314.2

Einführungsgesetz zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (EGJStPO)

vom 12. November 2009
(Stand am 01.02.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung;
  • eingesehen den Artikel 123 Absatz 2 der Bundesverfassung;
  • eingesehen die Artikel 31 und 42 Absatz 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Bundesrechts regelt das vorliegende Gesetz die Zuständigkeit der Behörden, die mit der Verfolgung und Beurteilung der von Jugendlichen begangenen, im Bundesrecht vorgesehenen Straftaten beauftragt sind.

2 Es beinhaltet zudem die ergänzenden kantonalrechtlichen Bestimmungen zur Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung.

3 Ausserdem bezeichnet das vorliegende Gesetz die Behörden, die für die von Jugendlichen begangenen Übertretungen kantonaler und kommunaler Vorschriften zuständig sind, und bestimmt das Verfahren für deren Verfolgung und Beurteilung.

4 Die kantonale Spezialgesetzgebung bleibt vorbehalten.

Art. 2 Analoge Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung

Untersteht das Verfahren der Schweizerischen Strafprozessordnung, ist deren Einführungsgesetz in gleichem Masse anwendbar.

2 Jugendstrafbehörden

2.1 Der Jugendrichter

Art. 3 Untersuchungsbehörde

1 Für die Untersuchung der von Jugendlichen begangenen Straftaten ist der Jugendrichter zuständig.

2 Stellt der Jugendrichter im Laufe eines Verfahrens fest, dass eine strafbare Handlung von einem Kind unter 10 Jahren begangen worden ist, hat er dessen gesetzliche Vertreter zu benachrichtigen. Liegen Anzeichen dafür vor, dass das Kind besonderer Hilfe bedarf, hat er ebenfalls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Wohnortes oder das Amt für Kindesschutz zu benachrichtigen.

3 Bei Übertretungen kantonaler Spezialgesetze bleibt die Zuständigkeit des Polizeigerichts und der Verwaltungsbehörde vorbehalten.

Art. 4 Zuständigkeit und Rechtshilfe

1

2

3 Der Jugendrichter beurteilt im Berufungsverfahren die administrativen Strafentscheide gegen Jugendliche.

4 In Abweichung von Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung ist der Jugendrichter zuständig für das Genehmigen, Ausführen oder Ausführenlassen von Verfahrenshandlungen, welche durch die Behörden eines anderen Kantons oder durch die Eidgenossenschaft angeordnet oder verlangt worden sind, wenn diese Handlungen ausschliesslich ein eröffnetes Strafverfahren gegen einen oder mehrere im Kanton wohnhafte oder ansässige Minderjährige betreffen.

5 Der Jugendrichter ist Vollstreckungsbehörde im Sinne des Bundesgesetzes über die internationale Rechtshilfe bei Verfahren gegen einen Jugendlichen. Er überwacht die Rückführung der Personen unter 18 Jahren und leitet das Vollstreckungsverfahren ausländischer Urteile gegen einen Jugendlichen.

Art. 5 Anklageerhebung

1 Stellt der Jugendrichter fest, dass die Sache im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung in die Zuständigkeit des Jugendgerichts fällt, und ist er der Ansicht, dass die Untersuchung bald abgeschlossen werden kann, benachrichtigt er schriftlich:

  1. a. die Parteien;
  2. b. die Jugendstaatsanwaltschaft, der er eine Kopie der Akten übermittelt.

2 Gleichzeitig setzt er den Parteien und der Jugendstaatsanwaltschaft eine Frist zum Einreichen der Beweisanträge.

3 Der Jugendrichter kann einen Beweisantrag nur dann abweisen, wenn darin die Beweisabnahme von Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, notorisch, der Jugendstrafbehörde schon bekannt oder bereits zur Genüge bewiesen sind. Er fällt seinen Entscheid schriftlich und mit einer kurzen Begründung und vermerkt dies in den Akten. Die abgewiesenen Beweisanträge können vor dem Jugendgericht erneut gestellt werden.

4 Der Jugendrichter erlässt anschliessend einen Überweisungsentscheid und übermittelt die allenfalls vervollständigten Akten der Jugendstaatsanwaltschaft.

5 Die Entscheide über den Abschluss der Untersuchung und über die Abweisung von Beweisanträgen sowie der Überweisungsentscheid können nicht angefochten werden.

