221.210

Verordnung betreffend die Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten

vom 16. June 2004
(Stand am 01.07.2004)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 1 Absatz 2 und 5 Absatz 3 des Ausführungsgesetzes des Bundesgesetzes über den Konsumkredit vom 13. Mai 2004;
  • eingesehen den Art. 30 Absatz 1 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996;
  • auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Institutionen und Sicherheit,

verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

Die Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit ist die zuständige kantonale Behörde für die Erteilung der Bewilligung zur Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten.

Art. 2 Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und Entzug

1 Die zuständige kantonale Behörde erteilt und erneuert die Bewilligung, sofern die persönlichen, wirtschaftlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie die Voraussetzung einer ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung erfüllt sind.

2 Die zuständige kantonale Behörde verweigert oder entzieht eine Bewilligung, sofern die Vorraussetzungen für deren Erteilung nicht oder nicht mehr gegeben sind.

Art. 3 Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung ist mindestens 30 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit oder vor Ablauf der Bewilligung bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen.

2 Zusammen mit dem Gesuch um Erteilung und Erneuerung einer Bewilligung sind folgende Dokumente einzureichen:

  1. a. ein Strafregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
  2. b. ein Betreibungsregisterauszug, ausgestellt innerhalb des der Gesuchseinreichung vorangehenden Monats;
  3. c. ein Handelsregisterauszug, ausgestellt innerhalb der letzten drei der Gesuchseinreichung vorangehenden Monate, sofern der Gesuchsteller im Handelregister eingetragen oder für eine ins Handelsregister eintragungspflichtige Gesellschaft tätig ist;
  4. d. ein Leumundszeugnis der Wohnsitzgemeinde;
  5. e. ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten;
  6. f. ein Nachweis des genügenden Eigenkapitals und/oder genügender Garantien;
  7. g. ein Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung für die Dauer der beantragten Bewilligung.

3 Die zuständige kantonale Behörde kann die Einreichung weiterer Dokumente verlangen.

Art. 4 Gebühren

Für die Erteilung, Erneuerung, Verweigerung und den Entzug einer Bewilligung sowie für die Überwachungsmassnahmen werden folgende Gebühren erhoben:

  1. a. 500 bis 1'000 Franken für die Erteilung;
  2. b. 250 Franken für die Erneuerung;
  3. c. 50 bis 500 Franken für die Verweigerung und den Entzug sowie für die Überwachungsmassnahmen.
Art. 5 In-Kraft-Treten

Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.