen

5.1 Schulhäuser, -lokale und Schulmaterial

Art. 111 Verpflichtung der Gemeinden

1 Jede Gemeinde muss mit dem für die Anwendung des Gesetzes Notwendigen an Schulhäusern, -lokalen, Pause- und Turnplätzen, Schulmobiliar und -material versehen sein.

2 Lebt eine Gemeinde der vom Departemente in diesem Punkte erlassenen Anordnungen nicht nach, verfügt und überwacht dieses den Bau oder die Ausbesserung von Schulanlagen auf ihre Kosten. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 112 Genehmigung der Pläne und der Bauplätze

1 Die Pläne für den Bau, den Umbau oder die Ausbesserung von Schulanlagen müssen dem Departement zur Genehmigung unterbreitet werden.

2 Diese ist auch erforderlich für die Wahl des Bauplatzes oder den Erwerb eines für Schulzwecke bestimmten Gebäuden.

Art. 113 Reglement über Bau und Unterhalt

1 Der Staatsrat setzt in einem Reglement die Anforderungen fest, die Schulanlagen erfüllen müssen, um den Vorschriften über die Gesundheitspflege und den Bedürfnissen der Schule zu genügen. Es sieht die Massnahmen vor, die von Gemeinden und Staat zu treffen sind, um zu verhindern, dass öffentliche Betriebe in die Nähe des Schulhauses zu stehen kommen oder dass dieses seinem Zwecke entfremdet wird.

2 Das Reglement sieht im weitern die Massnahmen vor, welche die Gemeinden anzuordnen haben für den Unterhalt der Gebäude, Lokale, Spiel- und Turnplätze und des Schulmaterials. Die sich daraus ergebenden Kosten sowie die Auslagen für Beleuchtung und Heizung gehen zu Lasten der Gemeinden.

3 Das Departement versichert sich durch regelmässige Kontrollen, dass diesen Verpflichtungen genau nachgelebt wird.

Art. 114 * …
Art. 115 Kauf von Schulbüchern

1 Die Gemeinden beschaffen die Schulbücher, welche für die Primar- und die Sekundarschulen verbindlich sind, bei der für die Lehrmittel zuständigen Stelle.

2 Die von der zuständigen Stelle oder von anerkannten Händlern gelieferten Schulbücher werden vom Staat zu 30 Prozent subventioniert.

3

4

5

6

7 Der Grosse Rat kann, gestützt auf den vorliegenden Artikel, auf dem Dekretsweg für alle Gemeinden die Unentgeltlichkeit der Schulbücher beschliessen.

5.2 Gesundheitspflege und schulärztlicher Dienst

Art. 116 Gesundheitsdienst

1 Die Überwachung der öffentlichen und privaten Schulen in gesundheitlicher Hinsicht und die Kontrolle über den hygienischen Zustand der Schullokale obliegen einem Gesundheitsdienst.

2 Dieser wird ausgeübt durch die Schulärzte und -zahnärzte, die Fürsorgerinnen, die Abteilung für Schirmbildaufnahmen und den heilpädagogischen oder schulpsychologischen Dienst.

3 Das Personal des Gesundheitsdienstes wird vom Staatsrat ernannt. Der Gesundheitsdienst wird auf Grund eines Reglements aufgebaut, das seine Befugnisse und die Frage der Entschädigungen ordnet sowie seine Stellung gegenüber dem Erziehungsdepartement und dem Departement für die öffentliche Gesundheitspflege.

4 Das Reglement bestimmt die Art und den Umfang der sanitarischen Leistungen, deren Kosten vom Staat zu tragen sind.

Art. 117 Mitarbeit des Lehrerpersonals und der Schulkommission

1 Das Lehrpersonal, die Schulkommissionen und der Schulinspektor melden dem Gesundheitsdienst jede körperliche oder geistige Anomalie und jedes auffallende Zurückgebliebensein der Schüler.

2 Der Gesundheitsdienst ordnet die notwendigen Massnahmen an. Es setzt die Schulkommission davon in Kenntnis.

3 Die Schulkommission benachrichtigt die Eltern, den Vormund oder das Waisenamt und versichert sich, dass die erlassenen Anordnungen ausgeführt werden. Nötigenfalls wendet sie sich an das Departement.

5.3 Kantonsbeiträge

Art. 118 * Schulhäuser und Schulplätze

1 Der Staat subventioniert den Kauf, den Bau und die Vergrösserung von Gebäuden und Schulräumlichkeiten, die für den öffentlichen Unterricht der obligatorischen Schulzeit bestimmt sind. Ebenso werden Beiträge für Renovationsarbeiten, welche sich auf die Struktur und die Aussenhülle der Gebäude beziehen, sowie für die Miete von Gebäuden oder Räumlichkeiten, die vorübergehend den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden, gewährt. Der Staat leistet in gleichem Umfange Beiträge für die Einrichtung von Pausen- oder Turnplätzen.

2

Art. 118a *

1 Die Ausgaben und Subventionen des Kantons, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen ergeben, werden vom Staatsrat bestimmt, wenn der veranschlagte Betrag 500'000 Franken nicht übersteigt; ein höherer Betrag wird durch ein Dekret des Grossen Rates bestimmt.

2 Der Grosse Rat kann den Betrag, für den der Staatsrat zuständig ist, abändern.

Art. 119 Festsetzung des Kantonsbeitrags

Der Beitrag beläuft sich auf 30 Prozent der bewilligten Kosten.

Art. 120 * Andere Kantonsbeiträge

1 Wo die Bestimmungen dieses Gesetzes einen Kantonsbeitrag vorsehen, wird dieser einzig aufgrund der bewilligten Ausgaben ausgerichtet.

