Die Grenzen der Einwohnergemeinde (nachfolgend: Gemeinde) müssen mit Liegenschaftsgrenzen zusammenfallen.
Verordnung über die amtliche Vermessung (kVaV)
Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen den Artikel 2 des Gesetzes über die amtliche Vermessung vom 16. März 2006;
- auf Antrag des für die amtliche Vermessung zuständigen Departements, *
verordnet:
1 Verfahren zur Festlegung von Hoheitsgrenzen
1 Müssen Gemeindegrenzen den Liegenschaftsgrenzen angeglichen werden, so werden diese Änderungen in einer Vereinbarung zwischen den Gemeinden festgehalten. Anschliessend sind die notwendigen Unterlagen für den Eintrag im Grundbuch zu erstellen, mit der Zustimmung der Eigentümer, falls die Liegenschaftsgrenzen schon anerkannt sind.
2 Kommt unter den Gemeinden keine Einigung zustande, so entscheidet der Staatsrat.
3 Ist die Gemeindegrenze gleichzeitig Kantonsgrenze, so müssen die Änderungen durch die zuständige Behörde der betroffenen Kantone genehmigt werden.
4 Sind Landesgrenzen betroffen, sind die diesbezüglich zuständigen Behörden einzubeziehen.
1 Die Geometerkosten für die Erstellung der Pläne über die Änderungen der Gemeindegrenzen gehen zu Lasten der betroffenen Gemeinden.
2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden diese Kosten zu gleichen Teilen auf die betroffenen Gemeinden verteilt.
1 Die Festlegung der Landesgrenze erfolgt aufgrund der Vorschriften im Bundesrecht oder aufgrund der diesbezüglichen völkerrechtlichen Verträge mit dem Ausland.
2 Die Grenzen der Liegenschaften entlang der Landesgrenze übernehmen deren Verlauf.
3 Die Vermessungsaufsicht erteilt einem im eidgenössischen Register eingetragenen Ingenieur-Geometer (nachfolgend: Ingenieur-Geometer), gestützt auf völkerrechtliche Verträge, den Auftrag zur Änderung von Grundstücksgrenzen entlang der Landesgrenze.
4 Die Vermessungsaufsicht meldet dem Bundesamt für Landestopografie festgestellte Schäden oder Gefährdungen von Grenzzeichen entlang der Landesgrenze.
2 Verfahren für die Vermarkung, die Ersterhebung von Grundstücken und die Erneuerung
1 Der nach dem Ausschreibeverfahren beauftragte Ingenieur-Geometer ist im betroffenen Perimeter für die Vermarkung, Ersterhebung oder Erneuerung zuständig.
2 Einzig der gemäss Absatz 1 beauftragte Ingenieur-Geometer ist im betroffenen Perimeter für die laufende Nachführung zuständig.
3 Es ist auf jedem Auszug, der aus dem Gemeindekataster oder aus dem Grundbuch erstellt wird, die Anmerkung "Amtliche Vermessung in Ausführung" anzubringen.
1 Die öffentliche Bekanntmachung zur Aufforderung der Grenzfeststellung hat im Amtsblatt des Kantons und in der betroffenen Gemeinde zu erfolgen. Gleichzeitig muss die Vermessungsaufsicht schriftlich über den Beginn der Arbeiten informiert werden.
2 Mittels eingeschriebenem Brief wird im Informationsschreiben dem Eigentümer die Eigentümernummer, ein kurzer Verfahrensbeschrieb, die Weisungen für die Grenzfeststellung und eine Liste mit den betroffenen Parzellen mitgeteilt.
3 Die Grenzen werden aufgrund der Angaben und Aussagen der Eigentümer und aufgrund der im Grundbuch vorhandenen Mutationsakten, der Liegenschaftsbeschreibungen des Einwohnergemeindekatasters mit seinen Katasterplänen, der früheren Erwerbstitel und der bestehenden Dienstbarkeitsverträge festgestellt.
