Inhaltsverzeichnis

340.100

Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Personen

vom 18. December 2013
(Stand am 01.01.2018)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 3 und 123 Absatz 2 und 3 der Bundesverfassung;
  • eingesehen die Artikel 74 bis 85, 91, 92 und 373 bis 380 des Schweizerischen Strafgesetzbuches;
  • eingesehen das Konkordat über den Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen und jungen Erwachsenen in den Kantonen der lateinischen Schweiz vom 10. April 2006;
  • eingesehen den Artikel 44 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 14. September 2006;
  • eingesehen die Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007;
  • eingesehen das Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung vom 11. Februar 2009;
  • auf Antrag des Departements für Bildung und Sicherheit,

verordnet:[1]

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Die vorliegende Verordnung legt die Rechte und Pflichten der inhaftierten Person fest.

2 Vorbehalten bleiben die einschlägigen Gesetzesbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts.

3 Die Organisation der Dienststelle für den Straf- und Massnahmenvollzug (DSMV; nachfolgend: die Dienststelle) sowie die Rechte und Pflichten des Strafvollzugspersonals und der sozialpädagogischen Mitarbeiter werden in einer anderen Verordnung geregelt.

Art. 2 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt:

  1. a. für verurteilte, inhaftierte oder verwahrte Personen und für Personen im vorzeitigen Strafvollzug, die sich in den Haftanstalten des Kantons Wallis aufhalten; Entscheide für welche die Behörden des Urteilskantons oder des Bundes zuständig sind, bleiben vorbehalten;
  2. b. auf die von Walliser Gerichten verurteilten, aber in Strafanstalten anderer Kantone inhaftierten oder verwahrten Personen; dies im Rahmen der dem urteilenden Kanton zustehenden Befugnisse und unter Vorbehalt der Kompetenzdelegation;
  3. c. auf Personen, die sich in den Einrichtungen des Kantons Wallis in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befinden.
Art. 3 Minderjährige Angeschuldigte und Verurteilte

Vorbehalten sind die Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der Straf- und Massnahmenvollzug betreffend die minderjährigen Täter im Sinne des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht.

Art. 4 Menschenwürde

Der Freiheitsentzug erfolgt unter materiellen und moralischen Bedingungen, welche die Wahrung der Menschenwürde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Bundesverfassung, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und der vorliegenden Verordnung gewährleisten.

Art. 5 Gleichbehandlung

1 Die vorliegende Verordnung muss unparteiisch angewendet werden.

2 Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politische oder sonstige Überzeugung, nationale oder soziale Herkunft und Besitzstand dürfen nicht Anlass zu einer unterschiedlichen Behandlung geben.

Art. 6 Weibliche inhaftierte Person

Bei allen Entscheidungen, die die Belange von weiblichen inhaftierten Personen betreffen, ist besonderes Augenmerk auf deren spezifische Bedürfnisse zu richten, zum Beispiel in körperlicher, beruflicher, sozialer und psychologischer Hinsicht.

Art. 7 Aufsicht

1 Die Inspektion der Strafvollzugslokale sowie die Kontrolle, ob die persönlichen Rechte der inhaftierten Personen respektiert werden, untersteht der Justizkommission.

2 Vorbehalten bleiben:

  1. a. die nationale und internationale Gesetzgebung gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe sowie die Konkordatsgesetzgebung;
  2. b. die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Rechtsmittel.
Art. 8 Bekanntmachung

1 Die vorliegende Verordnung wird dem Personal der Dienststelle zur Kenntnis gebracht.

2 Sie muss den inhaftierten Personen schriftlich in einer der beiden Amtssprachen kommuniziert werden. Ausserdem muss ihr Inhalt den inhaftierten Personen in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden.

Art. 9 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

1 Jeder inhaftierte Person hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten gewissenhaft zu handeln. Dies verlangt von jedem inhaftierten Personen, dass er seine Rechte mit Rücksicht auf diejenigen anderer ausübt.

2 Der offenbare Missbrauch eines Rechtes findet keinen Rechtsschutz.

3 Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Rechtes liegt vor, wenn sie unvereinbar ist mit dem öffentlichen Interesse an einem normalen und nicht unverhältnismässig teuren Betrieb der Haftanstalt.

Art. 10 Gesetzeslücke

1 Bei Fehlen einer anwendbaren gesetzlichen Bestimmung handelt die Behörde gemäss den Regeln, die sie erlassen würde, wenn sie eine Gesetzgebungshandlung vorzunehmen hätte.

2 Sie hält sich dabei an die Lösungen der Rechtsprechung, die Grundsätze der vorliegenden Verordnung, die Bundes- und Konkordatsgesetzgebung und die Empfehlungen des Komitees der Minister des Europarates über die Regeln des Europäischen Strafvollzugs. Letztere gelten jedoch nur als Weisungen und sind weder zwingend, noch übertragen sie subjektive Rechte.

3 Eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, die nicht auf einer bestimmten Gesetzesbestimmung beruht, ist in Fällen ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr, die das öffentliche Interesse bedroht, ausnahmsweise zulässig. Ausserdem muss das Eingreifen der Behörde dringend sein und die dazu in den geltenden Gesetzen vorgesehenen Mittel unzureichend.

Art. 11 Rechte des Opfers

1 Auf begründetes Gesuch hin kann die Dienststelle das Opfer im Sinne der Gesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten im Voraus über den Zeitpunkt und die Dauer von Hafterleichterungen, den Zeitpunkt einer Vollzugsunterbrechung sowie über die vorzeitige oder definitive Entlassung von inhaftierten Personen informieren.

2 Es wird von der gleichen Behörde über eine Flucht des inhaftierte Person und deren Ausgang in Kenntnis gesetzt.

3 Vorbehalten bleibt die diesbezügliche Bundesgesetzgebung.

2 Haftantritt und Freilassung

2.1 Haftantritt

Art. 12 Aufnahme

1 Keine Person darf ohne einen schriftlichen, durch eine zuständige Behörde datierte und unterzeichnete Aufforderung zum Strafantritt in einer Strafanstalt aufgenommen werden.

2 Die wichtigsten Angaben dieser Aufforderung müssen unverzüglich im von der Anstalt geführten Haftregister eingetragen werden, wo auf jeden Fall folgende Angaben angemerkt werden müssen:

  1. a. die Identität der eingewiesenen Person;
  2. b. der Grund der Haft und die Behörde, die sie angeordnet hat;
  3. c. das Datum und die Uhrzeit der Aufnahme;
  4. d) *. ein Verzeichnis der persönlichen Gegenstände des inhaftierte Person, die nach Artikel 21 an einem sicheren Ort in Verwahrung zu nehmen sind;
  5. e. jede sichtbare Verletzung und Beschwerden über frühere Misshandlungen;
  6. f) *. vorbehaltlich des Gebots der ärztlichen Schweigepflicht alle Angaben zur Gesundheit des inhaftierte Person, die für das körperliche und psychische Wohl dessen oder Dritter von Bedeutung sind.

3 Die betroffenen Behörden erhalten einen Auszug des Haftregisterblattes.

Art. 13 Einsichtnahme der Akten

Unter Vorbehalt der im Gesetz vorgesehenen Fälle muss der inhaftierte Person jederzeit auf sein Dossier zugreifen können oder dieses in seiner Zelle aufbewahren dürfen, insbesondere was die Dokumente über seinen Gesundheitszustand und sein Gerichtsverfahren sowie seinen individuellen Vollzugsplan angeht.

Art. 14 Eintrittsformalitäten a) Durchsuchung

1 Jeder neu Eingewiesene hat sich einer Personen- und Effektendurchsuchung zu unterziehen, wobei die Leibesvisitation nur durch eine Person des gleichen Geschlechts vorgenommen werden darf. Ist sie mit einer Entkleidung verbunden, so ist sie in Abwesenheit der anderen inhaftierten Personen durchzuführen.

2 Ist eine gründliche Leibesvisitation notwendig, beschliesst die Dienststelle die Überweisung ins Gesundheitsnetz Wallis/Spital Wallis (nachstehend: GNW/HVS) und informiert den gefängnismedizinischen Dienst (nachstehend: GMD). Die Modalitäten werden in einem Leistungsvertrag zwischen dem für die Sicherheit und dem für die Gesundheit und das GNW/HVS zuständigen Departement geregelt.

