1 Grundsatz: Die Einweisungsbehörde ist verantwortlich für die Planung des gesamten Vollzugs und koordiniert diesen. Sie bestimmt die geeignete Vollzugseinrichtung und entscheidet namentlich auch über Vollzugsöffnungen. Sie kann die Bewilligung von Vollzugsöffnungen an die Erfüllung von Bedingungen und die Einhaltung von Auflagen knüpfen.
2 Kompetenzdelegation: Die Einweisungsbehörde kann ihre Kompetenz zur Bewilligung von Vollzugsöffnungen (ausgenommen die bedingte Entlassung) ganz oder teilweise der Vollzugseinrichtung delegieren. Diese Delegation erfolgt schriftlich[10].
3 Notzuständigkeit bei zeitlicher Dringlichkeit: Ist der Entscheid über eine Vollzugsöffnung unaufschiebbar[11], ist die Einweisungsbehörde nicht erreichbar und wurden die Entscheidungskompetenzen nicht delegiert, entscheidet die Leitung der Vollzugseinrichtung. Sie sorgt für das der allfälligen Gefährlichkeit der eingewiesenen Person angemessene Sicherheitsdispositiv und orientiert sich dabei an allfälligen vorgängig bewilligten Vollzugsöffnungen. Im Zweifel ersucht sie um polizeiliche Unterstützung.
4 Ausstellung des Urlaubspasses: Gestützt auf und im Rahmen der Urlaubsbewilligung stellt die Vollzugseinrichtung der eingewiesenen Person für den konkreten Urlaub einen Urlaubspass aus, den diese während der Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung auf sich zu tragen und der Polizei bei einer Kontrollevorzuweisen hat.
5 Prüfung der aktuellen Situation: Bevor der Ausgang oder Urlaub angetreten wird, prüft die Vollzugseinrichtung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen aktuell weiter gegeben sind. Bei veränderten Verhältnissen (z.B. zwischenzeitliche Disziplinierung, Verschlechterung des gesundheitlichen Zustands, Auffälligkeiten am Urlaubstag etc.) verweigert die Vollzugseinrichtung die Durchführung des Urlaubs. Die Einweisungsbehörde wird umgehend informiert[12].