4 Im Rahmen der Grenzfeststellung sind unzweckmässige Grenzen mit Zustimmung der Eigentümer zu bereinigen. Es können Grenzbegradigungen und unbedeutende Grenzänderungen durchgeführt werden.
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1 Jedes Gebäude wird mit mindestens einer Gebäudeadresse identifiziert. Eine Gebäudeadresse besteht aus einem Strassennamen oder einem Namen eines benannten Gebietes, einer Hausnummer, einer Postleitzahl und einem Namen der Ortschaft.
2 Fehlen die Strassennamen und die Hausnummern, müssen sie gemäss den Weisungen der Vermessungsaufsicht durch die Gemeinde erstellt werden.
3 Bei der Benennung von Strassen wird auf die Empfehlungen der zuständigen Stellen von Bund und Kanton verwiesen.
1 Der Kanton bevorschusst der Gemeinde die anrechenbaren Kosten von Vermarkung, Ersterhebung und Erneuerung durch die Gewährung von zinslosen Darlehen.
2 Die Gemeinde hat das Darlehen im Zeitraum zwischen dem Beginn der Arbeiten und der Schlussabrechnung nach Massgabe des Arbeitsfortschritts zurückzuerstatten.
3 Laufende und periodische Nachführung
Wer eine Grundstückgrenze ändern will, beauftragt einen im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten.
1 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.
2 Jeder Ingenieur-Geometer, der Arbeiten in der laufenden Nachführung im Kanton Wallis ausführt, ist verpflichtet sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anzuschliessen. Die Vermessungsaufsicht schliesst mit dem Ingenieur-Geometer und seinem Büro einen Vertrag nach verbindlichem Muster ab. Der Vertrag lautet auf den Namen des Ingenieur-Geometers und dessen Büro. Sind im gleichen Büro mehrere Ingenieur-Geometer tätig, so haben für die Tätigkeit in der Nachführung der amtlichen Vermessung nur die eine Unterschriftsberechtigung, welche den Vertrag unterzeichnet und die entsprechende Anschlussgebühr bezahlt haben. Der Vertrag regelt namentlich den Zugriff, die Zugriffskontrolle, den Verwendungszweck, den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten, die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe an Dritte sowie die Gebühren und weiteren Modalitäten für den Anschluss an die Nachführungsinfrastruktur.
3 Die vorliegende Verordnung enthält im Anhang einen Richttarif für die laufende Nachführung. Für jede Mutation erhebt der Kanton eine Gebühr vom Ingenieur-Geometer, die sich nach diesem Richttarif berechnet. Für die Berechnung der kantonalen Gebühr erstellt der Ingenieur-Geometer eine Abrechnung gemäss dem Richttarif. Diese Abrechnung muss mit der Mutation in der zentralen Informatikplattform abgelegt werden.
1 Die Grundeigentümer oder die hierzu im Zusammenhang mit der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe zuständigen Personen und Behörden beauftragen einen Ingenieur-Geometer mit Änderungen, die den Inhalt der amtlichen Vermessung betreffen:
- a) *. Mutationen von Grundstücken und Dienstbarkeitsgrenzen;
- b. Rekonstruktionen von Grenzzeichen.
2 Mindestens einmal pro Jahr muss die Gemeinde einen Ingenieur-Geometer mit der Nachführung der Bestandteile der amtlichen Vermessung beauftragen, die einer Bewilligungspflicht oder öffentlichen Auflagepflicht unterstellt sind:
- a. Mutationen von Gebäuden;
- b. Mutationen von Einzelobjekten;
- c. Mutationen von Kulturgrenzen, wenn diese nicht bereits Gegenstand einer Expropriation sind.
3 Für die jährliche Nachführung hat die Gemeinde die entsprechenden Kostenvorschüsse zu leisten.
4 Im Rahmen der Gebäudenachführung sind fehlende Grenzzeichen der betroffenen Grundstücke den betroffenen Eigentümern zu melden und die Wiederherstellung geschieht von Amtes wegen. Handelt es sich um eine aufgeschobene Vermarkung, so hat diese durch den Ingenieur-Geometer zu erfolgen, der die Mutation ausgeführt hat.
