Inhaltsverzeichnis

211.6

Gesetz über die amtliche Vermessung

vom 16. March 2006
(Stand am 01.07.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 75a der Bundesverfassung;
  • eingesehen Artikel 42 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen Artikel 950 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
  • eingesehen Artikel 52 des Schlusstitels des Schweizerischen Zivilgesetzbuches;
  • eingesehen das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998;
  • eingesehen das Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 sowie die dazugehörigen Verordnungen;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

1.1 Zweck und Delegationsnorm

Art. 1 Zweck

1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Anwendung der Bundesgesetzgebung im Bereiche der amtlichen Vermessung und der Geoinformation.

2 Jede im vorliegenden Gesetz benutzte Bezeichnung einer Person, eines Statuts, einer Funktion oder eines Berufs gilt im gleichen Sinne für Frau und Mann.

Art. 2 Durchführung

Der Staatsrat regelt folgende Bereiche in einer Verordnung:

  1. a. das Verfahren zur Festlegung von Kantons- und Gemeindegrenzen;
  2. b. das Verfahren für die Vermarkung und die Ersterhebung von Grundstücken;
  3. c. die laufende und die periodische Nachführung der amtlichen Vermessung;
  4. d. die Anforderungen und Modalitäten bei Mutationen;
  5. e. die Koordination der Verfahren bei landwirtschaftlichen Bodenverbessrungen und Baulandumlegungen mit der Vermessung;
  6. f. die Zusammenarbeit zwischen der amtlichen Vermessung, dem Grundbuch und den Steuerbehörden;
  7. g. die Datenabgabe und die Gebühren;
  8. h. das Verfahren für die Festlegung der Perimeter der Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen;
  9. i. die Organisation und Betriebsmodalitäten des kantonalen Geoinformationssystems;
  10. j. den Honorartarif für den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung.

1.2 Organisation

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat ist für die Durchführung der amtliche Vermessung verantwortlich.

2 Ihm obliegen namentlich folgende Aufgaben:

  1. a. er genehmigt die Vermessung und verleiht damit dem Vermessungswerk die Beweiskraft öffentlicher Urkunden;
  2. b. er genehmigt die Änderungen kommunaler Hoheitsgrenzen und entscheidet über Streitigkeiten bezüglich der Festlegung dieser Grenzen;
  3. c. er ernennt die Mitglieder der Nomenklaturkommission;
  4. d. er bestimmt die Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen;
  5. e) *. er vergibt die Vermessungsarbeiten der amtlichen Vermessung;
  6. f) *. er schliesst im Rahmen seiner Finanzkompetenzen die zwischen dem Departement und dem Bund ausgehandelten mehrjährigen Programmvereinbarungen (Leistungsaufträge) ab;
  7. g) *. er bezeichnet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht).
Art. 4 Departement

Das für die amtliche Vermessung zuständige Departement hat folgende Aufgaben:

  1. a) *. es handelt mit dem Bund die mehrjährigen Programmvereinbarungen (Leistungsaufträge) aus und schliesst mit dem Bund die jährliche Leistungsvereinbarung ab;
  2. b) *. in Gebieten mit einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde ordnet es nach Anhören der Gemeinde die Durchführung der Vermarkung, der Ersterhebung der Daten und der Erneuerung der Vermessung an;
  3. c) *. in Gebieten ohne finanzielle Beteiligung der Gemeinde ordnet es diese Arbeiten nach der Information der Gemeinden an;
  4. d. es verordnet die öffentliche Auflage der Skizzen der Grenzfeststellung;
  5. e. es verordnet die öffentliche Auflage der Vermessungsdokumente;
  6. f. es stellt die Koordination zwischen Grundbuch, Vermessung und Steuerbehörden sicher.
Art. 5 * Vermessungsaufsicht

