211.700

Verordnung über Geoinformation (kGeoIV)

vom 09. March 2022
(Stand am 01.07.2022)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 2 Absatz 2, 3 Absatz 1, 5, 7, 8 Absatz 2, 12 Absatz 1, 13, 14 Absatz 2, 15, 16 Absatz 2, 18 Absatz 2 und 22 Absatz 2 des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 10. März 2016 (kGeoIG);
  • auf Antrag des für die Geoinformation zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

Die vorliegende Verordnung bezweckt die Festlegung der Organisation und der Funktionsmodalitäten des Geoinformationssystems GIS-Wallis.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung betrifft die Geobasisdaten des Bundesrechts in der Zuständigkeit des Kantons und der Gemeinden und die Geobasisdaten des Kantonsrechts.

2 Der Anhang 1 beinhaltet den Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts.

3 Der Anhang 2 beinhaltet den Katalog der Geobasisdaten des Kantonsrechts.

4 Besondere fachgesetzliche Regelungen bleiben vorbehalten.

2 Organisation

Art. 3 Steuerungsorgan GIS-Wallis

1 Das Steuerungsorgan GIS-Wallis ist das Aufsichtsorgan des GIS-Wallis. Seine Aufgaben sind folgende:

  1. a. es bereitet die Strategie und die Ziele des GIS-Wallis vor;
  2. b. es erlässt Richtlinien und Empfehlungen des GIS-Wallis;
  3. c. es gibt eine Vormeinung der notwendigen Ressourcen des Geomatik-Kompetenzzentrums (nachfolgend: CC GEO);
  4. d. es fördert das GIS-Wallis bei den externen Partnern;
  5. e. es legt die Prioritäten der Geomatikprojekten von allgemeinem Interesse fest.

2 Das Steuerungsorgan ist direkt dem Staatsrat unterstellt.

3 Der Staatsrat bestimmt per Entscheid die Mitglieder des Steuerungsorgans GIS-Wallis. Die Gemeinden werden mit mindestens einer Person im Organ vertreten.

Art. 4 Kompetenzen des CC GEO

1 Das CC GEO wird mit der Realisierung des GIS-Wallis, mit dem Aufbau und der Verwaltung der kantonalen Geodateninfrastruktur beauftragt. Zu diesem Zweck führt es folgende Aufgaben aus:

  1. a. es entwirft, entwickelt und führt das GIS-Wallis ein und stellt seine permanente Betriebstüchtigkeit sicher;
  2. b. es stellt die Integration des GIS-Wallis in die nationale Geodateninfastruktur sicher;
  3. c. es stellt die Integration des kantonalen GIS in die IT-Umgebung der Kantonsverwaltung sicher;
  4. d. es fördert die interne Nutzung des kantonalen GIS bei den kantonalen Dienststellen;
  5. e. es stellt das Sekretariat des Steuerungsorgans GIS-Wallis sicher und liefert die Führungsinstrumente in Bezug auf das GIS-Wallis.

2 Das CC GEO stellt die Koordination zwischen den kantonalen Dienststellen und dem GIS-Wallis sicher. Es nimmt folgende Aufgaben wahr:

  1. a. es pflegt den Katalog der Geobasisdaten des Kantonsrechts und stellt die Nachführung der Geometadaten sicher;
  2. b. es stellt die Abschlusskontrolle der Geobasisdaten des Bundes- und des Kantonsrechts sicher, genehmigt deren Qualität und bewilligt deren Abgabe;
  3. c. es stellt die Geobasisdaten des Bundes- und Kantonsrechts den kantonalen Dienststellen bereit;
  4. d. es koordiniert in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarchiv die Archivierung der Geobasisdaten des Bundes- und Kantonsrechts;
  5. e. es gibt seine Vormeinung für die Beschaffung von GIS-Software durch die kantonalen Dienststellen ab;
  6. f. es organisiert die Ausbildung im Bereich Geoinformation;
  7. g. es erarbeitet Regeln für die Erarbeitung von Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Artikel 5 Ansatz 4 kGeoIG;
  8. h. es genehmigt die technischen Bestimmungen und Empfehlungen gemäss Artikel 5 Absatz 3 kGeoIG;
  9. i. es realisiert Geomatikprojekte von allgemeinem Interesse, beaufsichtigt und unterstützt Projekte der kantonalen Dienststellen;
  10. j. es beschafft Geodaten von Dritten gemäss den Bedürfnissen der kantonalen Dienststellen;
  11. k. es informiert regelmässig die kantonale Verwaltung über die Aktivitäten des Bundes und der Kantone im Bereich Geoinformation;
  12. l. es publiziert die Geobasisdaten des Bundes- und Kantonsrecht auf dem Geoportal gemäss Artikel 16 kGeoIG.

