Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 57 Absatz 1 der Kantonsverfassung;
- eingesehen den Artikel 88 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
- eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980;
- eingesehen den Artikel 115 des Gesetzes über das öffentliche Unterrichtswesen vom 4. Juli 1962;
- auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,
beschliesst:
Art. 1 Äufnung - Zuweisung1 Der Spezialfinanzierungsfonds Kantonale Lehrmittelausgabestelle (nachfolgend: KLAS-Fonds) ist ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt.
2 Geäufnet wird der KLAS-Fonds aus den möglichen Erträgen des Verkaufs der Lehrmittel sowie aus den Vergütungszinsen.
Art. 2 Verwendung - Entnahme1 Der KLAS-Fonds wird dazu verwendet, die allfälligen Verluste des Verkaufs von Lehrmitteln zu decken. Die Gelder können ebenfalls dafür eingesetzt werden, den Gemeinden einen Teil des möglichen Ertrags zurückzuerstatten.
2 Mit den Mitteln aus dem KLAS-Fonds können zudem die Investitionsausgaben im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Kantonalen Lehrmittelausgabestelle, beispielsweise im Zusammenhang mit der Erarbeitung von neuen Lehrmitteln, gedeckt werden.
Art. 3 Verwaltung des Fonds KLAS1 Die zugewiesenen und entnommenen Beträge müssen in den Budgets der Dienststelle ausgewiesen werden.
2 Für die finanzielle Verwaltung des KLAS-Fonds ist gemäss dem vorliegenden Reglement, den rechtlichen Bestimmungen und der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen das Departement für Bildung und Sicherheit zuständig, das diese Kompetenz an die Dienststelle, welche die Lehrmittel verteilt, delegiert.
Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt publiziert und tritt sofort in Kraft.