5 Die zuständige Behörde beauftragt einen Ingenieur-Geometer mit der Nachführung der amtlichen Vermessung bei:
- a. Waldfeststellungen, Rodungen und Aufforstungen;
- b. Schutzgebiete (Hoch- und Flachmoore);
- c. Perimeter mit permanenter Bodenverschiebung;
- d. Neuerrichtung und Instandstellung von Fixpunkten;
- e. Änderung von Hoheitsgrenzen.
6 Der Werkeigentümer beauftragt einen Ingenieur-Geometer mit der Nachführung der amtlichen Vermessung bei der Erstellung und dem Abbruch von Rohrleitungen, die dem Rohrleitungsgesetz unterstehen.
7 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, bei denen ein Meldewesen organisiert werden kann, sind innert 6 Monaten nach Ankündigung durch die Gemeinde nachzuführen. Objekte in den Perimetern der Toleranzstufe 4 und 5 sind innert 12 Monaten nach Ankündigung nachzuführen.
1 Während der Ausführung einer Ersterhebung, einer ordentlichen oder technischen Erneuerung oder einer provisorischen Numerisierung muss der mit diesen Arbeiten beauftragte Ingenieur-Geometer mit der laufenden Nachführung beauftragt werden.
2 Während der Ausführung einer periodischen Nachführung oder bei besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalen Interesse bleibt die freie Wahl eines Ingenieur-Geometers gewährt. Der mit der laufenden Nachführung beauftragte Ingenieur-Geometer hat die Nachführungsarbeiten mit dem Ingenieur-Geometer abzusprechen, welcher mit den Arbeiten der periodischen Nachführung beauftragt ist.
1 Der Ingenieur-Geometer hat fehlende Fix- und Hoheitsgrenzpunkte umgehend der Vermessungsaufsicht zu melden.
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3 Die Vermessungsaufsicht koordiniert das Anbringen von Grenzzeichen für Hoheitsgrenzpunkten.
1 Nach Mitteilung von neuen projektierten Objekten durch die Gemeinde sind diese sofort nach der rechtskräftig erteilten Baubewilligung durch den mit der Unterzeichnung des dem Baugesuch beigelegtem Situationsplans beauftragten Ingenieur-Geometers nachzuführen.
2 Die Vermessungsaufsicht kann der Gemeinde betreffend projektierte Objekte Weisungen erteilen.
Umfasst eine Expropriation mehrere Grundstücke, spricht der ausführende Ingenieur-Geometer das Vorgehen mit der Vermessungsaufsicht ab.
1 Die Dienstbarkeitsgrenzen sind Bestandteil der amtliche Vermessung, sofern diese lagemässig eindeutig definiert werden können.
2 Die Vermessungsaufsicht erlässt Vorschriften zum Verfahren und zur technischen Spezifikation der Dienstbarkeitsgrenzen.
3 Die Grenzen von Dienstbarkeiten, die aus den Daten der amtlichen Vermessung hervorgehen, geniessen keinen öffentlichen Glauben.
DMAV bildet das Geodatenmodell der amtlichen Vermessung, das auf dem Kantonsgebiet angewandt wird.
4 Anforderungen und Modalitäten bei Mutationen
1 Für eine Grenzänderung muss ein Mutationsprotokoll durch einen Ingenieur-Geometer erstellt werden. Mit Ablieferung der Mutationsunterlagen an den Auftraggeber wird gleichzeitig das technische Dossier der Mutation an die Vermessungsaufsicht geliefert.
2 Mit Ausnahme der im Bundesrecht vorgesehenen Fälle wird das Mutationsprotokoll erst erstellt, nachdem die Grenzzeichen angebracht wurden.