6 Der Jugendrichter behält nach dem Versand der Akten zur Anklageerhebung bis zur Anklage vor dem Jugendgericht die Leitung des Verfahrens.

2.2 Jugendstaatsanwaltschaft

Art. 6 Zuständigkeit

1 Die Jugendstaatsanwaltschaft:

  1. a) *. erhebt die Anklage vor dem Jugendgericht innert einer Ordnungsfrist von 3 Monaten nach Erhalt der Akte nach Abschluss der Untersuchung;
  2. b. kann an den Verhandlungen vor dem Jugendgericht und vor dem Berufungsgericht teilnehmen; sie ist zur Teilnahme verpflichtet, wenn das Gericht es verlangt;
  3. c. kann gegen den Strafbefehl des Jugendrichters einsprechen;
  4. d. kann gegen die Urteile des Jugendgerichts Berufung einreichen;
  5. e. vertritt die Anklage vor dem Berufungsgericht.

2 Die Organisation der Jugendstaatsanwaltschaft wird im Gesetz über die Rechtspflege festgelegt.

2.3 Gerichte

Art. 7 Jugendgericht

1 Die Urteilszuständigkeit des Jugendgerichts wird in der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung festgelegt.

2 Die Organisation des Jugendgerichts wird im Gesetz über die Rechtspflege geregelt.

Art. 8 Beschwerdebehörde und Berufungsgericht in Jugendstrafsachen

1 Die Beschwerdebehörde in Jugendstrafsachen ist ein Richter des Kantonsgerichts.

2 Das Berufungsgericht in Jugendstrafsachen ist ein Hof des Kantonsgerichts.

3 Die Mitglieder der Beschwerdebehörde dürfen in der gleichen Strafsache nicht im Berufungsgericht Einsitz nehmen.

2.4 Zuständige Behörden bei Übertretungen

Art. 9 Zuständige Behörden

1 Der Jugendrichter erkennt in erster Instanz:

  1. a. die Übertretungen des Bundesrechts;
  2. b. die Übertretungen kantonalen Rechts, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten, die durch die Spezialgesetzgebung der Verwaltungsbehörde oder dem Polizeigericht zugeteilt werden.

2 Das Polizeigericht ist für die Übertretungen des Gemeinderechts zuständig, unter Vorbehalt der Zuständigkeiten, die durch die Spezialgesetzgebung dem Gemeinderat oder der Gemeindeverwaltung zugeteilt werden.

3 Das Polizeigericht und die Verwaltungsbehörden teilen dem Jugendrichter die Entscheide mit, die gegen Jugendliche ausgesprochen werden. In ihren Entscheiden beachten die zuständigen Behörden die Grundsätze, die das Verfahren gegen Jugendliche bestimmen.

4 Der Jugendrichter ist im Übrigen zuständig für:

  1. a. die Einsprache gegen den Strafbefehl;
  2. b. die Berufung gegen die Strafenscheide der Verwaltungsbehörden.
Art. 10 Verfahren bei Übertretungen kantonalen und kommunalen Rechts

Bei Übertretungen von Kantons- oder Gemeinderecht wird das Verfahren bestimmt:

  1. a. durch analoge Anwendung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung vor einer Gerichtsinstanz;
  2. b. durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vor einer Verwaltungsbehörde sowie vor der Berufungsbehörde im Falle einer Berufung gegen einen administrativen Strafentscheid.

3 Mediation

Art. 11 * Leistungsauftrag

1 Das für die Sicherheit zuständige Departement kann, auf Vorschlag des Jugendgerichts, mittels Leistungsauftrag einen oder mehrere Mediatoren oder eine Organisation, die auf Mediatoren zurückgreift, beauftragen, die im Bundesrecht vorgesehene Mediation durchzuführen.

2 Das Mediationsverfahren ist unentgeltlich.

Art. 12 Mediationsverfahren

1 Halten es der Jugendrichter oder das Gericht für angebracht, ein Mediationsverfahren einzuleiten, benachrichtigt der Jugendrichter beziehungsweise die Verfahrensleitung die Parteien über ihre Rechte in diesem Verfahrensabschnitt, über die Freiwilligkeit und die Tragweite ihrer Schritte und über die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Hauptverfahren.