Art. 15 b) Persönliche Hygiene

1 Jeder neu in eine der unter Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und c des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Strafgesetzbuch (EGStGB) aufgeführten Anstalten eintretende inhaftierte Person kann zu einer Dusche verpflichtet werden.

2 Aus Gründen der Hygiene kann er angehalten werden, sich die Haare schneiden zu lassen.

Art. 16 c) Abgabe und Ausgabe von Kleidern

1 Der inhaftierte Person gibt seine Privatkleider ab, die gemäss Artikel 21 inventarisiert werden.

2 Gegen eine Quittung erhält er die Anstaltskleidung, die er sorgfältig zu benutzen hat.

3 Das Tragen von gewissen persönlichen Kleidern wird durch eine interne Weisung geregelt.

4 Absatz 1 ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat sowie Arbeits- und Wohnexternat.

Art. 17 d) Arztbesuch bei Eintritt

1 Jeder inhaftierte Person wird innerhalb von 24 Stunden nach seiner Inhaftierung vom GMD untersucht.

2 Absatz 1 ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft. In diesem Fall hat die verurteilte Person jedoch vorgängig ein Arztzeugnis beizubringen.

Art. 18 e) Ausweisschriften

1 Die Identität des inhaftierte Person wird bei seiner Ankunft anhand von Dokumenten überprüft. Falls keine Dokumente vorhanden sind, muss der inhaftierte Person diese zu einem späteren Zeitpunkt vorweisen.

2 Die Ausweispapiere werden gemäss Artikel 21 hinterlegt.

3 Diese Hinterlegung wird jener Behörde gemeldet, welche die Dokumente ausgestellt hat, damit diese die Information entsprechend eintragen kann.

4 Sind Ausweisschriften vorhanden, die aber nicht vorgelegt werden können, muss dies der Polizei gemeldet werden, damit diese die Dokumente als verloren ins automatisierte Fahndungssystem RIPOL eintragen kann.

Art. 19 Dem inhaftierten Person belassene Gegenstände

1 Zur Verfügung des inhaftierte Person bleiben:

  1. a. seine persönlichen Effekten;
  2. b) *. die Gegenstände, denen er eine besondere affektive Bedeutung beimisst und jene, die zur Gestaltung seiner Freizeit dienen, in dem Masse, als die Ordnung und die Sicherheit des Gefängnisses es gestatten und insofern sie nicht dazu angetan sind, die legitimen Interessen des Personals und der anderen inhaftierte Person zu beeinträchtigen.

2 Trägt der inhaftierte Person Medikamente auf sich, so bestimmt der GMD den davon zu machenden Gebrauch.

Art. 20 Tierhaltung

Die Haltung von Kleintieren wird durch eine allgemeine Weisung der Dienststelle unter Berücksichtigung folgender Grundsätze geregelt:

  1. a) *. in der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft ist die Tierhaltung untersagt;
  2. b. wer während des Strafvollzugs ein Kleintier in seiner Zelle halten will, muss nachweisen, dass dessen Haltung der Gesetzgebung über den Tierschutz entspricht;
  3. c) *. der Entscheid des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt richtet sich nach den Kriterien von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b; bis zum Erlass des Entscheids kann das Kleintier nötigenfalls auf Kosten des inhaftierte Person in Obhut gegeben werden;
  4. d) *. der inhaftierte Person trifft die nötigen Vorkehrungen zur Unterbringung des ihm verweigerten Kleintieres, ansonsten sorgt die Dienststelle auf Kosten des inhaftierten Persons dafür.
Art. 21 Inventar der hinterlegten Effekten

1 Die dem inhaftierten Person nicht überlassenen Werte, Gegenstände und Kleider werden von einem Angestellten inventarisiert und verwahrt.

2 Das Inventar sowie sämtliche, zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommene Anpassungen werden vom inhaftierten Person bestätigt und unterzeichnet; ein Angestellter der Anstalt unterschreibt das Dokument ebenfalls. Verweigert der inhaftierte Person die Unterschrift, wird dies im Inventar unter Angabe der Gründe vermerkt. Dieses wird in drei Exemplaren erstellt, wovon eines dem inhaftierten Personen zu übergeben ist.

3 Die Anstalt gewährleistet die Erhaltung und die Aufbewahrung der inventarisierten Sachen.

4 Aus hygienischen Gründen können verwahrte und somit inventarisierte Effekten vernichtet werden, wobei der inhaftierte Person im Voraus darüber informiert wird.

Art. 22 Flucht

1 Gegenstände, die einer geflüchteten Person gehören, werden nach einem Jahr verkauft. Der Erlös wird auf das Depotkonto dieser Person überwiesen. Gegenstände von geringem Wert werden vernichtet oder kommen einer karitativen Einrichtung zu.

2 Nach Ablauf einer Frist von 10 Jahren nach der Flucht wird der Betrag in einen Fonds zur Unterstützung von inhaftierten Personen einbezahlt, dessen Modalitäten in einem Reglement des Staatsrates geregelt sind.

3 Die Effekte und das Bargeld der geflüchteten Person werden weder an den Geflüchteten, an seinen Anwalt noch an eine Drittperson gesandt oder überwiesen. Auf offizielles Gesuch können die amtlichen Dokumente einer schweizerischen oder einer ausländischen Behörde zugestellt werden.

Art. 23 Depotkonto

1 Für jeden inhaftierte Person wird ein Depotkonto eröffnet.

2 Dieses Konto wird geäufnet durch:

  1. a) *. die beim Eintritt des inhaftierte Person in die Anstalt inventarisierten Werte;
  2. b. die Zahlungen, welche er von auswärts erhalten hat, sofern diese vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt bewilligt werden;
  3. c. der Erlös aus den Gegenständen, die nach seiner Flucht verkauft werden.

3 Abhebungen müssen vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt bewilligt werden.

Art. 24 Einweisung und Unterkunft

1 Nach Abschluss der administrativen Formalitäten wird der neu Eingewiesene in die Sektion der Anstalt, die seinem Strafstatut entspricht, eingewiesen.

2 Er wird in die Zelle oder das Zimmer eingewiesen. Mit dem Dienstangestellten unterzeichnet er das Inventar der Einrichtung oder der Gegenstände, die ihm zur Verfügung gestellt werden; verweigert er die Unterschrift, wird dies im Inventar vermerkt.

Art. 25 Eintrittsgespräch

Der neu Eingewiesene wird kurzfristig durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt einvernommen. Diese Einvernahme bezweckt insbesondere:

  1. a) *. den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt über die Persönlichkeit, die Fähigkeiten und die persönlichen Bedürfnisse des inhaftierte Person zu unterrichten, um einen Straf- oder Massnahmenvollzugsplan zu erstellen und die Betreuung zu organisieren;
  2. b) *. den inhaftierte Person auf sein Gesuch hin über seine Rechte und Pflichten zu informieren;
  3. c) *. die ausländische Vertretung, die für den inhaftierte Person zuständig ist, auf sein Gesuch hin zu informieren.
Art. 26 Benachrichtigung von Angehörigen

1 Das Recht des verhafteten Angeschuldigten, eine ihm nahestehende Person umgehend über seine Lage zu unterrichten, ist in der Strafprozessordnung geregelt.

2 Nach seinem Eintrittsgespräch mit dem Verantwortlichen der Vollzugsanstalt kann der inhaftierte Person seine Angehörigen über seinen Inhaftierungsort unterrichten und ihnen die notwendigen Angaben in Bezug auf den Briefverkehr, die Besuche und die Telefonbenützung übermitteln.

3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt hat nach Ankunft des inhaftierte Person dessen gesetzlichen Vertreter zu benachrichtigen, sobald er erfährt, dass ein solcher vorhanden ist.

2.2 Entlassung

Art. 27 Grundsätze

1 Ohne einen schriftlichen, durch eine zuständige Behörde datierten und unterzeichneten Befehl kann kein inhaftierte Person freigelassen werden; es sei denn, die Strafe wurde vollständig verbüsst.