1 Die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle (Vermessungsaufsicht) hat namentlich folgende Aufgaben:

  1. a) *. sie beteiligt sich gemäss den Weisungen des Departements und den Richtlinien des Staatsrates an der Vorbereitung der Programmvereinbarungen (Leistungsaufträge);
  2. b. sie ist für die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorien 2 und 3 verantwortlich;
  3. c. sie beaufsichtigt die Geometer und ihre Büros im Rahmen der sich aus dem vorliegenden Gesetz ergebenden Tätigkeiten;
  4. d. sie erstellt und unterzeichnet die Vermessungsverträge;
  5. e. sie leitet, überwacht und verifiziert die Arbeiten der amtlichen Vermessung;
  6. f. sie ist mit der Aufsicht von Vermessungsarbeiten beauftragt, die aufgrund der Gesetzgebung über die Enteignung ausgeführt werden;
  7. g. sie sorgt für die Koordination der amtlichen Vermessung mit anderen Vermessungsprojekten und Geoinformationssystemen;
  8. h. sie ist mit der Aufsicht über die Vermessungsarbeiten bei Baulandumlegungen betraut;
  9. i. sie verwaltet die Originaldaten der amtlichen Vermessung;
  10. j. sie erstellt und führt den Basis- und Übersichtsplan nach;
  11. k. sie garantiert den im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometern einen direkten Zugang zu den Daten der amtlichen Vermessung.

2 Sie kann diese Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen.

3 Sie ist für alle Aufgaben in Anwendung des vorliegenden Gesetzes zuständig, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugeteilt werden.

4 Die Vermessungsaufsicht steht unter der Leitung eines im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometers (Kantonsgeometer).

Art. 6 Nomenklaturkommission

1 Für jede der beiden Amtssprachen wird eine Nomenklaturkommission eingesetzt, die mit der Schreibweise der Flurnamen beauftragt ist.

2 Jede Kommission besteht aus drei bis fünf Mitgliedern, die vom Staatsrat jeweils für eine Verwaltungsperiode ernannt werden. Das Sekretariat wird durch die Vermessungsaufsicht sichergestellt.

3 Die Vermessungsaufsicht koordiniert die Arbeiten der Kommissionen.

4 Die Kommission prüft die vom Ingenieur-Geometer erhobenen geografischen Namen auf ihre sprachliche Richtigkeit und teilt der für die Festlegung der Namen zuständigen Stelle ihren Befund und ihre Empfehlungen mit.

Art. 7 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat ernennt die Vermessungskommission und deren Präsidenten.

2 Er nimmt bei der Festsetzung des Vermessungsprogramms teil.

3 Er genehmigt die von der Nomenklaturkommission empfohlenen geografischen Namen.

4 Er bestimmt die Gemeindegrenzen im Einverständnis mit den Nachbargemeinden.

Art. 8 Vermessungskommission

1 Bei der Grenzfestlegung, der Ersterhebung der Daten oder der Erneuerung der Vermessung wählt der Gemeinderat der betroffenen Gemeinde für die Dauer der Arbeiten eine Vermessungskommission.

2 Die Kommission setzt sich aus drei bis fünf Mitgliedern zusammen. Das Sekretariat wird durch die Gemeinde sichergestellt.

3 Die Kommission hat die Aufgabe, bei der Grenzfeststellung mitzuhelfen, die Einsprachen zu behandeln und die notwendigen Bekanntmachungen zu erlassen.

Art. 9 * …

2 Ausführung der amtlichen Vermessung

2.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 10 Programm

1 Der Kanton erstellt gestützt auf die strategische Planung der amtlichen Vermessung des Bundes die notwendigen Umsetzungspläne.

2 Entsprechend seiner Finanzkompetenz schliesst der Staatsrat mit dem Bund die durch das zuständige Departement ausgehandelten mehrjährigen Programmvereinbarungen ab.

3 Die einjährige Leistungsvereinbarung beinhaltet die Vermessungsarbeiten eines Jahres für den gesamten Kanton und bildet die Grundlage für die Abgeltungen des Bundes.

4

Art. 11 Zugang zu Grundstücken und Fixpunkte

1 Die mit den amtlichen Vermessungsarbeiten beauftragten Personen haben Zugang zu den Grundstücken, soweit dies für die Erfüllung ihrer Arbeiten erforderlich ist.

