343.301

Reglement über die Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht

vom 22. March 2012
(Stand am 01.06.2014)

Die Konferenz der für den Vollzug von Strafen und Massnahmen zuständigen kantonalen Behörden der lateinischen Schweiz (die Konferenz)

  • gestützt auf Artikel 387 Absatz 5 StGB;
  • gestützt auf die Artikel 1 und 4 Absatz 2 Buchstaben b und e des Konkordats vom 10. April 2006 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz (nachfolgend: Konkordat der lateinischen Schweiz);

beschliesst:

Art. 1 Errichtung

Es wird eine öffentlich-rechtliche Stiftung errichtet zur Förderung der Erprobung neuer Formen des Straf- und Massnahmenvollzugs für suchtbedingt verurteilte Personen, die den Namen "Stiftung der lateinischen Schweiz Pilotprojekte - Sucht" (nachfolgend: die Stiftung) trägt.

Art. 2 Definition

Mit den verurteilten Personen im Sinne des ersten Artikels sind Personen gemeint, die unter einer Sucht oder psychischen Störungen leiden, die auf eine Abhängigkeit zurückzuführen ist beziehungsweise sind.

Art. 3 Zweck

Die Stiftung hat zum Zweck, Projekte zu begleiten oder zu unterstützen, die von Kantonen der lateinischen Schweiz vorgebracht werden und die innovative Herangehensweisen in der stationären oder ambulanten Betreuung von suchtkranken straffälligen Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug aufweisen.[2]

Art. 4 Sitz, Aufsicht

1 Die Stiftung hat ihren Sitz in Delsberg.

2 Sie wird der Aufsicht der zuständigen Behörde des Kantons Jura unterstellt.

Art. 5 Dotation

Das Dotationskapital wird gemäss der von der Konferenz genehmigten Liquidationsbilanz aus dem gesamten reinen Aktivvermögen der Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug in die Stiftung eingebracht.

Art. 6 Geldmittel

1 Die Geldmittel der Stiftung bestehen aus:

  1. a. den Einnahmen aus dem Stiftungsvermögen;
  2. b. Spenden und Legaten;
  3. c. den allfälligen finanziellen Beiträgen der Konkordatskantone, auf Beschluss der Konferenz;
  4. d. allen weiteren Einnahmen oder Schenkungen.

2 Die Stiftung kann mit Zustimmung des Stiftungsrates Spenden und jede andere Sachschenkung entgegennehmen, die geeignet ist, zur Verwirklichung des Stiftungszweckes beizutragen.

Art. 7 Organe

Die Organe der Stiftung sind:

  1. a. der Stiftungsrat;
  2. b. die Revisionsstelle.
Art. 8 Ernennung und Organisation des Stiftungsrates

1 Der Stiftungsrat setzt sich aus sieben bis neun Mitgliedern zusammen. Der Präsident und der Sekretär der Konferenz sind von Rechts wegen Mitglieder. Die anderen Mitglieder werden durch die Konferenz bezeichnet.

2 Die bezeichneten Mitglieder, die für eine Periode von vier Jahren ernannt werden, sind für höchstens drei Perioden wiederwählbar.

3 Der Stiftungsrat entscheidet frei über seine interne Organisation. Er kann ein Büro eröffnen und bestimmte Aufgaben an eines seiner Mitglieder oder auch an Dritte übertragen.

4 Er bezeichnet die Personen, die ermächtigt sind, die Stiftung gegenüber Dritten zu vertreten, und bestimmt die Art der Unterzeichnung.

5 Der Stiftungsrat versammelt sich so oft, als es die Stiftungsangelegenheiten erfordern, jedoch mindestens einmal jährlich. Zur rechtsgültigen Beratung ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich.

6 Die Beschlüsse erfolgen aufgrund der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Sie können ebenfalls auf dem Zirkulationsweg erfolgen. Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.

Art. 9 Befugnisse des Stiftungsrates

1 Der Stiftungsrat ist das verantwortliche Organ für die Verwaltung, die Leitung und die Geschäftsführung der Stiftung.

2 Er entscheidet auf Antrag der Sekretärin oder des Sekretärs des Stiftungsrats über die Begleitung und Unterstützung von Pilotprojekten.

3 Er gewährt gegebenenfalls eine Finanzhilfe auf der Grundlage eines Leistungsauftrags, in dem die zu erreichenden Ziele, deren Finanzierung sowie das Bewertungsverfahren festgelegt sind.

Art. 10 Revisionsstelle

1 Die Finanzkontrolle des Kantons Jura ist zuständig, jährlich die Geschäftsführung, die Rechnungen und die Vermögensanlagen zu prüfen.

2 Sie muss jährlich zuhanden des Stiftungsrats und der Aufsichtsbehörde einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Ermittlungen erstellen.

Art. 11 Geschäftsbericht

1 Der Stiftungsrat unterbreitet der Konferenz jährlich einen Geschäftsbericht über seine Tätigkeit und diejenige der Stiftung.

2 Er unterbreitet den Bericht vorgängig der Konkordatskommission der lateinischen Schweiz und der Kommission für Bewährungshilfe der lateinischen Schweiz zur Stellungnahme.

Art. 12 Oberaufsicht

Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist die Konferenz die obere Aufsichtsbehörde der Stiftung.

Art. 13 Übergangs- und Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement wurde von den Konferenzmitgliedern einstimmig angenommen.

2 Das Reglement vom 10. Dezember 1987 über die Stiftung für Rauschgiftabhängige im Straf- und Massnahmenvollzug wird auf das von der Konferenz festgelegte Datum aufgehoben, nachdem festgestellt wurde, dass das Liquidationsverfahren der besagten Stiftung abgeschlossen ist.

3 Das Reglement tritt am von der Konferenz festgelegten Datum in Kraft, nachdem es von den Konkordatskantonen gemäss deren eigenem Recht verabschiedet wurde.

4 Es wird auf der Internetseite der Konferenz veröffentlicht.