1 Das Mutationsprotokoll enthält folgendes:
- a. Deckblatt;
- b. Mutationsplan inkl. Abschnittsflächen;
- c. Mutationstabelle;
- d. Liegenschaftsbeschrieb "alter Zustand";
- e. Liegenschaftsbeschrieb "neuer Zustand".
2 Das technische Dossier für den Kanton enthält neben dem Mutationsprotokoll, auch die Feldaufnahmen mit den dazugehörigen Berechnungen.
1 Ein Mutationsprotokoll kann ohne vorgängige Vermarkung und Einmessung nur erstellt werden, wenn:
- a. die Örtlichkeiten nicht zugänglich sind um diese Arbeiten vorzunehmen und es nicht möglich ist die Hindernisse zu entfernen ohne grossen Schaden zu verursachen, oder
- b. umfangreiche Parzellierungen im Zusammenhang mit einem Detailbebauungsplan vorgenommen werden dessen Verwirklichung unmittelbar bevorsteht.
2 Der ausführende Ingenieur-Geometer vermerkt auf dem Mutationsprotokoll, dass die Vermarkung und die Vermessung später vorgenommen werden und die Eigentümer davon in Kenntnis gesetzt wurden und sich verpflichteten, spätere Erwerber darüber in Kenntnis zu setzen.
3 Sobald die Umstände es erlauben, bringt der ausführende Ingenieur-Geometer die Grenzzeichen von Amtes wegen an.
1 Das Mutationsprotokoll kann anhand eines Bauprojektes erstellt werden, wenn die genaue Lage einer Grenze mit den Grenzen des geplanten Baus übereinstimmen muss.
2 Der ausführende Ingenieur-Geometer vermerkt dies auf dem Mutationsprotokoll und beim zuständigen Grundbuchamt wird mit Vorlage des Aktes eine diesbezügliche Anmerkung gemacht. Die Bauabsteckung wird unter der Kontrolle des ausführenden Ingenieur-Geometers vorgenommen.
3 Weicht die im Mutationsprotokoll festgelegte Grenze von der Grenze im Bauvorhaben ab, lädt der ausführende Ingenieur-Geometer die betroffenen Eigentümer zwecks Anpassung der Grenze vor.
4 Kommt eine Einigung zustande, so erstellt der ausführende Ingenieur-Geometer ein Mutationsprotokoll. Andernfalls sind die Parteien auf den Zivilweg zu verweisen.
5 Nach der Vermarkung teilt der zuständige Ingenieur-Geometer dem Grundbuchamt mit:
- a. dass die Anmerkung gelöscht werden kann;
- b. dass eine Korrekturmutation erfolgen wird und die Anmerkung erst nach deren Vollzug zu löschen ist.
5 Koordination der Verfahren bei landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen und Baulandumlegungen mit der amtlichen Vermessung
1 Bei landwirtschaftlichen Bodenverbesserungen, in denen das Eigentum verändert wird, sowie in Baulandumlegungen ist das kombinierte Verfahren mit der amtlichen Vermessung anzuwenden.
2 Als kombiniertes Verfahren gilt, wenn die Arbeiten der Landumlegung oder der Güterzusammenlegung mit der amtlichen Vermessung in einem Werkvertrag geregelt sind und vom gleichen Ingenieur-Geometer ausgeführt werden.
3 Beim kombinierten Verfahren sind die betroffenen Dienststellen entsprechend ihren Aufgaben verantwortlich für die Durchführung und die Kontrolle.
4 Nach dem Beginn der oben genannten Arbeiten darf im betroffenen Perimeter nur mehr der beauftragte Ingenieur-Geometer Arbeiten ausführen.
5 Die Vermessungsaufsicht bestimmt den Perimeter und den Umfang der Dokumenten- und Datenübergabe an sie.
6 Die Übergabe der Akten und Daten an die kantonale Vermessungsaufsicht erfolgt nach dem Eintrag im Grundbuch.
1 Für den Alt-Bestand müssen bei einer bestehenden amtlichen Vermessung die Daten aus dieser übernommen werden.
2 Falls die amtliche Vermessung nicht besteht, so sind die Daten entsprechend den Weisungen der Vermessungsaufsicht zu bestimmen.