2 Die Grundeigentümer (nachfolgend: Eigentümer) müssen auf ihrem Grundstück die für die amtliche Vermessung notwendigen Fixpunkte dulden. Im Falle von Streitigkeiten entscheidet die Dienststelle.

3 Kantonale Fixpunkte müssen ins Grundbuch eingetragen werden.

4 Die Beschränkung des Eigentums ist auf Gesuch der Dienststelle kostenlos im Grundbuch anzumerken.

5 Eine Entschädigung wird nur geschuldet, wenn die Nutzung des Grundstücks erheblich eingeschränkt wird. Im Streitfall wird die Entschädigung im Enteignungsverfahren festgesetzt.

Art. 12 * …

2.2 Vermarkung

Art. 13 * …
Art. 14 Gemeindegrenzen

1 Die Festlegung der Gemeindegrenzen im unvermessenen Gebiet obliegt den Gemeinden.

2 Können sich Gemeinden über die Feststellung der Gemeindegrenzen nicht einigen, so entscheidet der Staatsrat.

3 Änderungen von Gemeindegrenzen unterliegen der Genehmigung durch den Staatsrat.

4 Alle betroffenen Eigentümer werden durch die Gemeinde über die Änderung informiert.

Art. 15 Eigentumsgrenzen

1 Die Grenzfeststellung der Grundstücke ist Pflicht der Eigentümer.

2 Diese werden durch öffentliche Bekanntmachung und eingeschriebenen Brief der Vermessungskommission eingeladen, diese Grenzfeststellung vorzunehmen.

3 Können sich die Eigentümer nicht einigen oder erscheinen sie trotz einer ordnungsgemässen Vorladung nicht, wird die Grenzfeststellung von der Vermessungskommission in Zusammenarbeit mit dem im Geometerregister eingetragenen beauftragten Ingenieur-Geometer vorgenommen. Die diesbezüglichen Kosten gehen zu Lasten der vom Entscheid der Kommission betroffenen Eigentümer.

4 Ausserhalb von Bauzonen kann die Vermessungsaufsicht bestimmen, dass die Grenzen gestützt auf Pläne, Luftbilder oder andere geeignete Grundlagen festgestellt werden.

Art. 16 Öffentliche Auflage

1 Das Departement ordnet eine öffentliche Auflage der Skizzen der Grenzfeststellung während einer Dauer von 30 Tagen an.

2 Die betroffenen Eigentümer werden davon durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Brief der Vermessungskommission in Kenntnis gesetzt.

3 Sie können innerhalb der Auflagefrist gegen die Grenzfeststellung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache erheben.

4 Gegen den Einspracheentscheid können die Eigentümer innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.

Art. 17 Grenzzeichen

1 Die Vermessungsaufsicht legt die zulässigen Grenzzeichen fest.

2 Die Grenzzeichen müssen unter der Verantwortung eines im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometers angebracht werden.

3 Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann in den Fällen verzichtet werden, die in Artikel 17 Absatz 2 der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung vorgesehen sind.

2.3 Ersterhebung und Erneuerung

Art. 18 Ersterhebung

Als Ersterhebung gilt die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung in Gebieten ohne definitiv anerkannte amtliche Vermessung und in Gebieten im Sinne von Artikel 51 Absätze 3 und 4 der eidgenössischen Verordnung über die amtliche Vermessung. Die Ersterhebung wird durch das Departement, in Gebieten mit einer finanziellen Beteiligung der Gemeinde nach Anhören der Gemeinde, angeordnet.

Art. 19 Öffentliche Auflage

1 Nach der Verifikation durch die Vermessungsaufsicht und der Vorprüfung durch die Eidgenössische Vermessungsdirektion ordnet das Departement eine öffentliche Auflage der amtlichen Vermessungsdokumente während einer Dauer von 30 Tagen an.