2 Das Mediationsverfahren wird mit der Übermittlung der Akten an den Mediator eröffnet, dem eine angemessene Frist zur Erledigung seiner Aufgabe eingeräumt wird. Dabei berücksichtigt der Richter oder die Verfahrensleitung die Verjährungsfristen der Strafverfolgung. Das Strafverfahren, das für die Dauer der Mediation ausgesetzt wird, bleibt in den Händen des Richters.

3 Das Mediationsverfahren bezweckt die aktive Suche nach einer Lösung zwischen den Parteien. Die Rechte des Jugendlichen als Beschuldigter im Strafverfahren bleiben gewahrt. Das Opfer behält die Vorrechte, die ihm im ordentlichen Strafverfahren zuerkannt werden.

4 Der Mediator ist an das Berufsgeheimnis gebunden und seine Akten können nicht behändigt werden. Das Verfahren ist vertraulich; unabhängig von seinem Ausgang können die vor dem Mediator gemachten Aussagen vor der Strafverfolgungsbehörde nicht geltend gemacht werden.

5 Mündet das Mediationsverfahren in eine gegenseitige Einigung, ist deren Wortlaut in einem Originaldokument schriftlich festzuhalten. Die Zivilansprüche können vorbehalten werden, insbesondere wenn der Schaden schwer zu beziffern ist. Die Einigung wird von den Parteien sowie von mindestens einem der gesetzlichen Vertreter des ins Recht gefassten Jugendlichen unterschrieben. Jeder der betroffenen Parteien wird eine Kopie ausgehändigt.

6 Führt die Mediation zu einer Einigung, erlässt die zuständige Behörde einen Einstellungsentscheid. Kommt es nicht zu einer Einigung, so stellt der Mediator den Misserfolg des Verfahrens fest.

7 In Bezug auf das eingeleitete Mediationsverfahren kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.

4 Verschiedenes, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 13 Verhaftung

In der Regel sind die Haft- und Vorführungsbefehle von Beamten in Zivilkleidung auszuführen.

Art. 13a * Kosten für die Durchführung von Schutzmassnahmen

1 Vorbehältlich der Bestimmungen des Bundesrechts werden die Kosten für die Durchführung von Schutzmassnahmen gemäss dem Jugendgesetz übernommen.

2 Von den Eltern wird eine finanzielle Beteiligung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht verlangt, die vom zuständigen Amt in Anwendung der geltenden kantonalen Bestimmungen festgelegt wird.

3 Wenn es seine finanziellen Mittel erlauben, kann der Jugendliche verpflichtet werden, sich an den Vollzugskosten in einem angemessenen Umfang zu beteiligen, der vom zuständigen Amt festgelegt wird.

Art. 13b * Untersuchungshaft

Das für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Amt stellt der Jugendstrafjustiz die geeigneten Strukturen für den Vollzug der Untersuchungshaft zur Verfügung, namentlich das Massnahmenzentrum Pramont.

Art. 14 Abänderung geltenden Rechts

1 Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 14. September 2006 wird abgeändert.

2 Das Gesetz über die Rechtspflege vom 11. Februar 2009 wird abgeändert.

3 Das Gesetz über die unentgeltliche Rechtspflege vom 11. Februar 2009 wird abgeändert.

Art. 15 Übergangsbestimmungen

Die Übergangsbestimmungen der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung sind analog für die Strafverfolgung und das Urteil bei Übertretungen kantonalen Rechts sowie für den Vollzug der Urteile anwendbar.

Art. 16 Schlussbestimmungen

1 Alle dem vorliegenden Gesetz zuwiderlaufenden Bestimmungen werden aufgehoben, namentlich jene, welche die Strafverfolgung und das Urteil einer Übertretung von Bundesrecht einer Verwaltungsbehörde übertragen.

2 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.

3 Der Staatsrat wird mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes beauftragt und legt die Vollzugsbestimmungen der Verordnungen fest, die der Bundesrat zur Anwendung der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung erlässt.

T1 Übergangsbestimmung der Ändergung vom 15.11.2013

Art. T1-1 *

1 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren in Zivilsachen zur Anwendung, die von den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung oder von jenen der ehemaligen Kantonalen Zivilprozessordnung geleitet werden.

2 Das vorliegende Gesetz kommt bei Mediationsverfahren jugendstrafrechtlicher Fälle, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits hängig sind, nicht zur Anwendung.