1 Der Unterricht auf der Primar- und Orientierungsschulstufe obliegt:
- a) *. dem Staat für die pädagogischen Bereiche;
- b) *. en Gemeinden für Fragen der Organisation und Logistik (Verbindung zu den Eltern, Transport, Mahlzeiten, Schultage, Gebäude usw.).
2 Mit Zustimmung des Departements kann eine Gemeinde mit einer öffentlichen oder privaten Bildungsanstalt einen Vertrag abschliessen, um ihr die Erteilung dieses Unterrichtes zu übertragen.
3 Mehrere Gemeinden können Schulprobleme gemeinsam lösen und interkommunale Schulen eröffnen. Soweit das vorliegende Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, untersteht die interkommunale Zusammenarbeit dem Gesetz über die Gemeindeordnung.
4 Die Ausführungsbestimmungen zur Schaffung einer interkommunalen Schule werden im Dekret des Grossen Rates erlassen. Der Staatsrat kann, wenn erforderlich, die Errichtung einer solchen Schule sowie deren Sitz und Einzugsgebiet anordnen. Auf Vorschlag des Departements genehmigt der Staatsrat die Statuten oder Verträge betreffend Organisation interkommunaler Schulen.
5 Auf Gemeindeebene ist die politische Behörde der Gemeinderat auf interkommunaler Ebene im Rahmen der Statuten oder des Vertrags der Regionalrat. Die Verfassungs- und gesetzmässige Zuständigkeit der Urversammlung bzw. des Generalrates bleiben vorbehalten.
6 Der Gemeinderat oder der Regionalrat kann einen Teil seiner Befugnisse an die kommunale bzw. interkommunale Schulkommission delegieren. Das Reglement des Staatsrates enthält Vorschriften betreffend die Zusammensetzung des Regionalrates.