2 Bei Freilassung eines inhaftierte Person ist diese in das Haftregister einzutragen, wo auf jeden Fall folgende Angaben angemerkt werden müssen:

  1. a. das Datum und die Uhrzeit der Freilassung oder der Verlegung an einen anderen Inhaftierungsort, der Zielort und die mit der Verlegung beauftragte Behörde;
  2. b. die Angabe, dass die Strafe verbüsst, aufgehoben oder unterbrochen wurde respektive eine bedingte Entlassung ausgesprochen wurde.
Art. 28 Hinschied des inhaftierte Person

Verstirbt ein inhaftierte Person während des Freiheitsentzugs, müssen die Umstände und die Gründe des Todes sowie die Bestimmung des Leichnams ins Haftregister eingetragen werden.

Art. 29 Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände

1 Beim Austritt aus der Anstalt werden dem inhaftierten Person die inventarisierten Sachen zurückerstattet, ausgenommen die Gegenstände oder Kleider, die er auswärts senden konnte oder die aus hygienischen Gründen vernichtet werden mussten; ebenfalls wird ihm der Rest seines Depotkontos zurückerstattet, der nicht an die für die Bewährungshilfe zuständige Behörde, die Erwachsenenschutzbehörde, die für die Sozialhilfe zuständige Behörde oder die für Migration zuständige Behörde überwiesen wird. Die Behörde, welche die Ausweisschriften ausgestellt hat, wird über deren Rückerstattung informiert.

2 Der inhaftierte Person erteilt am Schluss des Inventars Entlastung. Verweigert er das, erwähnt es der Angestellte unter Angabe der Gründe.

3 Wird ein inhaftierte Person von einer Anstalt in eine andere verlegt, werden die inventarisierten Sachen gegen Entlastungserklärung dem Polizisten, der ihn begleitet, übergeben. Können diese Sachen infolge ihres Ausmasses nicht vom Begleitpersonal übernommen werden, so werden sie per Post oder Eisenbahn versandt; die diesbezüglichen Kosten gehen zulasten des inhaftierten Persons im Strafvollzug oder werden dem Angeschuldigten zu den Kosten für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft hinzugezählt.

Art. 30 Hilfsmassnahmen

1 Es werden Bestimmungen festgelegt, mit denen sichergestellt wird, dass der inhaftierte Person bei der Entlassung:

  1. a. die erforderlichen Dokumente und Ausweispapiere, ausreichende, dem Klima und der Jahreszeit entsprechende Kleidung sowie die notwendigen Mittel, um seinen Zielort zu erreichen, erhält;
  2. b. unmittelbar auf Strukturen zurückgreifen kann, die seinen besonderen Bedürfnissen entsprechen. Je nachdem wären dies die Sozialhilfe, die Beistandsschaft, Einrichtungen für Ausländer und Unterkünfte für Personen ohne festen Wohnsitz.

2 Auf Ersuchen hin wird der inhaftierte Person vor seinem Austritt bei der Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützt.

3 Vorbehalten bleibt die im Strafgesetzbuch vorgesehene soziale Betreuung.

3 Haftlokale, Bettwäsche und Kleidung

Art. 31 Unterkunftsräume

1 Räume, die zur Unterkunft von inhaftierten Personen dienen, müssen den Erfordernissen der Gesundheit und der Hygiene genügen, insbesondere in Bezug auf den Kubikinhalt an Luft, eine angemessene Bodenfläche, Beleuchtung, Heizung und Lüftung.

2 Es muss eine Alarmanlage vorhanden sein, mit der inhaftierte Person jederzeit und unverzüglich das Personal kontaktieren können.

Art. 32 Gemeinschafts- und Arbeitsräume

In allen Räumen, in denen inhaftierten Personen gemeinsam zu leben oder zu arbeiten haben:

  1. a) *. müssen die Fenster gross genug sein, dass die inhaftierte Personen bei Tageslicht unter normalen Umständen lesen oder arbeiten können. Diese Fenster müssen so eingerichtet sein, dass frische Luft einströmen kann, ausser wenn eine geeignete künstliche Lüftung vorhanden ist. Im Übrigen sollen die Fenster unter Berücksichtigung der Sicherheitserfordernisse in ihrer Grösse, Lage und Konstruktion möglichst normal aussehen;
  2. b. muss das künstliche Licht den anerkannten technischen Normen entsprechen;
  3. c) *. muss es eine Gegensprech- und eine Alarmanlage geben, mit der inhaftierte Personen unverzüglich das Personal kontaktieren können.
Art. 33 Sanitäre Anlagen

Die sanitären Anlagen müssen so beschaffen sein, dass jeder inhaftierte Person seine natürlichen Bedürfnisse zur notwendigen Zeit und unter sauberen und gehörigen Bedingungen verrichten kann.

Art. 34 Duschen

Die Duschanlagen sind so vorzusehen, dass jeder inhaftierte Person die Möglichkeit hat und entsprechend auch von ihm verlangt werden kann, bei angemessener Temperatur zu duschen.

Art. 35 Zelle - Schlafsaal

1 In der Regel sind inhaftierte Personen bei Nacht in Zellen unterzubringen; es sei denn, die gemeinschaftliche Unterbringung mit anderen inhaftierten Personen wird als sinnvoller betrachtet.

2 Ein Haftraum darf für die gemeinschaftliche Unterbringung nur genutzt werden, wenn er für diesen Zweck geeignet ist; dabei ist er mit inhaftierten Personen zu belegen, die sich für die gemeinsame Unterbringung eignen.

3 Bei Bedarf können die inhaftierte Personen in Zellen mit mehreren Plätzen oder in Schlafsälen untergebracht werden. Soweit wie möglich ist inhaftierte Personen die Wahl zu lassen, ob sie nachts gemeinsam untergebracht werden wollen.

Art. 36 Interne Ordnung

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung werden die Ordnung und Sauberkeit der Lokalitäten, die Benützung der Sanitäreinrichtungen und der Duschen in einer internen Weisung geregelt.

Art. 37 Bettzeug

Jeder inhaftierte Person muss über ein Einzelbett verfügen, das höher als das Bodenniveau angebracht ist, und über persönliche Bettwäsche, die mindestens alle 14 Tage zu wechseln ist.

Art. 38 Bekleidung

1 Inhaftierte Personen, die nicht über angemessene eigene Kleidung verfügen, sind mit Kleidung auszustatten, die dem Klima angepasst ist. Diese Kleider dürfen auf keinen Fall erniedrigend oder entwürdigend sein. Sie müssen sauber und in gutem Zustand sein.

2 Von inhaftierten Personen, die die Erlaubnis erhalten, die Vollzugsanstalt zu verlassen, darf nicht verlangt werden, Kleidung zu tragen, die sie als inhaftierte Personen erkennbar macht. Im Bedarfsfall wird ihnen die Verwaltung für die Dauer der Erlaubnis solche abgeben.

4 Gesundheit, Medikation und Ernährung

Art. 39 Gefängnismedizinischer Dienst (nachfolgend: GMD)

1 Die für die Sicherheit und die Gesundheit zuständigen Departemente vereinbaren mit dem GNW/HVS, einen GMD einzurichten. Die Organisation und Dienstleistungen des GMD werden in einer Rahmenvereinbarung geregelt, ergänzt durch spezifische Leistungsverträge, in denen die Modalitäten für die Zusammenarbeit präzisiert werden.

2 Die Dienstleistungen des GMD decken drei Tätigkeitsbereiche ab, nämlich die Krankenpflege, die psychiatrische Medizin einschliesslich forensische Pflege und die somatische Medizin.

3 Die für die Finanzierung des GMD nötigen Mittel werden von den Vorstehern der beiden betroffenen Departemente und dem GNW/HVS jährlich im Budget festgelegt.

4 Der GMD sorgt dafür, dass den inhaftierten Personen die gleiche qualitative medizinische Versorgung zukommt wie der Allgemeinbevölkerung, wobei natürlich Einschränkungen aufgrund von Sicherheitsmassnahmen vorbehalten sind.

5 Die freie Arzt- oder Therapeutenwahl ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Art. 40 Arztbesuch

1 Der GMD führt regelmässig Arztbesuche durch. Eine interne Weisung regelt die Anmeldungsmodalitäten und die Zulassung zur ärztlichen Untersuchung.

2 Das Personal und die inhaftierte Personen sind verpflichtet, alle Fälle zu melden, die eine sofortige ärztliche Untersuchung erfordern.

