1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.
2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen selbstständigen Inhabern von Ingenieur-, Architekten- oder Planungsbüros und ihren in diesen Büros beschäftigten Arbeitnehmern wie Ingenieuren, Architekten, Bauleitern, Zeichnern, Hilfsangestellten sowie den administrativen Angestellten, unabhängig von ihrem Beschäftigungsgrad.
3 Nicht in den Geltungsbereich dieses Normalarbeitsvertrags fallen:
- a. Arbeitnehmer die im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum absolvieren müssen;
- b. Arbeitnehmer, die ein auf höchstens 2 Wochen begrenztes Praktikum absolvieren, um einen Beruf kennen zu lernen;
- c. Arbeitnehmer, die eine von der Arbeitslosenversicherung (AVIG) oder vom Kanton Wallis finanzierte Massnahme zur Erleichterung der beruflichen Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt (z.B. GETAC-Praktikum) in Anspruch nehmen, mit Ausnahme derjenigen, die Einarbeitungszuschüsse (EAZ) erhalten.