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Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs (AusVSchKG)

vom 27. August 2008
(Stand am 01.09.2015)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absätze 1 und 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen den Artikel 90 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten (GORBG);
  • eingesehen die Artikel 5, 6 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG);
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

verordnet:

Art. 1 Amtsantritt des Vorstehers

Der Amtsantritt des Vorstehers erfolgt unter der Verantwortung des Delegierten für das Betreibungs- und Konkurswesen (Delegierter) in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Finanzinspektorat und auf Grundlage:

  1. a. eines vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten Aktenverzeichnisses;
  2. b. einer vom abtretenden Vorsteher erstellten und unterzeichneten sowie vom kantonalen Finanzinspektorat überprüften Zwischenbilanz.
Art. 2 Verhinderung und Ausstand

Im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes des Vorstehers und seines Stellvertreters bezeichnet der Staatsrat grundsätzlich den Vorsteher eines anderen Amtes als ausserordentlichen Vorsteher.

Art. 3 Betriebsrechnung

Der Vorsteher führt entsprechend dem Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, dem Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle sowie den schriftlichen Weisungen des Delegierten eine Betriebsrechnung, aus der die Ausgaben und Einnahmen des Amtes hervorgehen.

Art. 4 Öffnungszeiten der Büros

1 Die Amtsbüros müssen an sämtlichen Werktagen, ausgenommen am Samstag und den Tagen, die zwischen zwei Feiertage fallen, von 8 Uhr bis 12 Uhr geöffnet sein. In besonderen Fällen kann der Staatsrat Ausnahmen beschliessen, welche im Amtsblatt veröffentlicht werden.

2 Während den Betreibungsferien sind die Büros jeweils am Dienstag und am Donnerstag von 8 Uhr bis 12 Uhr geöffnet.

Art. 5 Register der Verlustscheine

1 Das Register der Verlustscheine enthält die Namen des Gläubigers und des Schuldners, den Betrag, für welchen ein Verlustschein ausgestellt wurde, das Ausstellungsdatum und die Betreibungsnummer.

2 Die Eintragung wird auf Gesuch des Gläubigers oder der Behörde oder von Amtes wegen nach Bezahlung der Gesamtschuld gelöscht.

3 Das Amt erteilt mündlich oder schriftlich Auskunft über die Eintragungen im Register. Den Gerichtsbehörden sowie den Dienststellen der kantonalen Verwaltung werden diese Auskünfte kostenlos erteilt.

4 Jeder provisorische oder definitive Verlustschein und jedes Konkursurteil, welche einen Anwalt, der Parteien vor Gerichtsbehörden vertritt, oder einen zur Berufsausübung zugelassenen Notaren betreffen, werden vom Vorsteher unverzüglich der zuständigen Behörde mitgeteilt.

Art. 6 Auskunftserteilung

1 Nach Vereinheitlichung der Informatiksysteme wird jedes Amt befugt sein, die von einer im Wallis wohnhaften Person verlangten Zahlungsfähigkeitsbescheinigungen auszustellen.

2 Die Auskünfte im Sinne von Artikel 8a SchKG werden vom örtlich zuständigen Amt erteilt.

Art. 7 Datenschutz

1 Die Bearbeitung der für die Anwendung der Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs notwendigen Daten unterliegt dem kantonalen Datenschutzgesetz.

2 Der Vorsteher trifft alle erforderlichen Massnahmen, um einen widerrechtlichen Zugriff auf die mit der Führung des Amtes im Zusammenhang stehenden Daten zu verhindern und um jegliches Verlustrisiko zu vermeiden.

3 Im Rahmen seiner Auskunftspflicht im Sinne von Artikel 91 Absatz 5 SchKG erleichtern die staatlichen Dienststellen den Zugang zu den Informationen, welche die Schuldbetreibungs- und Konkursämter zur Erfüllung ihres Auftrags benötigen.

Art. 8 Statistiken

Der Delegierte nimmt die von der Bundesverwaltung verlangten statistischen Erhebungen vor.

Art. 9 Kantonspolizei

Der Vorsteher, der zur Durchsetzung einer Zwangsmassnahme die Intervention der Polizei anfordert, hat sich an das Kommando der Kantonspolizei zu wenden.

Art. 10 Zusammenarbeit

1 Aus praktischen Gründen kann es vorkommen, dass ein Amt Aufgaben für ein anderes Amt wahrnehmen muss.

2 Das Personal eines Amtes kann dazu angehalten werden, punktuell für ein anderes Amt zu arbeiten.

3 Jeder Vorsteher kann vom Delegierten dazu angehalten werden, als ausserordentlicher Stellvertreter Konkursfälle eines anderen Amtes zu bearbeiten.

Art. 11 Vereinigung

1 Die Vorsteher sowie der Delegierte für das Betreibungs- und Konkurswesen bilden eine Vereinigung, die Mitglied der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz ist.

2 Der Staat finanziert den jährlichen Kantonsbeitrag an diese Konferenz.

Art. 12 Administrative Aufsicht

1 Der Delegierte und das kantonale Finanzinspektorat üben die administrative Aufsicht gemäss den im gegenseitigen Einvernehmen festgelegten Modalitäten gemeinsam aus.

2 Das kantonale Finanzinspektorat unterbreitet seine Berichte über die Kontrolle der Ämter dem Delegierten.

Art. 13 Allgemeine subsidiäre Zuständigkeit des Delegierten

Der Delegierte ist befugt, subsidiär sämtliche administrative Aufsichtsaufgaben und Kompetenzen im Zusammenhang mit der Zwangseintreibung von Forderungen oder der allgemeinen Führung der Ämter wahrzunehmen, für die gemäss Gesetz keine andere Behörde zuständig ist.

Art. 14 Abänderung des geltenden Rechts

1 Artikel 37 Absatz 3 der allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000 wird abgeändert.

3 Für die Betreibungs- und Konkursämter werden die Gebühren an die Staatskasse überwiesen.

Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausführungsverordnung zur Gesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs vom 18. September 1996 wird aufgehoben.

Art. 16 Inkrafttreten

Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung, welches zeitgleich mit dem Inkrafttreten des revidierten Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 5. April 2007 erfolgt.