1 Die Direktion der Einrichtung, der ein Jugendlicher strafrechtlich anvertraut ist, kann die Absonderung des Jugendlichen anordnen. Sie hat den Jugendlichen anzuhören, ihn über die Vorwürfe, die ihm gemacht werden, in Kenntnis zu setzen und ihren Entscheid dem Jugendrichter, der ihr den Betroffenen anvertraut hat, der Person, welche den Fall begleitet, und soweit möglich, den gesetzlichen Vertretern mitzuteilen.
2 Die Absonderung darf nicht länger als sieben aufeinander folgende Tage dauern, ist gemäss den Bedingungen, welche den Zielen der Massnahme entsprechen, auszuführen und in den Einrichtungen zu vollziehen, welche den vom betroffenen Departement gestellten Anforderungen genügen.
3 Soweit möglich benutzt die Einrichtung zum Vollzug der disziplinarischen Massnahme ihre eigenen Mittel. Fehlen diese, kann auf die Konkordatseinrichtungen zurückgegriffen werden.
4 Der Entscheid der disziplinarischen Massnahme kann mittels Beschwerde an den Jugendrichter weitergezogen werden, unter Vorbehalt der Befugnisse der Konkordatskommission, vorgesehen im Konkordat über den Vollzug der strafrechtlichen Einschliessungen Jugendlicher aus den Westschweizer Kantonen (und teilweise aus dem Kanton Tessin).
5 Die Beschwerde beim Jugendrichter hat keine aufschiebende Wirkung, sofern der Jugendrichter nicht anders entscheidet. Der Jugendliche muss vorgängig angehört werden, nötigenfalls durch eine Delegation. Der Entscheid des Jugendrichters kann beim Kantonsgericht mittels Beschwerde angefochten werden.