2 Wenn das Gesetz die Möglichkeit eines Kantonsbeitrags vorsieht, wird die Gewährung einer Subvention namentlich vom Vorhandensein eines öffentlichen Interesses und im Allgemeinen von einem Beitrag einer anderen öffentlichen Institution oder eines Dritten abhängig gemacht. Gemäss den Bestimmungen eines Reglements kann der Staat zu 30 Prozent subventionieren, namentlich:

  1. a. die Gemeinden, die Bibliotheken einrichten und unterhalten;
  2. b.
  3. c.
  4. d. den Ankauf der für den Unterricht notwendigen Lehrbücher, Apparate und Instrumente;
  5. e. die Sprachaustausche und den immersiven Unterricht in den Klassen der Orientierungsschulen.

3 Der Staat kann Gesellschaften, die einen wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zweck verfolgen, Beiträge gewähren. Er kann die Errichtung von Studentenheimen im Kanton oder ausserhalb des Kantons finanziell unterstützen oder selbst in die Hand nehmen.

4

5

6

Art. 120a * Kulturelle Zentren

1 Der Staat unterstützt subsidiär die Bestrebungen, damit Gemeinde- oder interkommunale Schulen eine kulturelle Ausstrahlung erhalten.

2 Er fördert namentlich durch die Gewährung von Beiträgen:

  1. a. die Schaffung und die Führung von Schulbibliotheken und/oder öffentlichen Bibliotheken;
  2. b. die Einrichtung von Sälen für die Durchführung von Konferenzen, Konzerten, Theaterveranstaltungen und Ausstellungen innerhalb der Schulen.

3 Für solche Tätigkeiten können Lehrer der Schulen von Unterrichtsstunden entlastet werden. Wenn erforderlich, kann eine besondere Ausbildung verlangt werden. Die Gemeinden können jedoch Fachleute anstellen, deren Gehälter entsprechend dem Gesetz subventioniert werden.

4 Die Räume und Einrichtungen der Schulen sind öffentlich zugänglich.

Art. 120b * Ausserschulische Tätigkeiten

1 Im Hinblick auf eine harmonische Entwicklung der Jugend und eine vernünftige Freizeitgestaltung fördert der Staat die im Rahmen einer Schule organisierten ausserschulischen Tätigkeiten. Darunter fallen namentlich schöpferische Betätigungen und künstlerische und sportliche Veranstaltungen. Diese Tätigkeiten können der Öffentlichkeit zugänglich sein.

2 Der Staat kann dafür Beiträge ausrichten und Lehrer entlasten. Den jungen Sportlern und Künstlern können für die Ausübung ihrer ausserschulischen Tätigkeiten Erleichterungen gewährt werden.

3 Der Staat kann zudem die ausserschulischen religiösen Tätigkeiten (religiöse Betreuung) subventionieren. Sie werden zusätzlich zum Religionsunterricht durch die Kirchen organisiert.

Art. 121 * …

5.4 Im Rahmen der Schulpflicht anwendbare

Art. 122 * …
Art. 123 * …
Art. 124 * …
Art. 125 * …
Art. 126 Strafen gegen die Behörden

1 Die Mitglieder der Schulbehörden sowie die Mitglieder der Gemeindebehörde oder -verwaltung, welche die ihnen durch das vorliegende Gesetz übertragenen Aufgaben schwer vernachlässigen, werden mit in der Verordnung vorgesehenen Bussen bestraft.

2 Diese werden vom Departement verfügt. Der Einspruch beim Staatsrat bleibt vorbehalten.

Art. 127 * Verordnung

Die Verordnung ordnet das Verfahren bei Disziplinar- und Strafmassnahmen. Sie regelt in den Grenzen des Gesetzes den Rechtsweg bei Einspruch und bestimmt über die Verwendung der Schulbussen.

5.5 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 128 * …
Art. 129 Beschwerde

Gegen die Verwaltungsverfügungen der Behörden ist die Beschwerde zulässig. Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 129a * Dekret

Ein Dekret des Grossen Rates legt die Ausführungsbestimmungen und/oder Kriterien fest betreffend:

  1. a. die Aufnahmebedingungen der Orientierungsschule;
  2. b. die Organisation der drei Jahre der Orientierungsschule;
  3. c. die Schülerzahl der Klassen der Orientierungsschule;
  4. d. die Zulassung zu den Mittelschulen.
Art. 130 * …
Art. 131 Aufhebung

1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind aufgehoben:

  1. a. das Gesetz über das Primar- und Haushaltungsschulwesen vom 16. November 1946;
  2. b. das Gesetz betreffend das Mittelschulwesen vom 25. November 1910;
  3. c. das Gesetz über die Anstellungsbedingungen des Lehrpersonals der Primar- und Fortbildungsschulen vom 15. November 1930;
  4. d) *. das Gesetz betreffend die Organisation des Walliser Schulwesens vom 12. Mai 1971;
  5. e) *. das Dekret über die Einführung der Orientierungsschule vom 16. Mai 1972.

2 Es werden im weitern alle dem gegenwärtigen Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen aufgehoben.

Art. 132 * Interkommunale Reglemente, Verträge und Statuten, Inkrafttreten

1 Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen kommunalen und interkommunalen Reglemente sind, soweit erforderlich, bis zum 31. März 1990 und die Statuten oder Verträge über die Organisation interkommunaler Schulen bis zum 31. März 1990 zu erlassen beziehungsweise an die revidierten Vorschriften anzupassen.

2 Der Staatsrat erlässt zuhanden der Gemeinden Musterreglemente, -statuten und -verträge.

3 Der Staatsrat setzt den Zeitpunkt fest an dem das vorliegende Gesetz in Kraft treten wird.