3 Das CC GEO wird beauftragt, Synergien zwischen den öffentlichen Verwaltungen, kantonale und kommunale Verwaltungen im Bereich Geoinformation zu schaffen. Zu diesem Zweck nimmt es folgende Aufgaben wahr:

  1. a. es stellt die regelmässige Information der Gemeinden über Aktivitäten des Bundes und des Kantons bezüglich GIS-Wallis;
  2. b. es stellt die regelmässige Information des Bundes über die kantonalen und kommunalen Aktivitäten betreffend GIS-Wallis sicher;
  3. c. es stellt die Geobasisdaten des Bundes- und Kantonsrechts den Bundesämtern, Gemeinden und Dritten bereit;
  4. d. es stellt die Betriebstüchtigkeit des Geoportals gemäss Artikel 16 kGeoIG sicher;

4 Das CC GEO ist administrativ der Dienststelle für Geoinformation unterstellt.

Art. 5 Zuständigkeiten der kantonalen Dienststellen

1 Die für die Erfassung, Nachführung und Verwaltung von Geobasisdaten zuständigen kantonalen Dienststellen werden im Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts und des Kantonsrechts bezeichnet.

2 Sie sind verantwortlich für die regelmässige Nachführung und für die Qualität der Geodaten, die für die Ausübung der gesetzlichen Aufgaben notwendig sind, sowie die Digitalisierung ihrer Papierpläne. Sie nehmen folgende Aufgaben wahr:

  1. a. sie erheben und aktualisieren Geodaten gemäss Richtlinien des CC GEO;
  2. b. sie liefern Geodaten und Geometadaten an das CC GEO gemäss Richtlinien;
  3. c. sie melden dem CC GEO aus Koordinationsgründen alle Geomatikprojekte;
  4. d. sie nehmen an der Erarbeitung der Richtlinien insbesondere im Zusammenhang zu Daten- und Darstellungsmodellen teil;
  5. e. sie melden dem CC GEO ihre Bedürfnisse an Geodaten;
  6. f. sie geben ihre Vormeinung bei der Lieferung der Geodaten an Dritte ab, die in ihrer Zuständigkeit liegen.
Art. 6 Zuständigkeiten der Gemeinden

1 Die Gemeinden sind zuständig für die Erfassung, die Nachführung und die Qualität der Geobasisdaten des Kantonsrechts, die in ihrer Zuständigkeit sind.

2 Zu diesem Zweck nehmen sie folgende Aufgaben wahr:

  1. a. sie übermitteln dem CC GEO alle in Ziffer 1 beschriebenen Geobasisdaten;
  2. b. sie stellen die Anwendung der kantonalen Richtlinien betreffend Daten- und Darstellungsmodelle und betreffend Datenqualität in ihren Geomatikprojekten sicher;
  3. c. sie übermitteln bei Bedarf die Geobasisdaten gemäss Ziffer 1, auch wenn sie die Modelle nicht respektieren sollten.

3 Gebäude- und Wohnregister

Art. 7 Informatikplattform für Gebäude- und Wohnregister

Die zuständigen Dienststellen für den Aufbau und Betrieb der Informatikplattform Gebäude- und Wohnregister werden in Artikel 26 des Gesetzes über Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters (GRDB) bezeichnet.

