1 Halten es der Jugendrichter oder das Gericht für angebracht, ein Mediationsverfahren einzuleiten, benachrichtigt der Jugendrichter beziehungsweise die Verfahrensleitung die Parteien über ihre Rechte in diesem Verfahrensabschnitt, über die Freiwilligkeit und die Tragweite ihrer Schritte und über die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Hauptverfahren.
2 Das Mediationsverfahren wird mit der Übermittlung der Akten an den Mediator eröffnet, dem eine angemessene Frist zur Erledigung seiner Aufgabe eingeräumt wird. Dabei berücksichtigt der Richter oder die Verfahrensleitung die Verjährungsfristen der Strafverfolgung. Das Strafverfahren, das für die Dauer der Mediation ausgesetzt wird, bleibt in den Händen des Richters.
3 Das Mediationsverfahren bezweckt die aktive Suche nach einer Lösung zwischen den Parteien. Die Rechte des Jugendlichen als Beschuldigter im Strafverfahren bleiben gewahrt. Das Opfer behält die Vorrechte, die ihm im ordentlichen Strafverfahren zuerkannt werden.
4 Der Mediator ist an das Berufsgeheimnis gebunden und seine Akten können nicht behändigt werden. Das Verfahren ist vertraulich; unabhängig von seinem Ausgang können die vor dem Mediator gemachten Aussagen vor der Strafverfolgungsbehörde nicht geltend gemacht werden.
5 Mündet das Mediationsverfahren in eine gegenseitige Einigung, ist deren Wortlaut in einem Originaldokument schriftlich festzuhalten. Die Zivilansprüche können vorbehalten werden, insbesondere wenn der Schaden schwer zu beziffern ist. Die Einigung wird von den Parteien sowie von mindestens einem der gesetzlichen Vertreter des ins Recht gefassten Jugendlichen unterschrieben. Jeder der betroffenen Parteien wird eine Kopie ausgehändigt.
6 Führt die Mediation zu einer Einigung, erlässt die zuständige Behörde einen Einstellungsentscheid. Kommt es nicht zu einer Einigung, so stellt der Mediator den Misserfolg des Verfahrens fest.
7 In Bezug auf das eingeleitete Mediationsverfahren kann kein Rechtsmittel ergriffen werden.