1 Der Angestellte untersteht dem Amtsgeheimnis für alle Informationen, die er in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis nimmt, sofern das Gesetz über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung vom 9. Oktober 2008 ihm nicht erlaubt, diese an Dritte weiterzugeben.
2 Das Amtsgeheimnis gilt gleichermassen für die mündliche Weitergabe wie für die Weitergabe von Dienstunterlagen im Original oder als Kopie an Dritte.
3 Die Verpflichtung, das Amtsgeheimnis zu wahren, bleibt auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses bestehen.
4 Der Angestellte darf sich vor Gericht über Tatsachen, die er in Ausübung seiner Funktion zur Kenntnis genommen hat, nur mit Genehmigung des Staatsrates äussern.
5 Bei der Anstellung wird das gesamte Personal auf die Vorschriften in Zusammenhang mit dem Amtsgeheimnis aufmerksam gemacht. Wer das Amtsgeheimnis verletzt, wird gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft und setzt sich einem Disziplinarverfahren aus.