2 Die betroffenen Eigentümer werden davon durch öffentliche Bekanntmachung und durch einen Brief der Vermessungskommission in Kenntnis gesetzt.

3 Sie können innerhalb der Auflagefrist gegen die Dokumente der amtlichen Vermessung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache erheben.

4 Gegen den Einspracheentscheid können die Eigentümer innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizerische Zivilprozessordnung ist anwendbar.

Art. 20 Erneuerung

1 Es finden die folgenden zwei Arten von Erneuerungen Anwendung:

  1. a. die ordentliche Erneuerung für die Erstellung der Bestandteile der amtlichen Vermessung nach neuer Ordnung durch Umarbeitung und Ergänzung einer definitiv anerkannten amtlichen Vermessung alter Ordnung. Die ordentliche Erneuerung wird durch das Departement, nach Anhören der Gemeinde, angeordnet;
  2. b) *. die technische Erneuerung für die besonderen Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalen Interesse.

2 Sofern die Eigentümer in ihren dinglichen Rechten nicht betroffen sind, wird keine öffentliche Auflage mit Einspracheverfahren durchgeführt.

3 Unterhalt - Nachführung

3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 21 * Vermessungsaufsicht

1 Die Vermessungsaufsicht regelt den Unterhalt und die Nachführung der amtlichen Vermessung.

2 Die Vermessungsaufsicht stellt den im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometern eine Informatikplattform zur Verfügung, auf der sie die Mutationen ausführen können.

Art. 22 * Ingenieur-Geometer

1 Wer eine Grundstückgrenze ändern will, beauftragt einen im Geoemterregister eingetragenen Ingenieur-Geometer mit der Durchführung der notwendigen Arbeiten.

2

3 Die Ingenieur-Geometer sowie die qualifizierten Vermessungsfachleute sind verpflichtet, der Vermessungsaufsicht Einsicht in die notwendigen Geschäftsunterlagen zu gewähren.

4 Die Ingenieur-Geometer und die qualifizierten Vermessungsfachleute handeln privatrechtlich und auf eigene Rechnung.

5 Während der Ausführung einer Ersterhebung, einer ordentlichen oder technischen Erneuerung oder einer provisorischen Numerisierung muss der mit diesen Arbeiten beauftragte Ingenieur-Geometer mit der laufenden Nachführung beauftragt werden.

3.2 Unterhalt

Art. 23 Fixpunkte

1 Die Eigentümer achten auf den Zustand der auf ihren Grundstücken angebrachten Fixpunkte. Dasselbe gilt für den Kanton, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften und die konzessionierten Unternehmungen, wenn sie auf fremdem Grundstück Arbeiten ausführen oder ausführen lassen.

2 Die Eigentümer informieren unverzüglich die Vermessungsaufsicht, wenn:

  1. a. sie Arbeiten ausführen, welche diese Punkte gefährden;
  2. b. sie feststellen, dass diese Punkte entfernt, versetzt oder beschädigt wurden.

3 Die Vermessungsaufsicht trifft die notwendigen Massnahmen zum Unterhalt oder zur Wiederherstellung der Fixpunkte, für die sie verantwortlich ist. Die Massnahmen werden auf Ersuchen oder von Amtes wegen vorgenommen, wenn die Wiederherstellung für die Ausführung von Vermessungsarbeiten notwendig ist.

4 Der Kanton kann die Erstellung und den Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorien 2 und 3 an Dritte übertragen.

Art. 24 Grenzzeichen

1 Die Eigentümer müssen die Grenzzeichen ihrer Grundstücke in gutem Zustand erhalten. Dasselbe gilt für den Kanton, die Gemeinden, die öffentlich-rechtlichen Anstalten und Körperschaften und die konzessionierten Unternehmungen, wenn sie auf fremdem Grundstück Arbeiten durchführen oder ausführen lassen.

2 Einzig die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer sind berechtigt, Grenzzeichen wiederherzustellen.

Art. 25 Dokumente und andere Datenträger

Die Dokumente und anderen Datenträger der amtlichen Vermessung sind im Eigentum des Kantons und werden von der Vermessungsaufsicht ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten gemäss Artikel 22 Absatz 5 aufbewahrt.

