1 Das Bundesrecht regelt die Übernahme der Behandlungskosten der gefangenen Personen, die diesem Recht unterstehen (gegenwärtig: KVG).
2 Die Bezahlung der Prämien für die obligatorische Grundversicherung, der Franchise, des Anteils an den Kosten, die die Franchise übersteigen sowie der Spitalkosten untersteht der Gesetzgebung des Kantons, in welchem die gefangene Person im Zeitpunkt ihrer Verhaftung oder des Urteils niedergelassen war.
3 Für die gefangenen Personen, die dem Bundesrecht (gegenwärtig: KVG) nicht unterstehen, werden die Behandlungskosten vom Urteilskanton bzw. vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist, übernommen.
4 Die gefangene Person trägt die Behandlungskosten, wenn sie aufgrund ihrer Vermögenslage oder ihres Arbeitseinkommens dazu in der Lage ist.
5 Für die übrigen Fälle werden die Behandlungskosten übernommen:
- a. im Krankheitsfall vom Urteilskanton oder vom Kanton, der für die gefangene Person verantwortlich ist;
- b. bei Unfall vom Kanton, in dem die Anstalt liegt (der Sitzkanton).
6 Die Kosten, die mit der Behandlung zusammenhängen, jedoch nicht vom Bundesrecht erfasst werden, fallen unter die Straf- oder Massnahmevollzugskosten.