Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008;
- eingesehen das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998;
- auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung,
beschliesst:
1 Die Sitzungsentschädigungen für die Mitglieder der Schlichtungskommission für Mietverhältnisse werden wie folgt festgelegt:
- a. Präsidium:
- b. Mitglieder:
2 Die Entschädigungen für das Präsidium für die Vorbereitung der Dossiers und das Studium der Fälle sowie die Korrektur und Unterzeichnung von Modellen und Entscheiden wird wie folgt festgelegt:
- a. Präsidium: pro einzelne Stunde
1 Die Entschädigung pro Mahlzeit beträgt 25 Franken.
2 Die Mitglieder haben in der Regel Anspruch auf die Vergütung der Reisespesen (SBB 2. Klasse oder PTT Einheimischen-Billett).
3 Es werden nur die effektiven Kosten vergütet.
Die Auszahlung der Entschädigungen erfolgt aufgrund einer jährlichen Abrechnung durch die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit.
Der vorliegende Beschluss hebt denjenigen vom 10. Juli 1997 auf und ersetzt ihn. Er wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.