1 Die Minimallöhne dieses Normalarbeitsvertrages sind im Anhang 2 zu diesem Normalarbeitsvertag ausgeführt. Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen.
2 Die Minimalstunden- und Minimalmonatslöhne verstehen sich ohne den Anteil des 13. Monatslohnes. Dieser muss zusätzlich bezahlt werden, ebenso wie der Anteil an den Ferien für Arbeitnehmer, die im Stundenlohn bezahlt werden. Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen.
3 Bei der Anstellung wird dem Arbeitnehmer schriftlich die Höhe des Lohnes und die Lohnklasse seine Funktion gemäss Lohntabelle mitgeteilt. Wenn der Arbeitnehmer später die Lohnklasse wechselt, wird er ebenfalls schriftlich über die Neueinstufung und das Datum, an dem die Änderung in Kraft tritt, benachrichtigt.
4 Als Erfahrungsjahr in der Branche gilt eine Beschäftigungsdauer von einem Jahr oder 2 Saisons (Winter oder Sommer) mit jeweils einer Beschäftigungsdauer von mindestens 3 Monaten. Zu diesem Punkt wird auf Artikel 2 Absatz 3 des vorliegenden Normalarbeitsvertrages verwiesen.
5 Diese Löhne sind Minimallöhne, die voraussetzen, dass der Arbeitnehmer voll leistungsfähig ist. Sie können erhöht werden, je nach Fähigkeit, Hingabe, besonderer Verantwortung des Arbeitnehmers und den Vorteilen, die seine Sprachkenntnisse dem Betrieb bringen.
6 Kann der Arbeitnehmer aus einem begründeten Grund keine ausreichende Arbeitsleistung erbringen oder wird er in eine Lohnklasse eingestuft wird, die nicht seinen beruflichen Fähigkeiten entspricht, muss der Arbeitgeber dies in seinem schriftlichen Vertrag ausdrücklich festhalten. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer eine Teilrente wegen dauerhafter körperlicher oder psychischer Behinderung bezieht. Der Antrag muss vorab zur Vormeinung an die Konsultativkommission (Art. 21 NAV) weitergeleitet werden.
7 Die Minimal- und Reallöhne werden jedes Jahr auf der Grundlage der Konsultation der Sozialpartner angepasst. Dabei werden insbesondere der Lebenshaltungskostenindex von Ende Juni des laufenden Jahres und die aktuelle Wirtschaftslage berücksichtigt. Die Anpassung der Löhne tritt am 1. Oktober eines jeden Jahres in Kraft.
8 Den Arbeitnehmern muss nach 20, 30 und 40 Dienstjahren im Betrieb eine Treueprämie in der Höhe eines Monatsgehalts ausbezahlt werden und nach 25, 35 und 45 Dienstjahren im Betrieb eine Treueprämie in der Höhe eines halben Monatsgehalts.