1 Das vorliegende Gesetz regelt die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bezüglich der Hilfe an Opfer von Straftaten bleiben vorbehalten.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Das vorliegende Gesetz regelt die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die Hilfe an Opfer von Straftaten.
2 Die Bestimmungen der Strafprozessordnung bezüglich der Hilfe an Opfer von Straftaten bleiben vorbehalten.
Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
Die Bestimmungen des kantonalen Subventionsgesetzes vom 13. November 1995 sind unmittelbar und vollumfänglich auf alle im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Subventionen anwendbar. Letzteres bleibt nur insoweit anwendbar, als sie den Bestimmungen des Subventionsgesetzes nicht entgegenstehen.
1 Der Staatsrat, vertreten durch die betroffenen Departemente, sorgt dafür, dass die Kantonspolizei sowie die Gemeindepolizei ihre Informationspflichten gemäss Artikel 8 Absatz 1 und 2 OHG erfüllen. Dazu kann er die Mitarbeit der Gemeindebehörden anfordern.
2 Er unterstützt die Aus- und Weiterbildung der Personen, welche mit der Hilfe an Opfer von Straftaten betraut sind.
1 Das mit dem Sozialwesen betraute Departement sorgt mittels seiner zuständigen Dienstelle dafür, dass fachlich selbständige private oder öffentliche Beratungsstellen zur Verfügung stehen, welche den besonderen Bedürfnissen der verschiedenen Opferkategorien Rechnung tragen.
2 Zu diesem Zweck kann es eine oder mehrere kantonale oder interkantonale Beratungsstellen eröffnen, Dienststellen des Staates bestimmen oder öffentliche oder private medizinische, sozialmedizinische, soziale oder spezialisierte Einrichtungen beiziehen.
3 Das mit dem Sozialwesen betraute Departement sichert mittels seiner zuständigen Dienststelle die Finanzierung der Zentren, die es eröffnet.
4 Es kann eine beratende Kommission über die Hilfe an Opfer von Straftaten ernennen und deren Mitglieder und Aufgaben bestimmen.
1 Die Beratungsstellen erfüllen folgende Aufgaben:
2 Die Beratungsstellen geben den Opfern die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und rechtliche Hilfe, die sie benötigen. Diese kann von der Beratungsstelle selbst oder durch öffentliche oder private, ernannte oder anerkannte Drittinstanzen erbracht werden.
3 Die Beratungsstellen berichten der zuständigen Dienststelle des mit dem Sozialwesen betrauten Departements über ihre Finanzführung.
Die von den OHG-Zentren übernommenen Anwaltskosten werden zum Tarif für unentgeltlichen Rechtsbeistand verrechnet.
1 Die durch die Beratungsstellen gefassten Entscheide können Gegenstand einer Einsprache im Sinne der Artikel 34a und folgende des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sein.
2 Die Einspracheentscheide der Beratungsstellen können Gegenstand einer Beschwerde an den Staatsrat sein.
1 Das für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Departement (nachstehend: Departement) entscheidet erstinstanzlich über Gesuche um Entschädigung und Genugtuung.
2 Allfällige Gesuche um Vorschuss werden vorrangig und innert kürzester Frist behandelt.
1 Das Gesuch ist, zumindest summarisch, zu begründen und mit den entsprechenden Beweismitteln innert fünf Jahren nach der Straftat oder nach Kenntnis des Schadens einzureichen; andernfalls ist der Anspruch verwirkt.
2 Vorbehalten bleiben die vom OHG vorgesehenen Ausnahmen für die fünfjährige Verwirkungsfrist.
3 Für das Gesuch müssen die offiziellen Formulare des Departements benutzt werden.
4 Im Übrigen wird das Verfahren durch das VVRG geregelt.
1 Das Departement ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen aufgrund der Belege in den Akten der Gesuch stellenden Person. Falls notwendig kann es eine Expertise verlangen, deren Kosten vom Staat Wallis übernommen werden.
2 Die Gesuch stellende Person ist gehalten, Dritte von ihrer Geheimhaltungspflicht zu entbinden, alle zur Prüfung des Gesuchs notwendigen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Belege auszuhändigen. Sie hat jede Änderung ihrer persönlichen oder wirtschaftlichen Situation unverzüglich mitzuteilen.
3 Falls die Gesuch stellende Person nach Erhalt einer eingeschriebenen schriftlichen Aufforderung, welche ihr die Konsequenzen ihrer Untätigkeit klarlegt, innerhalb der eingeräumten Frist nicht zur Zusammenarbeit bereit ist, welche man von ihr unter diesen Umständen verlangen darf, kann das OHG-Gesuch mittels einem summarisch motivierten Entscheid ad acta gelegt werden.
4 Die Gerichtsbehörden liefern dem Departement in angemessener Form alle für die Behandlung des Gesuchs nötigen Auskünfte und Unterlagen.
5 Die zur Mitarbeit aufgeforderten Behörden und Dritten erteilen ihre Auskünfte kostenlos.
1 Nach Abschluss der Untersuchung erlässt das Departement innerhalb kurzer Frist einen Entscheid.
2 Das Departement kann auf die Rückerstattung eines geleisteten Vorschusses ganz oder teilweise verzichten, wenn diese das Opfer in eine schwierige Lage bringt.
3 Die Entscheide des Departements unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Kantonsgericht; dieses hat freie Überprüfungsbefugnis.
4 Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
5 Die Kosten können auf die mutwillig handelnde Partei überwälzt werden.
Falls der Staat Leistungen für Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigungen oder Genugtuungen in Anwendung des OHG gewährt, tritt er in dieselben Rechte, welche der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Straftäter oder einem Dritten geltend machen kann.
1 Das mit den Finanzen betraute Departement besorgt das Inkasso der geleisteten Beträge bei den haftbaren Dritten, insbesondere beim Straftäter und seinen Versicherern, bei der Privatversicherung des Opfers oder seiner Unfall- oder Krankenversicherung.
2 Vor Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber dem Täter versichert sich das mit den Finanzen betraute Departement bei der zuständigen Behörde, dass der Rückgriff die schützenswerten Interessen des Opfers oder seiner Angehörigen oder die soziale Wiedereingliederung des Täters nicht gefährdet.
3 Wenn die Beteiligung des primär Pflichtigen zur Deckung des Schadens geklärt ist, übermittelt die Beratungsstelle dem mit den Finanzen betrauten Departement eine Abrechnung über die dem Opfer geleistete Hilfe sowie die für das Inkasso unerlässlichen Angaben.
Im Bestreitungsfalle erfolgt das Inkasso vor den Gerichtsbehörden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 und des Reglements betreffend die Vertretung des Staates vor den Gerichten vom 22. Juni 1988.
1 Der Staatsrat erlässt die zur Inkraftsetzung des OHG und seiner Verordnung notwendigen Zusatzbestimmungen.
2 Das mit dem Sozialwesen betraute Departement trifft die Entscheide und Massnahmen, die durch das vorliegende Gesetz nicht ausdrücklich einer anderen Behörde übertragen wurden.
1 Das Ausführungsgesetz des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer vonStraftaten vom 11. November 1992 wird aufgehoben.
2 Das Reglement über die kantonale Kommission für die Hilfe an Opfer vonStraftaten vom 12. April 1995 wird aufgehoben.
3 Die Walliser Strafprozessordnung vom 22. Februar 1962 wird abgeändert.
Das bisherige Recht gilt für:
1 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz nicht der Volksabstimmung unterstellt.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten.