211.612

Verordnung über die Führung des informatisierten Grundbuchs

vom 17. October 2012
(Stand am 01.10.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 942 Absätze 3 und 4, 949a bis 949d, 953 und 970 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
  • eingesehen die Artikel 2, 3, 8, 13, 26 und folgende, 32, 38 und folgende, 86 Absatz 3 und 159 und folgende der Schweizerischen Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV);
  • eingesehen der Artikel 28 der Kantonale Grundbuchverordnung vom 5. November 2014 (kGBV);
  • eingesehen die Artikel 73 und 76 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB);
  • auf Antrag des für das Grundbuch zuständigen Departements, *

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Grundsatz

1 Das Grundbuch wird mittels Informatik geführt.

2 Das informatisierte Grundbuch ersetzt das Grundbuch auf Papier mit fortschreitender Informatisierung der Daten des Grundbuchs.

Art. 2 Hilfsregister

Jedes Grundbuchamt führt für die im informatisierten Grundbuch aufgenommenen Grundstücke ein Eigentümerregister, ein Gläubigerregister und ein Register "übrige Berechtigte" mittels Informatik.

2 …

Art. 3 * …

3 Elektronischer Zugang zu den Grundbuchdaten

Art. 4 Organisation

1 Die für das Grundbuchwesen zuständige Dienststelle (nachfolgend: Dienststelle) ist für die Einrichtung und Verwaltung der Systeme für den elektronischen Zugang zu den Grundbuchdaten zuständig. Sie kann ihre Aufgaben gemäss Artikel 949d ZGB delegieren.

2

Art. 4a * Allgemeine Bestimmungen

1 Der elektronische Zugang zu den Grundbuchdaten umfasst den öffentlichen Zugang gemäss Artikel 27 GBV (nachfolgenden Art. 5) und den erweiterten Zugang gemäss Artikel 28 GBV (nachfolgenden Art. 6).

2 Ein elektronischer Zugang zu den Grundbuchdaten darf nur bestimmten Benutzern und innerhalb des im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Rahmens erteilt werden. Die Dienststelle definiert die Gruppenzugehörigkeit der Benutzer, die einen Zugang ersuchen, sowie deren Rollen und Rechte, die ihnen erteilt werden können, je nach Interesse und Begründung.

3 Die Dienststelle kann eine Zugriffsberechtigung verweigern, einschränken oder entziehen, insbesondere wenn:

  1. a. die Daten missbräuchlich abgerufen, verwendet oder bearbeitet werden; als missbräuchlich gilt insbesondere der unberechtigte Zugriff oder die unrechtmässige Bearbeitung von Daten, namentlich die Bearbeitung zu Zwecken der Kundengewinnung; in diesen Fällen wird die Zugriffsberechtigung gemäss Artikel 30 Absatz 4 GBV verweigert, eingeschränkt oder unverzüglich entzogen;
  2. b. ein Missbrauch festgestellt wurde und der Benutzer nicht nachgewiesen hat, dass ausreichende Massnahmen ergriffen wurden, um seinen Verpflichtungen künftig nachzukommen;
  3. c. das Interesse an der Zugriffsberechtigung nicht oder nicht mehr gerechtfertigt ist;
  4. d. der Stand der Technik einen rechtskonformen Zugriff nicht oder nicht mehr ermöglicht.

4 Entscheidungen der Dienststelle über die Verweigerung, die Einschränkung oder den Entzug einer Zugriffsberechtigung sind auf Antrag zu begründen und können angefochten werden. Die Dienststelle kann aus wichtigen Gründen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen.

Art. 5 Öffentlicher Zugang

1 Die Daten des elektronischen Hauptbuchs, die jede Person einsehen kann ohne ein Interesse glaubhaft machen zu müssen, nach Artikel 27 Absatz 1 GBV, sind in Anhang 1 dieser Verordnung definiert.

2 Der öffentliche Zugang wird den Benutzern elektronisch über ein Abrufsystem mit Benutzererkennung gewährt.

3 Der öffentliche Zugang findet nur grundstücksbezogen statt und das Auskunftssystem ist vor Serienabfragen geschützt (Art. 27 Abs. 2 GBV).

Art. 6 Erweiterter Zugang

1 Der erweiterte Zugang kann den in Artikel 28 GBV genannten Personen und Behörden, und innerhalb des im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Rahmens, erteilt werden.

2 Der erweiterte Zugang wird den Benutzern elektronisch über ein Abrufsystem mit Benutzererkennung gewährt.

3 Die Benutzer sind verpflichtet, mit der Dienststelle eine Vereinbarung gemäss Artikel 29 GBV abzuschliessen.

4 Die Weitergabe der Daten an unberechtigte Dritte sowie die Benutzung des erweiterten Zugangs durch unberechtigte Dritte ist verboten.

5 Beim erweiterten elektronischen Zugang werden Zugriffe vom System automatisch protokolliert. Die Protokolle enthalten mindestens folgende Angaben: Identität und Funktion der Person oder Behörde, die auf das System zugreift, sowie Grundstücksnummer und Zugriffszeitpunkt. Sie werden während zwei Jahren aufbewahrt (Art. 30 Abs. 1 GBV).

Art. 7 Gebühren

Für elektronische Zugänge zu den Grundbuchdaten werden Gebühren nach Anhang 2 dieser Verordnung erhoben.

3a Elektronischer Geschäftsverkehr

Art. 7a * Organisation

Die Dienststelle ist für die Einrichtung und Verwaltung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern zuständig. Sie kann ihre Aufgaben gemäss Artikel 949d ZGB delegieren.

Art. 7b * Anwendungsbereich

1 Der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt umfasst Eingaben an das Grundbuchamt und Zustellungen des Grundbuchamts an die beteiligten Parteien gemäss Artikel 38 GBV.

2 Insbesondere sind anwendbar: die Artikel 3 (Gleichwertigkeit der Formen), 32 (Erstellung von Auszügen), 39 bis 45 (Betrieb und Automatisierung) und 86 Absatz 3 (Beglaubigung von Unterschriften) GBV, die Anweisungen und Verordnungen des EJPD und die Mustervorlagen des EGBA (Art. 40 Abs. 2 und 41 GBV) und die Rechtsvorschriften über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen. Die Richtlinien der Dienststelle regeln die Modalitäten.

Art. 7c * Auskunftsrecht und Verfahren

1 Nur die zugriffsberechtigten Personen mit erweitertem Zugang gemäss Artikel 4 der vorliegenden Verordnung können den elektronischen Geschäftsverkehr mit den Grundbuchämtern durchführen.

2 Die Benutzer sind verpflichtet, mit der Dienststelle eine Vereinbarung abzuschliessen, in der die Einzelheiten geregelt sind, insbesondere der Kreis der Begünstigten des Zugangsrechts und gegebenenfalls die gewährten Rechte oder Daten, die ihnen zugänglich gemacht werden.

3 Elektronische Eingaben an die Grundbuchämter können erfolgen: entweder gemäss Artikel 40 Absatz 1 GBV, über die Zustellplattformen nach den Artikeln 2 und 4 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) oder über die Internetseiten des Bundes oder des Kantons; oder nach Artikel 40 Absatz 2 GBV gemäss den vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeideartement (EJPD) erlassenen Reglementen.

Art. 7d * Anmeldungen

1 Anmeldungen an das Grundbuchamt sind entweder vollständig in Papierform oder vollständig elektronisch einzureichen.

2 Eingaben gelten in dem Zeitpunkt als beim Grundbuchamt eingegangen, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Eingangs angibt (Art. 43 GBV).

3 Zu einer elektronischen Anmeldung gehörende Papierschuldbriefe sind unter Angabe der elektronischen Referenznummer spätestens am Tag des Eingangs der elektronischen Anmeldung zu versenden. Der Zeitpunkt des Eingangs des Papierschuldbriefes ist nicht massgebend.

Art. 7e * Gebühren

Die Gebühren für die Nutzung des elektronischen Geschäftsverkehrs mit den Grundbuchämtern sind durch die kantonale Grundbuchverordnung geregelt.

4 Schlussbestimmungen

Art. 8 Vollzug

1 Den Vollzug dieser Verordnung regelt die Dienststelle.

2 Sie trägt der Gesetzgebung über den Datenschutz Rechnung.

Art. 9 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 18.06.2014

Art. T1-1 *

Die besonderen Vereinbarungen gemäss Artikel 5, welche durch die verschiedenen Berechtigten vor Erlass der vorliegenden Änderung unterzeichnet worden, bleiben in Kraft. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen werden ausgedehnt und finden zwingend auf die Zugriffsberechtigungen Anwendung.

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 07.02.2024

Art. T2-1 *

Die besonderen Vereinbarungen, welche durch die verschiedenen Benutzer vor jeder Änderung dieser Verordnung unterzeichnet worden sind, bleiben in Kraft. Die Bestimmungen dieser Vereinbarungen werden ausgedehnt oder angepasst und finden zwingend auf die Zugriffsberechtigung Anwendung.

A1 Anhang 1 – Rollen, Rechte und Nutzergruppen (Art. 4a Abs. 2, Art. 5 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1)

Art. A1-1 Rollen

1

2

3 * Je nach Interesse und Begründung.

Art. A1-2 * Rechte

1

2 * Nach dem Stand der Technik (vgl. Art. 4a Abs. 3 Bst. d)

Art. A1-3 * Nutzergruppen

1

2 * Je nach Interesse und Begründung.

3 Beschränkungen:

A2 Anhang 2 – Gebühren (Art. 7)

Art. A2-1 Gebühren für den Zugang zu den informatisierten Grundbuchdaten

1 Der Zugang zu den öffentlichen Daten gemäss Artikel 27 Absatz 1 GBV (Art. 5 dieser Verordnung) ist gebührenfrei.

2 Erweiterter Zugang:

  1. a) *. alle Personen, vorbehaltlich der folgenden Buchstaben:
  2. b) *. Bundesbehörden, kantonale und kommunale Behörden: