1 Die Kosten der Vermarkung gehen zu Lasten der Eigentümer.
2 Sofern der Bund einen Kostenanteil übernimmt, gewährt der Kanton einen Beitrag von 75 Prozent an die anrechenbaren Kosten.
3 Mit einem zinslosen Darlehen leistet der Kanton die nötigen Vorschüsse auf die anrechenbaren Kosten und verlangt von der Gemeinde nach Massgabe des Arbeitsfortschritts Akontozahlungen.
4 Die Kosten der Vermarkung in den Landwirtschaftszonen werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:
- a. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;
- b. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;
- c. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche.
5 Die Kosten der Vermarkung in den Bauzonen werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:
- a. ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;
- b. ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;
- c. ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche;
- d. die Hälfte der Kosten nach Massgabe der Anzahl neuen Grenzzeichen.
6 Kostenpflichtig sind die jeweiligen Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Kostenfestlegung erfolgt durch Verfügung der Gemeinde, gegen welche Einsprache bei der Gemeinde erhoben werden kann.
7 Verlangt der Eigentümer das Anbringen von Grenzzeichen, obwohl grundsätzlich auf das Anbringen solcher Grenzzeichen verzichtet wird, trägt er die entsprechenden Kosten vollumfänglich.
8 Die Gemeinden sind für das Inkasso der Kostenbeiträge bei den Eigentümer verantwortlich.
9 Die geschuldeten Beträge sind durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt. Dieses besteht ohne Eintrag und geht allen eingetragenen Grundpfandrechten vor.