1 Der vorliegende Normalarbeitsvertrag regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmenden in landwirtschaftlichen Betrieben des Kantons Wallis.
2 Als landwirtschaftliche Betriebe gelten Unternehmen jeglicher Rechtsnatur, in denen haupt- oder nebenberuflich Wiesen- und Ackerbau, Obst-, Wein-, Gemüse- und Beerenbau sowie Zucht- und Nutztierhaltung, Geflügel- und Bienenzucht betrieben werden.
3 Als Arbeitnehmende gelten alle Personen, die ständig oder vorübergehend gegen Entgelt landwirtschaftliche Arbeiten in einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von Absatz 2 verrichten.
4 Vom Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrages ausgenommen sind:
- a. Käser;
- b. Kellereiangestellte;
- c. Alparbeiter;
- d. Lehrlinge, die an einen Vertrag nach dem Bundesgesetz über die Berufsbildung gebunden sind;
- e. Arbeitnehmende, die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen;
- f. Arbeitnehmende, die ein auf höchstens 2 Wochen begrenztes Praktikum absolvieren, um einen Beruf kennenzulernen;
- g. Arbeitnehmende, die eine von der Arbeitslosenversicherung (AVIG) oder vom Kanton Wallis finanzierte Massnahme zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt erhalten (z. B. GETAC-Praktikum), mit Ausnahme derjenigen, die Einarbeitungszuschüsse (EAZ) erhalten.