221.21

Ausführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Konsumkredit

vom 13. May 2004
(Stand am 01.07.2004)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom 23. März 2001;
  • eingesehen die Verordnung zum Konsumkreditgesetz vom 6. November 2002;
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 und 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz und zuständige Behörde

1 Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten unterliegen einer kantonalen Bewilligung.

2 Der Staatsrat bestimmt die zuständige Behörde und regelt das Verfahren der Erteilung, der Erneuerung, der Verweigerung und des Entzugs der kantonalen Bewilligung in einer Verordnung.

Art. 2 Gebühren

1 Die Erteilung, Erneuerung und Verweigerung einer Bewilligung sowie die Überwachungsmassnahmen unterliegen einer Gebühr von maximal 1'000 Franken.

2 Die Bestimmungen des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden sind anwendbar.

Art. 3 Strafbestimmungen

1 Jede Person, welche gegen die Vorschriften dieses Gesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen verstösst, kann mit einer Busse bis zu 10'000 Franken bestraft werden.

2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 4 Rechtsmittel

1 Die Entscheide der zuständigen Behörde, mit Ausnahme der administrativen Strafverfügungen, unterliegen der Beschwerde an den Staatsrat.

2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege sind anwendbar.

Art. 5 Schlussbestimmungen

1 Der Staatsrat wird beauftragt, das Interkantonale Konkordat über Massnahmen zur Bekämpfung von Missbräuchen im Zinswesen vom 8. Oktober 1957 zu kündigen.

2 Da es sich um die Anwendung eines Bundesgesetzes handelt, ist das vorliegende Gesetz dem Referendum nicht unterstellt.

3 Der Staatsrat erlässt alle notwendigen Bestimmungen zum Vollzug dieses Gesetzes und bestimmt dessen In-Kraft-Treten.