1 Beim Übertrag des Neu-Bestandes auf das Feld muss bereits die Absteckung der Punkte mit einer Aufnahme kontrolliert werden. Diese Aufnahme ist entsprechend zu dokumentieren.
2 Mit dieser Absteckung wird klar, welche Punkte am vorgesehenen Standort angebracht werden können und welche verschoben werden müssen. Anschliessend werden die Grenzzeichen angebracht. Diese sind durch eine entsprechende Vermessung zu kontrollieren.
3 Beim Anbringen der Grenzzeichen gelten die Anforderungen der jeweiligen Toleranzstufe, die eingehalten werden müssen, damit die theoretisch berechneten Koordinatenwerte übernommen werden dürfen. In einem solchen Fall gilt die Kontrolle der Grenzzeichen gleichzeitig als zweite Aufnahme. Falls ein Punkt nicht am vorgesehenen Standort angebracht werden konnte, muss er kontrolliert aufgenommen werden.
1 Die amtliche Vermessung muss vor dem Eintrag des Neu-Bestandes ins Grundbuch abgeschlossen sein.
2 Für den Eintrag ins Grundbuch müssen folgende Unterlagen vorhanden sein:
- a. Katasterauszug (für Katastergemeinden) mit Angabe der Herkunft (durch den Registerhalter) und das Lastenverzeichnis (durch das Grundbuchamt);
- b. Situationsplan mit Alt-Bestand und rechtsgültigem Perimeter;
- c. Situationsplan mit Alt-Bestand, Dienstbarkeiten und rechtsgültigem Perimeter;
- d. Situationsplan mit Neu-Bestand und rechtsgültigem Perimeter;
- e. Situationsplan mit Neu-Bestand, mit unveränderten, veränderten und/oder neuen Dienstbarkeiten und rechtsgültigem Perimeter;
- f. Dienstbarkeiten:
- g. Gegenüberstellung der Parzellen Alt-Bestand - Neu-Bestand mit Angabe von Plannummer, Parzellennummer, Parzellenfläche und Eigentümernummer;
- h. Liegenschaftsbeschrieb Alt-Bestand;
- i. Liegenschaftsbeschrieb Neu-Bestand, mit Angabe der Eigentümer;
- j. Güterzettel pro Eigentümer.
6 Zusammenarbeit zwischen der amtlichen Vermessung, dem Grundbuch und den Steuerbehörden
1 Die Ingenieur-Geometer, das zuständige Grundbuchamt und die Steuerbehörden unterstützen sich bei Arbeiten, welche im Zusammenhang mit der amtlichen Vermessung stehen, gegenseitig. Sie erteilen einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unentgeltlich.
2 Die Vermessungsaufsicht sorgt, gegebenenfalls unter Beizug der Steuerbehörden, dafür, dass die Informationsebene "Liegenschaften" mit dem Grundbuch übereinstimmt.
3 Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit zwischen den Ingenieur-Geometern und den Grundbuchämtern nach den Weisungen der zuständigen kantonalen Stelle.
4 Über Streitigkeiten zwischen den Ingenieur-Geometern und den Grundbuchämtern und der Vermessungsaufsicht entscheidet der Staatsrat endgültig.
5 Für den Eintrag einer Mutation muss die Urkundsperson (Notar oder Registerhalter) die notwendigen Informationen betreffend der Schatzungen bei der zuständigen Steuerbehörde einfordern.
7 Verfahren für die Festlegung der Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen
1 Dauernde Bodenverschiebungen sind permanente grossflächige (mehrere Grundstücke und mehrere Hektaren umfassende), hangabwärts gerichtete gleitende Bewegungen. Sie verlaufen langsam und über grössere Zeiträume.
2 Als massgebliche Kriterien bei der Bezeichnung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen sind die Bodenbedeckung, die Bodennutzung aber auch der Wert der betroffenen Grundstücke zu berücksichtigen.