3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat sowie Arbeits- und Wohnexternat. Inhaftierte Personen für die solche Vollzugsregime gelten, lassen sich auf eigene Kosten vom Arzt ihrer Wahl behandeln.

Art. 41 Niederkunft

Weibliche inhaftierte Personen, die schwanger sind, werden für die Entbindung ins GNW/HVS überwiesen. Die Modalitäten werden in einem Leistungsvertrag zwischen den betroffenen Departementen und dem GNW/HVS geregelt.

Art. 42 Hospitalisation, Fachärzte

Der Leistungsvertrag regelt die Modalitäten für Fälle, in denen die Einlieferung in ein Krankenhaus oder die Inanspruchnahme der Dienste eines Facharztes notwendig ist.

Art. 43 Heilungs- und Spitalkosten

1 Wer die Heilungs- und Spitalkosten übernimmt, ist im EGStGB geregelt.

2 Falls nötig ist der inhaftierte Person über die Dienststelle gegen das Unfall- und Berufskrankheitsrisiko versichert.

3 Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nicht anwendbar bei Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat sowie Arbeits- und Wohnexternat.

Art. 44 Zahnmedizin

1 Der Zugang zur Zahnmedizin ist im Rahmen der Weisungen des Konkordates garantiert.

2 Die Zahnarztkosten werden gemäss den Bestimmungen des Konkordats und des EGStGB übernommen; dies auch für Personen in Untersuchungshaft.

3 Personen in Halbgefangenschaft, Arbeitsexternat oder Arbeits- und Wohnexternat tragen die Zahnarztkosten selbst.

Art. 45 Unabhängigkeit der Ärzte, Patientenrechte

Im Rahmen des StGB und der StPO sowie ihrer Ausführungsbestimmungen wird die Unabhängigkeit der Ärzte und der anderen Gesundheitsfachpersonen garantiert und die Patientenrechte werden respektiert.

Art. 46 Persönliche Hygiene

1 Von jedem inhaftierten Person wird persönliche Hygiene verlangt. Zu diesem Zweck muss er:

  1. a. über die notwendigen Toilettenartikel verfügen (Seife, Rasierapparat, Zahnbürste); nötigenfalls werden diese von der Verwaltung zur Verfügung gestellt, wenn erforderlich, das erste Mal gratis;
  2. b. wenigstens einmal pro Woche eine warme Dusche nehmen.

2 Jeder inhaftierte Person darf täglich duschen.

3 Die Haar- und Bartpflege wird durch eine interne Weisung geregelt.

4 Spezielle Vorkehrungen sind für die sanitären Bedürfnisse von Frauen zu treffen.

5 Ausserdem kommt die interne Ordnungsweisung (Art. 36) zur Anwendung.

Art. 47 Alkohol - Drogen - Medikamente - Tabak

1 Die Herstellung, der Konsum, das Einbringen, der Besitz, der Handel und der Schmuggel jeglicher alkoholischer Substanz und von Drogen im Sinne des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel sind verboten.

2 Das gleiche gilt für Medikamente, die vom Arzt weder verschrieben noch bewilligt worden sind.

3 Die Verwendung von Tabak wird durch eine interne Weisung geregelt.

Art. 48 Ernährung

1 Die inhaftierte Personen sollen am Morgen, Mittag und Abend genügend und gesunde Nahrung erhalten. Jeder inhaftierte Person hat Zugang zu Trinkwasser.

2 Diät- und Schonkost werden auf ärztliche Verordnung hin zubereitet.

3 Zudem werden im Rahmen des Möglichen der Gesundheitszustand des inhaftierte Personen und dessen erwiesene kulturelle, philosophische oder religiöse Überzeugung berücksichtigt.

4 Jede Verschwendung ist verboten.

Art. 49 Hungerstreik - Zwangsernährung

1 Eine Dienstanweisung, die vom für die Sicherheit zuständigen Departement in Zusammenarbeit mit dem für die Gesundheit zuständigen Departement erlassen wird, regelt folgende Aspekte im Falle eines Hungerstreiks:

  1. a. die jeweiligen Aufgaben der Dienststelle und des GMD;
  2. b) *. die umzusetzenden Mittel, um den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen inhaftierte Personen, Dienststelle und GMD sicherzustellen.

2 Der GMD respektive der behandelnde Arzt des Spitals, in dem der inhaftierte Person hospitalisiert ist, übernimmt folgende Aufgaben:

  1. a. er informiert den Hungerstreikenden objektiv und wiederholt über die Risiken der lang anhaltenden Nahrungsverweigerung;
  2. b. er meldet der Dienststelle, sobald der Hungerstreikende Gefahr läuft, schwere und bleibende Schäden davonzutragen.

3 Der GMD respektive der behandelnde Arzt des Spitals, in dem der inhaftierte Person hospitalisiert ist, nimmt die Zwangsernährung des inhaftierte Person vor, sofern die Gefahr besteht, dass der Hungerstreikende schwere und bleibende Schäden davonträgt. Die Massnahme muss die Menschenwürde respektieren und für die Beteiligten zumutbar sein und darf nicht mit erheblicher Gefahr für das Leben oder die Gesundheit des inhaftierte Person verbunden sein. Sie darf nur bei inhaftierte Personen angewendet werden, die laut Bestätigung eines externen Arztes bei voller Urteilsunfähigkeit sind, und darf nicht entgegen der Patientenverfügung des inhaftierte Person durchgeführt werden, auch wenn damit der Tod des inhaftierte Person in Kauf genommen wird.

Art. 50 Behandlung ohne Einwilligung

Die Bestimmungen des kantonalen Gesundheitsgesetzes zu den Zwangsmassnahmen und den Massnahmen in dringenden Fällen sowie die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen betreffend die fürsorgerische Unterbringung zu Betreuungs- und Behandlungszwecken sind anwendbar.

Art. 51 Behandlung basierend auf einem Gerichtsurteil

Die ambulante Behandlung basierend auf einem Gerichtsurteil wird durch die Rahmenvereinbarung zwischen den betroffenen Departementen und dem GNW/HVS geregelt.

5 Ordnung, Disziplinarrecht, Sicherheitsmassnahmen und unmittelbarer Zwang

5.1 Ordnung

Art. 52 Grundsatz

Ordnung und Disziplin sind im Interesse der Sicherheit, eines geordneten Gemeinschaftslebens und der in der Anstalt verfolgten Haftziele aufrechtzuerhalten.

Art. 53 Allgemeine Pflichten der inhaftierte Personen

1 Die inhaftierte Personen haben die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung und alle damit in Zusammenhang stehenden allgemeinen und besonderen Weisungen zu befolgen.

2 Sie sind der Disziplin der Anstalt unterstellt und haben den allgemeinen oder besonderen Anordnungen des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt oder des Personals Folge zu leisten.

3 Inhaftierte Personen, die verdächtigt werden, in oder an ihrem Körper oder in nicht einsehbaren Körperöffnungen unerlaubte Gegenstände zu verbergen, haben sich zur Durchsuchung ihrer Person, ihrer Effekten oder ihrer Zelle und sogar einer gründlichen Leibesvisitation bereitzuerklären. Artikel 14 gilt analog. Die Zellen werden regelmässig kontrolliert; in der Regel wird der Betroffene nachfolgend davon unterrichtet.

4 Verbotene Gegenstände und Substanzen werden beschlagnahmt. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt entscheidet, ob sie inventarisiert und aufbewahrt (Art. 21), vernichtet oder umgenutzt werden.

5 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann Urinproben und Alkoholtests anordnen.

6 Inhaftierte Personen, die absichtlich oder grobfahrlässig Schäden oder Massnahmen verursachen, sind zur Zahlung der entsprechenden Kosten verpflichtet. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann diese Beträge von ihrem Entgelt abziehen, sofern dadurch das erzieherische Ziel nicht kompromittiert wird.