3.3 Nachführung

Art. 26 Grenzen von Grundstücken

1 Sämtliche Grenzänderungen von Grundstücken können nur auf der Grundlage eines Mutationsprotokolls getätigt werden, das von einem im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer unterzeichnet worden ist.

2 Das Mutationsprotokoll muss in der Regel nach dem Anbringen der Grenzzeichen und der Aufnahme der neuen Grenzen erstellt werden.

3

4 Sämtliche Mutationsprotokolle, die nicht innerhalb von zwei Jahren im Grundbuch eingetragen werden, werden rechtsunwirksam und der alte Zustand muss auf Kosten des Auftraggebers wieder hergestellt werden.

5 Die Kosten der Aufhebung der Mutation und der allfälligen Rückvermarkung trägt der Auftraggeber der Mutation.

Art. 27 Laufende Nachführung

1 Sämtliche Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Nachführungspflicht.

2 Die Bestandteile der amtlichen Vermessung, die einer Bewilligungspflicht oder öffentlichen Auflagepflicht unterstehen, sind innert eines Jahres nach Eintreten einer Veränderung nachzuführen. Dazu beauftragt die Gemeinde einen im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer.

  1. a) *.
  2. b) *.
Art. 28 Periodische Nachführung

Die Daten, die nicht der laufenden Nachführung unterliegen oder von ihr erfasst werden, sind periodisch nachzuführen.

Art. 29 Meldepflicht bei Mutationen

1 Das Grundbuchamt hat die Pflicht, die Meldung über den Eintrag der Mutation ins Grundbuch in der vorgeschriebenen Form sofort der Vermessungsaufsicht zuzustellen.

2 Die Vermessungsaufsicht führt diese Mutation nach der Meldung sofort nach.

3.4 Berichtigung

Art. 30 Grenzen

1 Betrifft die Grenzberichtigung ein Grundstück, kann die Berichtigung nur mit schriftlicher Zustimmung der Eigentümer vorgenommen werden.

2 Bei fehlender schriftlicher Zustimmung entscheidet die Vermessungsaufsicht. Die Eigentümer können innert einer Frist von 30 Tagen beim zuständigen Zivilrichter Klage erheben.

Art. 31 Andere Elemente

Betrifft die Berichtigung andere Elemente, werden diese von Amtes wegen behoben.

3.5 Daten- und Planabgabe

Art. 32 Daten- und Planabgabe

1 Die Daten der amtlichen Vermessung sind öffentlich.

2 Die im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometer und der Kanton sind für die Datenabgabe zuständig.

3 Einzig ein im Geometerregister eingetragener Ingenieur-Geometer ist berechtigt, die Richtigkeit eines Auszugs aus den Geobasisdaten der amtlichen Vermessung zu bestätigen.

4 Kostenverteilung

Art. 33 Vermarkung

1 Die Kosten der Vermarkung gehen zu Lasten der Eigentümer.

2 Sofern der Bund einen Kostenanteil übernimmt, gewährt der Kanton einen Beitrag von 75 Prozent an die anrechenbaren Kosten.

3 Mit einem zinslosen Darlehen leistet der Kanton die nötigen Vorschüsse auf die anrechenbaren Kosten und verlangt von der Gemeinde nach Massgabe des Arbeitsfortschritts Akontozahlungen.

4 Die Kosten der Vermarkung in den Landwirtschaftszonen werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:

  1. a. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;
  2. b. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;
  3. c. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche.

5 Die Kosten der Vermarkung in den Bauzonen werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:

  1. a. ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;
  2. b. ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;
  3. c. ein Sechstel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche;
  4. d. die Hälfte der Kosten nach Massgabe der Anzahl neuen Grenzzeichen.

6 Kostenpflichtig sind die jeweiligen Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Kostenfestlegung erfolgt durch Verfügung der Gemeinde, gegen welche Einsprache bei der Gemeinde erhoben werden kann.