3 Sofern wirtschaftlich unbedeutendes Gebiet von dauernden Bodenverschiebungen betroffen ist, kann bei Berücksichtigung dieser Kriterien auf die Bezeichnung als Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen und auf das Anlegen eines Perimeterplanes verzichtet werden.
4 In der Toleranzstufe 5 kann aus Kostengründen auf eine Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen verzichtet werden.
Folgende Kriterien müssen für die Ausscheidung von Gebieten mit dauernden Bodenverschiebungen erfüllt sein:
- a) *. die Bodenverschiebungen überschreiten folgende Richtwerte: Toleranz der Ebene Liegenschaften für exakt definierte Punkte
- b. die Zeitspanne zwischen 0-Messung und Zweitvermessung soll in der Regel 20 Jahre betragen. Wiederholungsmessungen sollen bei Bedarf nach 10 Jahren durchgeführt werden;
- c. die Bodenverschiebung ist noch wirksam und nicht vollständig zum Stillstand gekommen;
- d. die Bodenverschiebungsvektoren verlaufen etwa in der Falllinie (Plausibilität);
- e. falls die Höhe der Fix- und Kontrollpunkte bestimmt worden ist, muss diese bei der Beurteilung der Plausibilität der Bodenverschiebungen mit verwendet werden;
- f. sind nur Teile einer Parzelle betroffen, muss in der Regel die ganze Parzelle dem Perimeter "Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung" zugeordnet werden. Die Anmerkung im Grundbuch erfolgt ebenfalls für ganze Parzellen;
- g. das Gebiet, welches durch die Bodenverschiebung verkleinert wird, ist in den Perimeter einzubeziehen.
1 Die Einwohnergemeinden, Grundeigentümer und Ingenieur-Geometer sind verpflichtet, bekannte Gebiete mit dauernder Bodenverschiebung im Sinne von Artikel 660a ZGB, vor Inangriffnahme der Vermessungsarbeiten der kantonalen Vermessungsaufsicht zu melden.
2 Ist der Perimeter festgestellt, wird er während 30 Tagen öffentlich aufgelegt; die betroffenen Grundeigentümer werden durch öffentliche Bekanntmachung und zudem schriftlich in Kenntnis gesetzt.
3 Während der Auflagefrist können sie beim Staatsrat Einsprache erheben.
1 Der Perimeterplan "Gebiet mit dauernder Bodenverschiebung" enthält folgende Informationen:
- a. Parzellengrenzen und Parzellennummern;
- b. Bodenbedeckung;
- c. Parzellenscharfe Abgrenzung des Gebiets mit dauernder Bodenverschiebung;
- d. Nordrichtung, Massstab;
- e. Titel mit Name der Einwohnergemeinde und des Gebiets mit dauernder Bodenverschiebung, Datum, Unterschrift des Ingenieur-Geometers;
- f. Nomenklatur;
- g. eventuell Höhenkurven;
- h. Zonenzuteilung.
2 Folgende Dokumente sind dem Perimeterplan beizulegen:
- a. Liste der Parzellenflächen alt-neu, falls vorhanden;
- b. Eigentümerverzeichnis (Liste mit Zuordnung Parzelle - Eigentümer);
- c. Technischer Bericht (Anlass der Ausscheidung, Vorgehen, evtl. Mitwirkung von Experten);
- d. Geologisches Gutachten (bei dessen fehlen, stützt man sich auf die Gefahrenkarte);
- e. Akten Genehmigungsverfahren;
- f. Datenträger mit dem alten Zustand und der Zweitvermessung aufbewahren, falls vorhanden.
1 Nach Abschluss der Einsprache- und Rekursverfahren genehmigt der Staatsrat den Perimeterplan.
2 Dieser Entscheid wird im Amtsblatt veröffentlicht und eine Anmerkung im Grundbuch wird für die betroffenen Grundstücke vorgenommen.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Kantons.
