221.605

Beschluss über den Erlass eines Normalarbeitsvertrags mit zwingenden Mindestlöhnen für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben

vom 23. November 2022
(Stand am 01.06.2023)

Der Staatsrat des Kanton Wallis

  • eingesehen die Artikel 360a bis 360f des Obligationenrechts (OR);
  • eingesehen den Artikel 12 des Ausführungsgesetzes zum Entsendegesetz und zum Bundesgesetz gegen die Schwarzarbeit vom 12. Mai 2016 (AGEntsGBGSA);
  • eingesehen den Artikel 31 des Kantonalen Arbeitsgesetzes vom 12. Mai 2016 (kArG);
  • eingesehen die wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen im Sektor der Walliser Bergbahnen;
  • eingesehen die Veröffentlichung des Entwurfs eines Normalarbeitsvertrages mit zwingenden Mindestlöhnen für das Personal von Seilbahnen, Sesselliften, Skiliften und ähnlichen Betrieben im Amtsblatt des Kantons Wallis Nummer 39 vom 30. September 2022;
  • eingesehen die eingereichte Stellungnahme;
  • auf Antrag der kantonalen tripartiten Kommission sowie des für das Sozialwesen zuständigen Departements,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Normalarbeitsvertrag gilt für das ganze Gebiet des Kantons Wallis.

2 Er regelt die Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitgebern der Luftseilbahnen, Sesselbahnen, Skiliften und ähnlichen Betrieben und ihren Mitarbeitern unabhängig von der Art der Entlöhnung und dem Beschäftigungsgrad.

Art. 2 Löhne vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Mai 2023

1 Der Mindestlohn beträgt 4'005 Franken pro Monat (Fr. 22.75 pro Stunde).

2 Die Mindestlöhne für Jugendliche sind wie folgt:

3 Zusätzlich zu den Mindestlöhnen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels wird ein 13. Monatslohn gezahlt.

Art. 3 * Löhne vom 1. Juni 2023 bis zum 31. Mai 2027

1 Die Arbeitnehmer werden nach den im Anhang 1 zu diesem Normalarbeitsvertag festgelegten Lohnklassen entlöhnt.

2 Die Mindestlöhne sind im Anhang 2 zu diesem Normalarbeitsvertag ausgeführt.

3 Zusätzlich zu den Mindestlöhnen gemäss Anhang 2 wird ein 13. Monatslohn gezahlt.

4 Als Erfahrungsjahr in der Branche gilt eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder 2 Saisons (Winter oder Sommer) mit jeweils einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten.

Art. 4 Wirkungen

Dieser Normalarbeitsvertrag gilt direkt für die Arbeitverhältnisse, die er regelt. Von diesem Normalarbeitsvertrag darf nicht zu Ungunsten der Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer abgewichen werden.