343.340

Verordnung über die elektronische Überwachung

vom 27. September 2017
(Stand am 01.01.2018)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 67b Absatz 3 und 79b des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB);
  • eingesehen die Artikel 2 Absatz 1, 46, 53 Absatz 3 und 91 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB);
  • eingesehen die Artikel 1, 2 Buchstabe a, 4 Absatz 2 Buchstabe b des Konkordats über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kanonen der lateinischen Schweiz vom 14. September 2006 (Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen);
  • eingesehen das Gesetz über den Beitritt des Kantons Wallis zum Konkordat über den strafrechtlichen Freiheitsentzug an Erwachsenen vom 14. September 2006;
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport,

verordnet:[1]

Art. 1 Übernahme a) Anwendungsbereich

1 Der Kanton Wallis übernimmt das Reglement vom 30. März 2017 über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung der lateinischen Konferenz der in Straf- und Massnahmenvollzugsfragen zuständigen Behörden:

  1. a. für den Vollzug von Freiheitsstrafen oder Ersatzfreiheitsstrafen im Sinne von Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe a StGB;
  2. b. anstelle von Arbeits- und Wohnexternat im Sinne von Artikel 79b Absatz 1 Buchstabe b StGB.

2 Das Reglement über den Vollzug von Freiheitsstrafen unter elektronischer Überwachung (nachfolgend: Reglement) ist der vorliegenden Verordnung angefügt.

Art. 2 b) Umfang

Die Bestimmungen des Reglements welche die elektronische Überwachung betreffen, werden für den Vollzug einer Freiheitsstrafe per Analogie angewendet, wenn diese technische Massnahme umgesetzt wird:

  1. a. bei einer bedingten Entlassung (Art. 86 StGB) oder in Form einer Weisung (Art. 94 StGB);
  2. b. im Sinne einer Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (Art. 237 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung).
Art. 3 c) Vorbehalte

Der Einsatz eines technischen Geräts und dessen feste Verbindung mit der verurteilten Person:

  1. a. die einem Kontakt- oder Rayonverbot unterliegt (Art. 67b Abs. 3 StGB), ist im EGStGB vom 12. Mai 2016 festgelegt;
  2. b. der ein Urlaub gewährt wird (Art. 84Abs. 6 StGB), ist im Reglement über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte vom 31. Oktober 2013 festgelegt.
Art. 4 Zuständigkeit

1 Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: Dienststelle) ist durch ihr Amt für Sanktionen und Begleitmassnahmen, gegenteilige Bestimmungen vorbehalten, die zuständige Behörde für den Vollzug der Strafen- und Massnahmen unter elektronischer Überwachung.

2 Die Dienststelle kann gewisse Aufgaben an eine externe Organisation delegieren und übermittelt der Kantonspolizei, als Meldung, eine Kopie des Entscheids, mit welchem die elektronische Überwachung einer verurteilten Person angeordnet wurde; bei Ausgang, bedingter Entlassung, Arbeits- oder Wohnexternat, Kontakt- oder Rayonverbot oder bei einer Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungshaft.

3 Die Kantonspolizei empfängt den Notruf des technischen Aufsichtsorgans bei Missachtung der Bedingungen und interveniert unverzüglich beim fehlbaren Verurteilten. Die Kantonspolizei zeigt ihn bei der Dienststelle an.

T1 Übergangsbestimmung

Art. T1-1 Übergangsbestimmung

Die Übergangsordnung für die Strafen ist im Reglement festgelegt.