Die Vereinbarung regelt insbesondere:
- a. die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin;
- b. die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;
- c. die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;
- d. die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Art. 7 des Schengen-Assoziierungsabkommens(SAA) und Artikel 4 des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend "neue Rechtsakte und Massnahmen").