211.705

Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (kÖREBKV)

vom 09. March 2022
(Stand am 01.07.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV);
  • eingesehen der Artikel 17 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 20. März 2016 (kGeoIG);
  • auf Antrag des für die Geoinformation zuständigen Departements,

verordnet:

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung regelt die Organisation, das Verfahren, die Publikation und den Zugang zum Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (nachfolgend: ÖREB-Kataster) und legt die Geobasisdatensätze des Kantonsrechts fest, die im Kataster integriert werden sollen.

Art. 2 Geltungsbereich

Die Verordnung für Geoinformation (kGeoIV) ist für Geobasisdaten des Kantonsrechts anwendbar, unter Vorbehalt weitergehenden Vorschriften der vorliegenden Verordnung.

Art. 3 Inhalt des OEREB-Katasters

1 Der Inhalt und die Informationstiefe werden in der ÖREBKV festgelegt; diejenigen Geobasisdatensätze des ÖREB-Katasters werden in den Anhängen 1 und 2 der kGeoIV als solche bezeichnet.

2 Die laufenden Änderungen werden im ÖREB-Kataster gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstabe a ÖREBKV übernommen, wenn die Fachgesetzgebung dies vorsieht.

Art. 4 Zusatzinformationen

Der Staatsrat kann beschliessen, dass andere nicht verbindliche Geobasisdaten angezeigt werden, um die Lesbarkeit des Katasters gemäss Artikel 8b Absatz 1 Buchstaben b und c ÖREBKV zu verbessern.

Art. 5 Aufgaben der für den ÖREB-Kataster verantwortlichen Stelle

1 Die für die Geoinformation zuständige kantonale Dienststelle ist die für den Kataster verantwortliche Stelle gemäss Artikel 17 Absatz 2 der ÖREBKV.

2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. a. sie empfängt die Daten und stellt die Qualitätskontrolle gemäss Artikel 6 ÖREBKV sicher;
  2. b. sie stellt die Richtigkeit der Angaben zu Aufnahme und der letzten Änderung der Daten sicher;
  3. c. sie publiziert die Regeln der Qualitätskontrolle der Geodaten;
  4. d. sie verwaltet die Historie der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen;
  5. e. sie archiviert die Daten gemäss Archivierungskonzept des Staatsarchivs.

3 Sie kann geringfügige Änderungen der Daten des Katasters vornehmen, wenn ein Fehler während dem Betrieb bemerkt wurde – namentlich Orthographiefehler oder Ungenauigkeiten bei der Geometrie – oder wenn durch die Erneuerung der amtlichen Vermessung die Geodaten des Katasters angepasst werden müssen – namentlich die Geometrie.

4 Sie kann die Aufnahme einer Beschränkung in den Kataster aus Gründen der Nichteinhaltung der technischen und qualitativen Anforderungen verweigern.

Art. 6 Aufgaben der für die Daten zuständigen Stellen

Die gemäss Artikel 7 Absatz 1 kGeoIG zuständigen und in den Anhängen kGeoIV bezeichneten Stellen beziehungsweise Gemeinden nehmen folgende Aufgaben wahr:

  1. a. sie erfassen und aktualisieren die Daten des ÖREB-Katasters in ihrer Zuständigkeit gemäss dem Bund oder Kanton vorgeschriebenem Datenmodell;
  2. b. sie bereiten vor und sammeln die Geobasisdaten, die Rechtsvorschriften, die Definitionen der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sowie de Metadaten, die Verbindung zu den gesetzlichen Grundlagen und die Zusatzinformationen und Zusatzhinweise;
  3. c. sie übermitteln die Geobasisdaten in elektronischer Form an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle;
  4. d. sie übermitteln an die für die Geoinformation zuständige Dienststelle eine digitale Kopie des Entscheides, der allfälligen Reglemente und Pläne, die mit Stempeln und Unterschriften der zuständigen Behörde versehen sind.
Art. 7 Aufgaben der für die Aufsicht der Gemeinden zuständigen Dienststellen

1 Für Geobasisdaten in der Zuständigkeit der Gemeinde, schreibt die in den Anhängen 1 und 2 kGeoIV bezeichneten Fachstellen das Datenmodell, das Darstellungsmodell und die Richtlinien für die Erfassung vor.

2 Sie evaluiert und kontrolliert die qualitativen und technischen Aspekte der von der Gemeinde übermittelten Daten.

3 Sie kontrolliert und attestiert die Übereinstimmung der digitalen Geodaten und den analogen Dokumenten.

Art. 8 Publikation

1 Für Verfahren, die eine öffentliche Auflage benötigen, ist das Amtsblatt das amtliche Publikationsorgan.

2 Das OEREB-Kataster kann genutzt werden, um die Pläne in digitaler Form während der öffentlichen Auflage zu publizieren.

Art. 9 Bezug zum Grundbuch

Die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden im Kataster gepflegt, unter Vorbehalt derjenigen Einschränkungen die gemäss Artikel 129 Absatz 2 der Grundbuchverordnung (GBV) im Grundbuch eingetragen sind.

Art. 10 Zugang

Allen Interessierten kann der elektronische Zugang zum ÖREB-Kataster gebührenfrei gewährt werden.

Art. 11 Portal des Katasters

Der Inhalt des Katasters und die Zusatzinformationen werden im kantonalen Geoportal publiziert.

Art. 12 Auszug des ÖREB-Katasters

1 Die Auszüge des ÖREB-Katasters gemäss Artikel 10 ÖREBKV werden im Geoportal gebührenfrei bereitgestellt.

2 Sie sind nicht beglaubigt.