4 Erhebung, Nachführung und Verwaltung der Geodaten

Art. 8 Bezugsrahmen

Der Bezugsrahmen für die Erfassung und Verwaltung von Geodaten ist der Bezugsrahmen LV95 für die Planimetrie und LN02 für die Altimetrie.

Art. 9 Modelle

1 Mindestens ein Geodatenmodell ist den Geobasisdaten zuzuordnen.

2 Die Beschreibungssprache für Geodatenmodelle respektiert die Norm eCH-0031 INTERLIS 2 – Referenzhandbuch.

3 Das CC GEO kann ein oder mehrere Darstellungsmodelle vorschreiben. Die Beschreibung definiert namentlich die Spezifikationsgrad, die konventionellen Zeichen und die Legenden.

Art. 10 Lieferung von Geodaten

Die Schnittstelle für die Lieferung von Geodaten an die Kantonsverwaltung stützt sich auf die Norm eCH-0031 INTERLIS 2 – Referenzhandbuch.

Art. 11 Archivierung und Archivierungskonzept

1 Das Kantonsarchiv ist zuständig für die Archivierung von Geobasisdaten des Bundes- und des Kantonsrechts, in Zusammenarbeit mit dem CC GEO und der gemäss Artikel 7 kGeoIG zuständigen Stellen.

2 Das Kantonsarchiv wird beauftragt, ein Archivierungskonzept zu erstellen.

5 Zugang und Nutzung der Geobasisdaten des Kantonsrechts

Art. 12 Zugangsberechtigungsstufen

1 Die Geobasisdaten werden folgenden Zugangsberechtigungsstufen zugewiesen:

  1. a. öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe A;
  2. b. beschränkt öffentlich zugängliche Geobasisdaten: Zugangsberechtigungsstufe B;
  3. c. nicht öffentlich zugängliche Geobasisdate: Zugangsberechtigungsstufe C.

2 Die Zugangsberechtigungsstufen werden in den Anhängen 1 und 2 für jeden Geobasisdatensatz bestimmt.

Art. 13 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A

1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt, unter Vorbehalt der Qualität der verfügbaren Geodaten.

2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:

  1. a. die zielkonforme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen beeinträchtigt würde;
  2. b. die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann;
  3. c. aussenpolitische Interessen oder die internationalen Beziehungen der Schweiz oder eines Kantons beeinträchtigt werden können;
  4. d. die Beziehungen zwischen dem Bund und den Kantonen oder zwischen Kantonen beeinträchtigt werden können;
  5. e. die wirtschafts-, geld- und währungspolitischen Interessen der Schweiz gefährdet werden können;
  6. f. Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können;
  7. g. spezialgesetzliche Geheimhaltungspflichten verletzt werden können.
Art. 14 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe B

1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe B wird kein Zugang gewährt.

2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell ganz oder für Teile des Datensatzes gewährt, wenn:

  1. a. er den Geheimhaltungsinteressen nicht widerspricht, oder
  2. b. die Geheimhaltungsinteressen durch rechtliche, organisatorische oder technische Massnahmen gewahrt werden können.
Art. 15 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe C

Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe C wird kein Zugang gewährt.

Art. 16 Nutzungsbedingungen für Dritte

1 Die Nutzungsbedingungen für Geobasisdaten des Kantonsrechts durch Dritte werden in einem Vertrag zwischen dem CC GEO und dem Dritten geregelt.

2 Die Dritten sind für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz verantwortlich.

3 Wenn die Geobasisdaten über IT-Mittel direkt zugänglich sind, vergewissert sich der Benutzer selbst über die Aktualität, die Qualität und die Vollständigkeit dieser Geobasisdaten.

6 Gebühren

Art. 17 Gebührenbefreiung

1 Der Austausch von Geobasisdaten des Bundes- und des Kantonsrechts zwischen kantonalen Dienststellen ist gebührenfrei

2 Der Zugang zu Geodiensten der Kantonsverwaltung ist gebührenfrei.

3 Die Konsultation von Geodaten des GIS-Wallis ist gebührenfrei.