7 Verlangt der Eigentümer das Anbringen von Grenzzeichen, obwohl grundsätzlich auf das Anbringen solcher Grenzzeichen verzichtet wird, trägt er die entsprechenden Kosten vollumfänglich.

8 Die Gemeinden sind für das Inkasso der Kostenbeiträge bei den Eigentümer verantwortlich.

9 Die geschuldeten Beträge sind durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt. Dieses besteht ohne Eintrag und geht allen eingetragenen Grundpfandrechten vor.

Art. 34 Ersterhebung

1 Die Kosten der Ersterhebung von Vermessungsdaten gehen zu Lasten des Kantons.

2 Sofern der Bund für die Ersterhebung der Daten einen Kostenanteil übernimmt, teilen sich in den Beitragszonen I und II der Kanton und die Gemeinde den Rest der anrechenbaren Kosten jeweils zur Hälfte. In der Beitragszone III trägt der Kanton den Teil der anrechenbaren Kosten, die nicht durch den Bund getragen werden.

3 Mit einem zinslosen Darlehen leistet der Kanton die nötigen Vorschüsse. Er verlangt von der Gemeinde nach Massgabe des Arbeitsfortschritts Akontozahlungen.

4 Die nicht anrechenbaren Kosten werden der Gemeinde in Rechnung gestellt. Sie wälzt diese auf die betroffenen Eigentümer ab. Diese Kosten werden nach folgendem Verteilschlüssel aufgeteilt:

  1. a. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Parzellen;
  2. b. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Anzahl der Eigentümer;
  3. c. ein Drittel der Kosten nach Massgabe der Parzellenfläche.

5 Kostenpflichtig sind die jeweiligen Eigentümer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Die Kostenfestlegung erfolgt durch Verfügung der Gemeinde, gegen welche Einsprache bei der Gemeinde erhoben werden kann.

6 Die Gemeinden sind für das Inkasso der Kostenbeiträge bei den Eigentümer verantwortlich.

7 Die geschuldeten Beträge sind durch ein gesetzliches Grundpfandrecht sichergestellt. Dieses besteht ohne Eintrag und geht allen eingetragenen Grundpfandrechten vor.

Art. 35 Erneuerung

1 Die Kosten der ordentlichen Erneuerung einer amtlichen Vermessung gehen zu Lasten des Kantons.

2 Sofern der Bund für die Erneuerung der Daten einen Kostenanteil übernimmt, gewährt der Kanton einen Anteil von 15 Prozent an die anrechenbaren Kosten und der Rest wird von der Gemeinde bezahlt.

3 Mit einem zinslosen Darlehen leistet der Kanton die nötigen Vorschüsse und verlangt von der Gemeinde nach Massgabe des Arbeitsfortschritts Akontozahlungen.

4 Die Kosten der technischen Erneuerung gehen zu Lasten des Kantons.

Art. 36 Unterhalt

1 Die Kosten der Wiederherstellung der Fixpunkte und Grenzzeichen trägt grundsätzlich der Verursacher. Diese Kosten werden durch die zuständige Stelle (Kanton oder Gemeinde) in Form einer Verfügung festgelegt, gegen welche eine begründete Einsprache erhoben werden kann.

2 Die nicht auf den Verursacher überwälzbaren Kosten gehen zu Lasten:

  1. a) *. des Kantons für die Lagefixpunkte 2 und 3 und die Höhenfixpunkte 2 und 3;
  2. b) *.
  3. c. der Eigentümer für die Grenzzeichen.

3 Die Kosten werden unter den Eigentümern, die von den ersetzten Grenzzeichen betroffen sind, anteilsmässig aufgeteilt.

Art. 36a * Änderung Genauigkeitsstufe

Wird ein Gebiet im Rahmen einer Zonennutzungsplanungsrevision in ein Gebiet mit einer höheren Genauigkeitsanforderung umgezont, gehen die Kosten der von der Vermessungsaufsicht festgelegten notwendigen amtlichen Vermessungsarbeiten zu Lasten der betroffenen Eigentümer.