5.2 Disziplin

Art. 54 Disziplinarverstösse

1 Als Disziplinarverstösse gelten:

  1. a. der Ausbruch;
  2. b. die Nichtbeachtung einer Urlaubsbedingung;
  3. c. der Erwerb, Besitz oder Handel mit Waffen und gefährlichen Gegenständen;
  4. d) *. die Veräusserung, absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung von Werkzeugen, Apparaten, Installationen oder anderem Eigentum der Anstalt, des Personals, der anderen inhaftierten Personen oder Dritter;
  5. e. die Arbeitsverweigerung oder jeder andere offensichtliche schlechte Wille bei der Arbeit;
  6. f) *. die verbotene Kontaktnahme mit anderen inhaftierten Personen oder mit anstaltsfremden Personen;
  7. g. die Gewaltakte gegen Mitgefangene oder das Personal oder jede andere Handlung, die vom Strafgesetz geahndet wird;
  8. h. die Nichtbeachtung einer allgemeinen oder speziellen Pflicht oder auch eines Verbotes, welches der vorliegenden Verordnung oder einer Weisung entspringt;
  9. i. die Nichtbeachtung eines Befehls des Personals mit der ausdrücklichen Androhung einer Disziplinarsanktion im Falle der Verweigerung;
  10. j. die Nichtbeachtung von gesetzlichen oder reglentarischen Vorschriften über die Haft;
  11. k. die Nichtbeachtung des individuellen Vollzugsplans.

2 Der Versuch, die Anstiftung und die Beihilfe werden ebenfalls mit einer Disziplinarstrafe geahndet.

Art. 55 Disziplinarische Massnahmen

1 Ein Disziplinarverstoss kann, falls er schuldhaft verursacht wurde, eine der folgenden Strafmassnahmen nach sich ziehen:

  1. a. schriftlicher Verweis;
  2. b. zeitweiser Entzug oder Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkontakte;
  3. c) *. Geldbusse bis zu 1'000 Franken. Die Erträge aus Disziplinarbussen werden einem Fonds zur Unterstützung von inhaftierten oder freigelassenen Personen zugewiesen, dessen Modalitäten in einem Reglement des Staatsrates geregelt sind;
  4. d. Einzelhaft nach der Arbeit;
  5. e. Arrest.

2 Die Dauer des Entzugs, der Einzelhaft oder des Arrestes dürfen 20 Tage nicht übersteigen.

3 Unter Vorbehalt der Einzelhaft und des Arrestes dürfen zwei Entzüge nur im Falle von schweren und wiederholten Verstössen kumuliert werden.

4 Die Disziplinarmassnahme trägt der Art und der Schwere, der Schuld des Verursachers und seiner disziplinarischen Vergangenheit sowie seiner persönlichen Lage Rechnung.

Art. 56 Einzelhaft

1 Im Falle von Einzelhaft nach der Arbeit wird der inhaftierte Person von 18:30 Uhr bis 06:30 Uhr in der Sonderzelle untergebracht, wo er auch Samstage, Sonntage und Feiertage verbringt.

2 Für ihn gelten:

  1. a. die gewöhnliche Ordnung während der Arbeitszeit;
  2. b. die Arrestordnung während den Samstagen, Sonntagen und Feiertagen, wobei ihm das Recht auf einen täglichen Spaziergang von einer Stunde an der frischen Luft gewährt wird.
Art. 57 Arrest

1 Der Arrest wird in einer dafür besonders bestimmten Zelle mit reduzierter Einrichtung vollzogen.

2 Während des Vollzugs darf der inhaftierte Person nicht einkaufen, mit der Aussenwelt keine Korrespondenz führen, keine Radio-, Wiedergabe- oder Fernsehgeräte benützen und keinen Besuch empfangen; vorbehalten bleibt der Kontakt zu seinem Verteidiger, zu den Behörden, dem Gefängnisarzt und dem Seelsorger.

3 Ab dem zweiten Tag hat der inhaftierte Person in Arrest täglich Anrecht auf einen Spaziergang von mindestens einer Stunde an der frischen Luft.

4 Der Dienstchef kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, wenn die Umstände dies erfordern.

5 Vor dem Vollzug einer Arreststrafe von vier oder mehr Tagen wird der GMD um eine Vormeinung gebeten. Ausserdem hat der GMD den inhaftierten Personen im Arrest täglich zu besuchen und dem Verantwortlichen der Vollzugsanstalt einen Bericht zu unterbreiten, wenn es als notwendig erachtet wird, dass der Vollzug der Strafe aus Gründen der körperlichen oder geistigen Gesundheit aufgehoben oder abgeändert wird (Abs. 4).

Art. 58 Rechtsform der Disziplinarstrafen

1 Die Disziplinarstrafen werden durch den Dienstchef oder in dessen Auftrag durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt ausgesprochen; im Fall von Verhinderung oder Ausstand durch den Stellvertreter.

2 Vor dem Erlass einer Disziplinarstrafe ist der inhaftierte Person mündlich oder schriftlich anzuhören.

3 Nötigenfalls werden Untersuchungen und Gegenüberstellungen durchgeführt, wobei ein Protokoll erstellt wird.

4 Der Entscheid wird dem Betroffenen schriftlich in einer der beiden offiziellen Landessprachen eröffnet und erläutert, wenn dieser dessen Sinn nicht versteht. Der Entscheid muss tatsächlich und rechtlich begründet, datiert und unterschrieben sein und die Rechtsmittel und deren Fristen enthalten.

5 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tage nach seiner Eröffnung beim Kantonsgericht eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn die Beschwerde rechtzeitig als verschlossener Brief mit dem Vermerk "Beschwerde" bei der Gefängnisverwaltung hinterlegt wird. Diese merkt sich das Datum der Hinterlegung und leitet die Beschwerde unverzüglich weiter.

6 Die Beschwerde hat, unter Vorbehalt eines gegenteiligen Entscheids des befassten Richters, keine aufschiebende Wirkung.

7 Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt drei Monate nach seiner Begehung. Die Verjährung ruht, solange der inhaftierte Person anstaltsabwesend ist. Nach Ablauf eines Jahres kann ein Vergehen nicht mehr verfolgt werden.

8 Der Vollzug einer disziplinarischen Sanktion verjährt sechs Monate nach Rechtskraft der Verfügung.

9 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) kommt im Übrigen zur Anwendung.

5.3 Sicherheitsmassnahmen und unmittelbarer Zwang

Art. 59 Besondere Sicherheitsmassnahmen

1 Bestehen bei einem inhaftierten Person in erhöhtem Masse Fluchtgefahr oder die Gefahr von Gewaltanwendung, verfügt der Verantwortliche der Vollzugsanstalt besondere Sicherheitsmassnahmen.

2 Als besondere Sicherheitsmassnahmen gelten:

  1. a. der Einschluss in die eigene oder in eine leer stehende Zelle;
  2. b. der Entzug von Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen oder von Kleidungsstücken, deren Missbrauch zu befürchten ist;
  3. c. der Zellenwechsel;
  4. d) *. die Verwendung von Handschellen während maximal 12 Stunden;
  5. e. die Unterbringung in einer dafür eingerichteten Sicherheitszelle.

3 In Handschellen gelegte oder in der Sicherheitszelle untergebrachte inhaftierte Personen sind angemessen, gegebenenfalls unter Beizug einer Ärztin oder eines Arztes des GMD, zu beobachten und zu betreuen.

4 Diese Massnahmen enden, sobald der Grund wegfällt, der sie gerechtfertigt hat.

5 Vorbehalten bleibt die Verlegung in eine andere Vollzugsanstalt, ein Gefängnis oder in eine Hochsicherheitsabteilung.

6 In einer internen Weisung wird festgelegt, welches Personal besondere Sicherheitsmassnahmen anwenden darf und welche Berichte nach jeder solchen Intervention zu erstellen sind.

Art. 60 Zwangsmassnahmen innerhalb der Anstalt

1 Zwangsmassnahmen gegen inhaftierte Person dürfen nur als letztes Mittel in Fällen der Notwehr, bei Fluchtversuchen oder bei aktivem oder passivem körperlichen Widerstand gegen eine rechtmässige Anordnung angewendet werden.

2 Sie sind ebenfalls zulässig gegen Personen, die sich widerrechtlich auf dem Areal der Vollzugseinrichtung aufhalten, einzudringen oder Insassen zu befreien versuchen.

3 In einer internen Weisung wird festgelegt, welche verschiedenen Arten von Zwangsmassnahmen zulässig sind, welches Personal diese Massnahmen anwenden darf, welche Behörde eine solche Massnahme anordnen darf und welche Berichte nach jeder solchen Intervention zu erstellen sind.

Art. 61 Zwangsmassnahmen ausserhalb der Anstalt

1 Ausserhalb der Anstalt dürfen Zwangsmassnahmen im Falle eines Fluchtversuchs angewendet werden.

2 Zwangsmittel dürfen während Ausgang, Gefangenentransporten oder Verlegungen in Fällen der Notwehr, bei Fluchtversuchen oder bei aktivem oder passivem körperlichen Widerstand gegen eine rechtmässige Anordnung angewendet werden.

3 Die gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 zu verfassende Weisung gilt analog für Zwangsmassnahmen ausserhalb der Anstalt.

6 Arbeit, Ausbildung, Entschädigung

Art. 62 Arbeitspflicht

1 Jeder inhaftierte Person ist zur Arbeit verpflichtet, die ihm zugewiesen wird. Er muss hingegen mindestens einen Ruhetag in der Woche sowie genügend Zeit für Ausbildung und andere Aktivitäten haben.

2 Ausnahmen können nur aus besonderen, von der Dienststelle anerkannten Gründen oder aus gesundheitlichen Gründen, die durch ein Zeugnis des GMD bestätigt sind, gewährt werden.

3 Nach Möglichkeit berücksichtigt der Verantwortliche der Vollzugsanstalt bei der Zuteilung der Arbeit die Fähigkeiten und Wünsche der inhaftierte Person unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Möglichkeiten der Anstalt. Bei der Wahl der Beschäftigung kann auch die Sicherheit erwogen werden.

4 Jeder inhaftierte Person hat gewissenhaft und mit Disziplin zu arbeiten. Es ist ihm nicht gestattet, sich von der Arbeitsgruppe zu entfernen oder seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis zu verlassen.

5 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Halbgefangenschaft, das Arbeitsexternat sowie das Arbeits- und Wohnexternat im Sinne des StGB.

Art. 63 Arbeitsmethoden

Die Organisation und die Methoden der Strafanstaltsarbeit müssen soviel wie möglich jenen, welche eine analoge Arbeit ausserhalb der Anstalt regeln, entsprechen, um die inhaftierte Personen auf die Bedingungen des normalen Arbeitsalltags vorzubereiten.

Art. 64 Arbeitsorte

1 Die Beschäftigung der inhaftierte Person muss durch die Verwaltung selbst gewährleistet werden und dies in ihren eigenen Werkstätten und Betrieben oder gegebenenfalls unter Mitwirkung der Privatunternehmer.

2 Werden inhaftierte Personen mit ihrem Einverständnis Privatunternehmern zur Verfügung gestellt, müssen sie stets unter der Kontrolle der Strafanstaltsverwaltung bleiben. Diese wird vom Arbeitgeber eine Entlöhnung verlangen, die dieser Arbeit entspricht, wobei der Leistung der inhaftierten Personen allerdings Rechnung zu tragen ist.

Art. 65 Sicherheit und Hygiene

Sicherheit und Arbeitshygiene der inhaftierte Person müssen so gewährleistet sein, dass sie den Vorschriften der diesbezüglichen Gesetzgebung entsprechen.

Art. 66 Grund- und Zusatzausbildung von inhaftierten Personen

1 Inhaftierte Personen, die erwiesenermassen dazu fähig sind, grundlegende theoretische und praktische Kenntnisse zu erwerben, können je nach Möglichkeiten innerhalb der Anstalt dazu ermächtigt werden, eine Grund- oder Weiterbildung, eine Berufslehre oder eine Berufsbildung zu absolvieren.

2 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt holt alle notwendigen Auskünfte ein. Er kann den Verurteilten Berufswahltests unterziehen und von ihm eine finanzielle Beteiligung an den Ausbildungskosten verlangen.

3 Die diesbezüglichen Konkordatsentscheide und -weisungen bleiben vorbehalten. Der Dienstchef erteilt die Bewilligungen und gibt die Einverständnisse, welche diese Konkordatsnormen in den Kompetenzbereich der Behörde des Urteilskantons legen; dies gilt für die der Walliser Gerichtsbarkeit unterstellten inhaftierte Personen.

Art. 67 Entgelt

1 Die inhaftierte Personen erhalten für ihre Arbeit ein Entgelt.

2 Inhaftierte Personen, die sich in einer Aus- oder Weiterbildung befinden, haben Anspruch auf eine angemessene, mit dem Entgelt für eine Arbeitsleistung vergleichbare Vergütung.

3 Ausserdem gelten die Bestimmungen des Konkordats und des EGStGB.

7 Rechte des inhaftierte Person

Art. 68 Subjektive Rechte

1 Der inhaftierte Person kommt in den Genuss der subjektiven öffentlichen Rechte, die ihm die vorliegende Verordnung zugesteht durch:

  1. a. die Verwendung der Ausdrücke "Recht haben", "Anspruch haben" und "können";
  2. b. die Formulierung von Bedingungen zur Ausfällung eines Entscheides;
  3. c. die Einleitung des Verfahrens.

2 Ausserdem kann er geltend machen:

  1. a. die Grundrechte eines jeden Individuums, jedoch mit den gesetzlich vorgeschriebenen Begrenzungen zur Gewährleistung des Haftzweckes, des ordentlichen Betriebs der Anstalt, der Sicherheit des Personals und der Mitgefangenen;
  2. b. das Recht auf die Bekanntmachung der vorliegenden Verordnung (Art. 8 Abs. 2);
  3. c. das Recht auf eine erste Anhörung durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt (Art. 25);
  4. d. das Recht auf Rückerstattung der beschlagnahmten Gegenstände bei seiner Freilassung (Art. 29 Abs. 1);
  5. e. das Recht auf ein Einzelbett und auf ordnungsgemäss unterhaltene Bettwäsche (Art. 37);
  6. f. das Recht auf geeignete Kleidung (Art. 38);
  7. g. das Recht auf eine gesunde und ausreichende Ernährung sowie auf Trinkwasser (Art. 48 Abs. 1).

3 Der inhaftierte Person kommt zudem in den Genuss der im vorliegenden Kapitel vorgesehenen subjektiven Rechte.

Art. 69 Spaziergänge - Körperliche Betätigung

1 Ab dem 1. Tag seiner Inhaftierung hat der inhaftierte Person, der nicht ausserhalb der Anstalt einer Arbeit nachgeht, Anrecht auf einen täglichen Spaziergang oder körperliche Bewegung an der frischen Luft während mindestens einer Stunde.

2 Für inhaftierte Personen in Arrest gilt dieses Recht am ersten Tag der Massnahme nicht (Art. 57 Abs. 3).

Art. 70 Erwerb von Verpflegung

1 Der inhaftierte Person kann sich entsprechend den Weisungen des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt im Magazin der Anstalt verpflegen.

2 Einkäufe ausserhalb der Anstalt oder auf Bestellung dürfen nur mit der Einwilligung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt erfolgen.

Art. 71 Freizeit a) Im Allgemeinen

1 Die Freizeit dient der Ruhe, der Entspannung und der Bildung; sie wird grundsätzlich in der Zelle verbracht unter Vorbehalt der gemeinschaftlichen Freizeit und der individuellen Sportausübung.

2 Sofern sie die Nachbarn stören, sind lärmige Tätigkeiten in der Zelle verboten, insbesondere zwischen 20:00 Uhr und 9:00 Uhr. Während seiner Freizeit kann ein inhaftierter Person:

  1. a. ein Musikinstrument spielen;
  2. b. Musik und Radio hören, fernsehen; vorbehalten bleibt Artikel 74;
  3. c. künstlerische Tätigkeiten ausführen oder basteln, sofern dabei keine gefährlichen Gegenstände verwendet werden;
  4. d. sich weiterbilden.
Art. 72 b) Gemeinsame Freizeit

Fakultativ sind:

  1. a) *. die Beteiligung an Freizeitanlässen, die durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt oder durch die inhaftierte Personen mit Zustimmung des Verantwortlichen organisiert werden;
  2. b. die Ausübung von Gruppensport gemäss den durch eine interne Weisung festgesetzten Modalitäten;
  3. c) *. der Besuch von Kollektivunterricht, der durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt oder durch die inhaftierte Personen mit Zustimmung des Verantwortlichen organisiert werden.
Art. 73 c) Lektüre

1 Der inhaftierte Person kann Zeitungen lesen, die ihm durch die Anstalt oder andere Inhaftierte zur Verfügung gestellt werden; mit Bewilligung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt kann er, in Anwendung der Bestimmungen über die Meinungsfreiheit, auf seine Kosten Zeitungen oder Zeitschriften abonnieren.