Kommt ein Gebiet mit dauernden Bodenverschiebungen zum Stillstand und wird dieser Zustand durch Wiederholungsmessungen bestätigt, so kann der Staatsrat die Löschung der Anmerkung im Grundbuch veranlassen.
8 Datenabgabe und Gebühren
Daten und Auszüge der amtlichen Vermessung können in elektronischer Form gebührenfrei über den Kanton bezogen werden.
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3 Der Ingenieur-Geometer, der im Eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometer eingetragen ist, im Wallis aktiv ist und dem der Zugang zur zentralen IT-Plattform gewährt wurde, ist berechtigt, Mutationsurkunden zu unterzeichnen und Auszüge zu beglaubigen.
4 Er stellt seinen Aufwand für die Erarbeitung des Auszugs und den Preis für die Beglaubigung in Rechnung.
5 Der Preis für die Beglaubigung der Übereinstimmung des Auszugs mit der amtlichen Vermessung beträgt 50 Franken.
1 Der Ingenieur-Geometer, welcher sich an die Nachführungsinfrastruktur des Kantons anschliesst, ist zur Entrichtung der jährlichen Pauschalgebühr sowie der Gebühren pro Mutation verpflichtet.
2 Ein Ingenieur-Geometer kann über ein oder mehrere Anschlüsse an die Nachführungsinfrastruktur verfügen.
3 Für die Nutzung einer Floatinglizenz beträgt die jährliche Pauschalgebühr für den ersten Anschluss 5'000 Franken. Jeder weitere Anschluss kostet 4'000 Franken.
4 Für fixe Lizenzen muss ein Vertrag von minimal 3 jähriger Dauer abgeschlossen werden. Die jährliche Gebühr für die ersten drei Jahre beträgt 20'000 Franken, jede jährliche Verlängerung kostet 10'000 Franken.
5 Für alle Mutationen, die auf der Informatikplattform des Kantons ausgeführt wurden und deren geschätzte Kosten gemäss Richttarif 400 Franken übersteigen, beträgt die vom Kanton erhobene Gebühr 40 Franken pro Mutation.
9 Schlussbestimmungen
1 Der Gebührentarif gemäss Artikel 11 der kantonalen Verordnung über die Geoinformation ist für die amtliche Vermessung nicht mehr anwendbar.
2 Die Verordnung über die amtliche Vermessung vom 29. Juni 2006 wird aufgehoben.
1 Die Liberalisierung der amtlichen Vermessung tritt am 1 April 2018 in Kraft.
2 Die zentrale Datenbank ist in Betrieb. Die laufenden Nachführungsverträge gemäss Artikel T1-1 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die amtliche Vermessung werden per 31. März 2018 beendet.
3 Alle im Standard AV93 anerkannten Lose sind spätestens bei Inkrafttreten der Verordnung der Vermessungsaufsicht zu liefern, damit diese Lose in die zentrale Datenverwaltung integriert werden können.
4 Für alle noch nicht im Standard AV93 anerkannten Lose, deren Ablieferungstermin bereits abgelaufen ist, regelt die Vermessungsaufsicht den Abgabetermin, grundsätzlich sind dafür 4 Monate nach Inkrafttreten der Verordnung vorgesehen. Dieser Absatz gilt nicht für Lose, die die Gebäudeadressen betreffen.
5 Nach Inkrafttreten der Verordnung sind alle neuen Mutationen, in Gebieten mit einer anerkannten amtlichen Vermessung im Standard AV93, nur gültig, wenn diese Mutationen auf der zentralen Informatikplattform erstellt wurden.
T1 Übergangsbestimmungen
1 Der Wechsel zum Geodatenmodell gemäss Artikel 16b wird spätestens am 31. Dezember 2027 flächendeckend vollzogen.
2 Die Vermessungsaufsicht kann aus triftigen Gründen von den Ingenieur-Geometer dem Modell DMAV konforme Daten vor dem 31. Dezember 2027 verlangen.