1 Der Psychiater und der Psychologe, die einen Verurteilten behandeln, dessen Gemeingefährlichkeit vermutet wird (Art. 75a Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 StGB) und der einer der folgenden Massnahmen unterworfen ist:
- a. stationäre Massnahme (Art. 59 StGB);
- b. Behandlung wegen einer erheblichen Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung (Art. 61 StGB);
- c. ambulante Behandlung (Art. 63 StGB);
- d. Verwahrung (Art. 64 StGB);
- e. Bewährungshilfe (Art. 93 StGB);
- f. Weisung mit medizinischem oder psychotherapeutischem Charakter (Art. 94 StGB),
2 Sie beurteilen von Fall zu Fall, ob die Fakten, von denen sie Kenntnis haben, einen rechtserheblichen Sachverhalt im Sinne der Verordnung darstellen, ohne dabei eine Diagnose zu übermitteln oder von einem Rückfallrisiko zu sprechen.
3 Der in Kenntnis gesetzte Psychiater informiert unverzüglich die Dienststelle (Art. 12 Abs. 1 Bst. b) über den ihm gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt. Wenn nötig, leitet die Dienststelle die Information unverzüglich weiter, womit für die zuständige Behörde die Pflicht entsteht, die nötigen superprovisorischen und vorsorglichen Massnahmen zu ergreifen.
4 Kann die Dienststelle nicht eindeutig feststellen, ob der gemeldete Verurteilte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, beruft sie unverzüglich die Kommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit ein und informiert sie über den gemeldeten rechtserheblichen Sachverhalt, womit für die Kommission die Pflicht entsteht, die Situation des gefährlichen Verurteilten neu einzuschätzen und der Dienststelle Bericht zu erstatten.
5 Die für den Straf- und Massnahmenvollzug zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde informiert den Psychiater oder den Psychologen über den Status des Verurteilten, für den er eine Meldepflicht hat.
6 Der Staatsrat erlässt in einer Verordnung die zu meldenden rechtserheblichen Sachverhalte, wobei er die Walliser Ärztegesellschaft und das Spital Wallis anhört.