2 Er kann Lektüre erhalten oder, wenn die Anstalt über eine Bibliothek verfügt, Bücher ausleihen; ist dies nicht der Fall, wird der Verantwortliche der Vollzugsanstalt dem inhaftierte Person die Dienste einer öffentlichen Bibliothek zugänglich machen.

3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt achtet darauf, dass die inhaftierte Personen Zugang zu Zeitungen und Büchern in verschiedenen Sprachen haben.

Art. 74 d) Radio - Fernsehen

1 Jeder inhaftierte Person kann ein Radio, einen Fernsehapparat oder jedes andere Ton- und Bildwiedergabegerät benutzen, sofern seine Zelle über die nötigen technischen Anlagen verfügt.

2 Eine interne Weisung bestimmt die Grundsätze betreffend die Miete eines Radio- oder Fernsehgerätes und die Zulässigkeit der Fernsehsendungen in den Gemeinschaftsräumen.

3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt achtet darauf, dass die inhaftierte Personen Zugang zu Radio- und Fernsehsendern in verschiedenen Sprachen haben.

Art. 75 Benachrichtigung von Angehörigen

1 Inhaftierte Personen haben das Recht, ihre Familien unverzüglich von ihrer Inhaftierung oder Verlegung in eine andere Anstalt und allen schweren Erkrankungen oder Verletzungen, die sie erleiden, zu unterrichten.

2 Bei Tod, schwerer Erkrankung oder Verletzung oder bei Verlegung in ein Krankenhaus haben die Behörden, sofern die betroffenen inhaftierte Personen sie nicht gebeten haben dies zu unterlassen, sofort die Ehegattin oder Lebenspartnerin des inhaftierte Person oder, wenn inhaftierte Personen alleinstehend sind, die nächsten Angehörigen und jede andere Person, die die inhaftierte Personen früher angegeben haben, zu benachrichtigen.

Art. 76 Kontakte mit der Aussenwelt a) Korrespondenz

1 Grundsätzlich ist der Briefverkehr der inhaftierte Person nicht beschränkt; eine Beschränkung kann jedoch vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt beschlossen werden, wenn die Ordnung und der ordentliche Betrieb der Anstalt es erfordern.

2 Die Korrespondenz ist der Zensur durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt unterworfen, der, falls die Ordnung und Sicherheit der Anstalt gefährdet werden, entscheiden kann, dem Empfänger die Korrespondenz nicht auszuhändigen. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann hingegen auf die Kontrolle verzichten, wenn er davon ausgehen kann, dass sein Vertrauen nicht missbraucht wird; dies ist insbesondere der Fall bei Korrespondenz von einer Gerichtsbehörde oder dem Staatsanwalt sowie mit Stempel und Unterschrift versehene Briefe eines Anwaltes.

3 Grundsätzlich kann der inhaftierte Person frei und ohne Überwachung mit offiziellen nationalen und internationalen Organen, Seelsorgern, Ärzten, Anwälten, Notaren, Beiständen oder anderen Personen, die ähnliche Aufgaben übernehmen, korrespondieren. Vorbehalten sind Einschränkungen, die sich aus Sicherheits- oder Ordnungsgründen rechtfertigen lassen.

4 Im Falle von Missbrauch kann der Dienstchef die Korrespondenz zwischen dem inhaftierte Personen und seinem Anwalt einschränken oder verbieten. Nicht kontrolliert werden darf ihr Inhalt.

5 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann von einem zahlungsfähigen inhaftierte Personen einen Kostenvorschuss verlangen für die Übersetzung eines Schreibens, das nicht in einer offiziellen Sprache abgefasst ist, oder wenn dieser eine umfangreiche Korrespondenz erhält, die nicht von einem Angehörigen stammt oder zur Erhaltung eines Grundrechtes dient.

Art. 77 b) Telefon

1 In Notfällen kann der inhaftierte Person vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt zur Benutzung des Telefons ermächtigt werden.

2 Nur dringende Mitteilungen von aussen werden an den inhaftierten Personen weitergeleitet.

3 Die telefonischen Gespräche können überwacht und aufgezeichnet werden. Ausser in vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen wird der inhaftierte Personen darüber in Kenntnis gesetzt und seine Gesprächspartner werden im Voraus darüber informiert, sodass sie die Möglichkeit haben, das Gespräch abzulehnen.

4 Die Benutzung einer Telefonkabine in den Gemeinschaftsräumen einer Anstalt wird durch eine interne Weisung geregelt.

Art. 78 c) Pakete

1 Der inhaftierte Person kann wenigstens sechs Pakete pro Jahr erhalten; zusätzliche Sendungen können ihm vom Verantwortlichen der Vollzugsanstalt zugestellt werden, wenn der ordentliche Betrieb der Anstalt dadurch nicht gestört wird.

2 Es ist untersagt, den inhaftierten Personen Medikamente, Alkohol und Drogen zuzustellen.

3 Die Pakete werden kontrolliert und den inhaftierten Personen offen übergeben.

4 Pakete, die nicht diesen Vorschriften entsprechen, werden nicht ausgehändigt und an den Absender zurückgesandt, ausser wenn dadurch übermässige Kosten entstehen. In diesem Falle werden sie vernichtet. Der inhaftierte Person wird darüber informiert.

Art. 79 d) Besuche - Grundsätze

1 Der inhaftierte Person hat pro Woche Anspruch auf mindestens einen Besuch von einer Stunde.

2 Besuche dürfen nur nach vorausgegangener Ermächtigung des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt stattfinden. Dieser kann Besuche, die Ordnung und die Disziplin stören könnten, untersagen.

3 Tag, Stunde und Dauer der Besuche werden durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt festgesetzt, wobei soweit wie möglich die Möglichkeiten der Besucher berücksichtigt werden.

4 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt legt die pro Besuch maximal zugelassene Anzahl Besucher fest. Zugelassen werden mindestens zwei erwachsene Personen; handelt es sich um Angehörige (Art. 110 StGB) werden drei Personen zugelassen. Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt entscheidet darüber, wie viele der Kinder des inhaftierte Personen pro Besuch zugelassen werden.

5 Nicht als Besuch gelten Gespräche des inhaftierte Personen mit einem Seelsorger, Arzt, Anwalt, Notar, Beistand oder einer anderen Person, die eine ähnliche Aufgabe übernimmt.

Art. 80 Besuche - Formalitäten

1 Die Besuche finden in den durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt bezeichneten Räumlichkeiten und unter Aufsicht eines Angestellten statt, vorbehalten bleiben durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt beschlossene Ausnahmen.

2 Die Besucher müssen sich über ihre Identität ausweisen.

3 Der Verantwortliche der Vollzugsanstalt kann alle Sicherheitsmassnahmen anordnen, insbesondere die persönliche Durchsuchung des Besuchers, wenn eine solche Massnahme notwendig und verhältnismässig erscheint.

4 Der Besucher übergibt dem Wärter alle Gegenstände, die für den inhaftierte Personen bestimmt sind. Es ist strikte untersagt, diesem direkt irgendetwas zu übergeben.

5 Jede Person, die sich ohne Bewilligung auf dem Gebiet einer Anstalt aufhält oder welche die Besuchsbedingungen nicht einhält, wird zurückgewiesen.

Art. 81 e) Hafturlaube

1 Der Hafturlaub ist ein Mittel, über welches die Behörde verfügt, um die Rückkehr des inhaftierte Personen in die Freiheit vorzubereiten.

2 Die Urlaube werden in Übereinstimmung mit den Konkordatsnormen über die Gewährung von Ausgangsbewilligungen für erwachsene und junge erwachsene Verurteilte gewährt.

Art. 82 Seelsorge

1 Seelsorge wird in jeder Anstalt gewährleistet und zwar durch die Mitarbeit eines katholischen und eines protestantischen Geistlichen, die durch den Staatsrat ernannt werden. Nötigenfalls zieht der Verantwortliche der Vollzugsanstalt Geistliche anderer Religionen bei; Absatz 2 zweiter Teil bleibt vorbehalten.

2 Die Gottesdienste werden durch die zuständigen Anstaltsgeistlichen organisiert. Wenn die Umstände es erfordern, insbesondere die Organisation der Anstalt und die Verfügbarkeit der Lokalitäten, können die Angehörigen von ähnlichen Religionen zu interkonfessionellen Feiern angehalten werden.

3 Die praktischen Modalitäten der Seelsorge und Gottesdienste werden in einer allgemeinen Weisung der Dienststelle festgesetzt.

4 Die Besuche eines Seelsorgers bei einem inhaftierte Person sind dem Verantwortlichen der Vollzugsanstalt anzumelden, der deren Dauer und Häufigkeit festlegt. Die Unterredungen finden ohne Aufsicht statt.

Art. 83 Soziale Betreuung

1 Jede Anstalt organisiert für die inhaftierte Personen eine soziale Betreuung.

2 Nötigenfalls fordert sie alle erforderliche Mithilfe an, namentlich beim Bewährungsnetz, bei den kantonalen oder kommunalen Verwaltungen und bei spezialisierten Institutionen.

8 Verfahren

Art. 84 Entscheid

1 Als Entscheid gilt jede in einem besonderen Fall durch den Verantwortlichen der Vollzugsanstalt getroffene Massnahme in Anwendung der vorliegenden Verordnung und den Normen, auf die sie verweist und deren Gegenstand ist:

  1. a. Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
  2. b. Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
  3. c. Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

2 Wenn die Dienststelle oder Anstalt zu Unrecht keinen oder keinen rechtzeitigen Entscheid fällt, wird ihr Schweigen einem Entscheid gleichgestellt.

3 Die Dienststelle oder Anstalten entscheiden gestützt auf das VVRG.

Art. 85 Einsprache

1 Gegen Verfügungen der Dienststelle oder des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt können die Betroffenen im Sinne von Artikel 84 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung innert 30 Tage schriftlich Beschwerde einreichen. Im Übrigen ist das VVRG anwendbar.

2 Nur die aufgrund einer Einsprache gefällten Entscheide können mit Beschwerde angefochten werden.

Art. 86 Beschwerde

1 Der inhaftierte Person kann gegen Einspracheentscheide der Dienststelle oder der Anstalt bei einem Richter des Kantonsgerichts Beschwerde einreichen.

2 Der inhaftierte Person darf nicht durch einen anderen inhaftierten Personen vertreten oder verbeiständet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VVRG.

Art. 86a * Menschenunwürdige Behandlung

1 Der inhaftierte Person kann das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht anrufen, um feststellen zu lassen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zugefügt wird oder er diese während seiner Haft erlitt.

2 Das Gericht führt eine rasche und unparteiische Untersuchung durch, wenn der inhaftierte Person glaubwürdige Angaben einer unzulässigen Behandlung geltend macht.

3 Gegen den Gerichtsentscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichts eine Beschwerde eingereicht werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO sind sinngemäss anwendbar.

Art. 87 Aufsichtsbeschwerde - Klage

1 Mittels Aufsichtsbeschwerde oder Klage kann der inhaftierte Person das Departement auf eine tatsächliche oder rechtliche Situation aufmerksam machen, für welche er eine Intervention als angebracht erachtet; dieses Mittel ist jeweils möglich, wenn der Beschwerdeweg nicht zulässig ist.

2 Der Kläger oder Anzeiger gilt im Verfahren nicht als Partei und hat grundsätzlich kein Recht, dass seine Eingabe geprüft oder Gegenstand eines Sachentscheids wird.

9 …

Art. 88 * …
Art. 89 * …
Art. 90 * …
Art. 91 * …
Art. 92 * …

10 Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft

Art. 93 Grundsatz

Unter Vorbehalt der oben stehenden Vorschriften sind die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft anwendbar.

Art. 94 Bekleidung

Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen ihre Zivilkleider behalten.

Art. 95 Gesundheit

Die Verfahrensleitung ist über jeden Fall von Hospitalisierung zu benachrichtigen.

Art. 96 Mahlzeiten

Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft dürfen ihre Mahlzeiten von auswärts beziehen, wenn die Organisation der Anstalt dies gestattet. Diese müssen zu der von der Dienststelle festgesetzten Zeit an der Türe des Gefängnisses abgegeben werden, wo sie von dieser kontrolliert werden können.

Art. 97 Disziplinarverstoss

Jeder unerlaubte Verkehr mit der Aussenwelt oder der Versuch dazu werden als Disziplinarvergehen angesehen.

Art. 98 Arbeit

1 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind nicht zur Arbeit verpflichtet.

2 Mit ausdrücklicher Bewilligung der Verfahrensleitung und des Verantwortlichen der Vollzugsanstalt kann sich die Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft eine Beschäftigung ihrer Wahl besorgen, jedoch unter der Bedingung, dass dies die Anstaltsordnung nicht stört und nicht den Gebrauch gefährlicher Werkzeuge erfordert.

3 Sofern die Verfahrensleitung kein ausdrückliches Verbot ausgesprochen hat, können Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft auf ihr Verlangen hin arbeiten.

Art. 99 Kommunikation mit Dritten

1 Jeder Kontakt zwischen Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und Dritten ist der Zustimmung der Verfahrensleitung unterstellt. Falls nötig werden die Besuche beaufsichtigt.

2 Die Verfahrensleitung kontrolliert sämtliche ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz von Aufsichts- oder Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe an die Staatsanwaltschaft übertragen.

3 Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft können frei mit ihrem Verteidiger kommunizieren, ohne dass der Inhalt ihrer Schreiben kontrolliert wird. Besteht ein begründeter Verdacht auf Missbrauch kann die Verfahrensleitung nach Absprache mit dem Zwangsmassnahmengericht den Austausch zwischen der Person in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft und ihrem Verteidiger temporär einschränken, wobei sie die Parteien im Voraus darüber informiert.

Art. 100 Haftkosten

1 Zu den Kosten für Untersuchungs- oder Sicherheitshaft (nachfolgen: Haftkosten) gehören:

  1. a. das Kostgeld;
  2. b. die medizinischen Kosten.

2 Die Haftkosten für einen Angeschuldigten, für den der Bund zuständig ist, werden der Verfahrensleitung in Rechnung gestellt.

3 Die Haftkosten für einen Angeschuldigten, für den die Strafverfolgungs- oder Gerichtsbehörde des Kantons Wallis zuständig ist, werden wie folgt verteilt:

  1. a. das Kostgeld geht zulasten der Dienststelle;
  2. b. die medizinischen Kosten werden analog den Bestimmungen über den ordentlichen Strafvollzug übernommen.
Art. 100a * Menschenunwürdige Behandlung

1 Der Angeschuldigte kann das Zwangsmassnahmengericht anrufen, um feststellen zu lassen, dass ihm eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zugefügt wird oder er diese während seiner Haft erlitt.

2 Das Gericht führt eine rasche und unparteiische Untersuchung durch, wenn der Angeschuldigte glaubwürdige Angaben einer unzulässigen Behandlung geltend macht.

3 Gegen den Gerichtsentscheid kann bei einem Richter des Kantonsgerichts eine Beschwerde eingereicht werden. Die Artikel 379 bis 397 StPO sind sinngemäss anwendbar.

11 Schlussbestimmungen

Art. 101 Aufhebung

Alle Bestimmungen, die der vorliegenden Verordnung widersprechen, sind aufgehoben.

Art. 102 Übergangsrecht

Der vorliegenden Verordnung unterstellt sind der Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Untersuchungs- und Sicherheitshaft.

Art. 103 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, nachdem sie im Amtsblatt veröffentlich wurde.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 27.09.2017

Art. T1-1 *

Die Freiheitsstrafen sowie die Ersatzfreiheitsstrafen für Bussen und Geldstrafen, welche vor Inkrafttreten des vorliegenden Rechtserlasses ausgesprochen wurden und deren Vollzug bereits begonnen hat, unterliegen den Artikeln 88 bis 92 der Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Personen in ihrem Wortlaut bevor sie aufgehoben wurden.