Art. 37 Laufende Nachführung

1 Die Kosten der laufenden Nachführung der Daten trägt der Verursacher. Sie werden durch die Gemeinde in Form einer Verfügung festgelegt, gegen die eine begründete Einsprache erhoben werden kann.

2

3 Die Kosten der Errichtung neuer Fixpunkte für die Nachführung gehen zu Lasten des Verursachers einer Nachführung.

Art. 37a * Basis- und Übersichtsplan

Die Kosten für die Erstellung und Nachführung des Basis- und Übersichtsplans trägt der Kanton.

Art. 38 Periodische Nachführung

Die Kosten der periodischen Nachführung tragen der Bund und der Kanton.

Art. 39 Berichtigung

1 Die Eigentümer tragen die Kosten der Berichtigungen in den Vermessungsdokumenten, die sie durch Nachlässigkeit, falsche Angaben oder Unterlassen von Informationsmitteilungen verursacht haben.

2 Die Berichtigungskosten gehen zu Lasten der Geometer oder der Vermessungsfachleute, sofern sie diese verursacht haben.

3 Der Kanton trägt die übrigen Berichtigungskosten, welche durch die Absätze 1 und 2 nicht erfasst sind.

4 Bei fehlender schriftlicher Zustimmung entscheidet die Vermessungsaufsicht. Die Eigentümer können innert einer Frist von 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben. Die Schweizeri-sche Zivilprozessordnung ist anwendbar.

Art. 40 Pauschale Abgeltungen

Anstelle der Kantonsbeiträge für die Vermarkung, für die Ersterhebung und für die Erneuerung kann das Departement im Einvernehmen mit den Gemeinden pauschale Abgeltungen festlegen.

5 Rechtsmittel und Schlussbestimmungen

Art. 41 Verwaltungsrechtliche Klage

Betroffene Gemeinden, die den Entscheid betreffend der Feststellung von Gemeindegrenzen nicht anerkennen, können innert 30 Tagen beim Kantonsgericht eine verwaltungsrechtliche Klage einreichen.

Art. 42 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Verfügungen und Einspracheentscheide in Anwendung dieses Gesetzes kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Vorbehalten bleiben die Fälle, für welche ausdrücklich der zivilrechtliche Rechtsweg vorgeschrieben ist.

Art. 43 Ersatzvornahme

Bei selbstverschuldeter Nichteinhaltung der Fristen und erfolgter Mahnung mit Gewährung neuer Erfüllungsfrist kann der Auftraggeber dem beauftragten Geometer den Auftrag entziehen und freihändig den Auftrag an einen anderen Geometer vergeben, damit die Ausführung des Auftrages sichergestellt werden kann. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der Geometer, welchem der Auftrag entzogen wurde.

Art. 44 Aufhebung bestehenden Rechts

1 Das Gesetz über die amtliche Vermessung vom 16. November 1994 und die Verordnung über die Abgabe und Nutzung von Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung vom 11. Oktober 1995 werden aufgehoben.

2 Aufgehoben werden ebenfalls:

  1. a. das Reglement betreffend die Organisation des kantonalen technischen Vermessungsamtes des Grundbuches vom 17. September 1912;
  2. b. der Beschluss betreffend die Erhebung von Gebühren bei der Abgabe von Protokollauszügen der trigonometrischen Punkte mit Koordinaten sowie der Nivellementspunkte vom 31. Mai 1989;
  3. c. das Reglement über die Nachführung der Grundbuchvermessungswerke vom 25. Mai 1937;
  4. d. das Vermarkungsreglement vom 25. Mai 1937;
  5. e. der Beschluss betreffend den Austausch von Parzellen auf dem Verwaltungswege, der die Abrundung der Grundstücke bezweckt, vom 5. Juli 1923.
Art. 45 Änderung bestehenden Rechts

Das Gesetz betreffend Expropriation zum Zwecke öffentlichen Nutzens vom 1. Dezember 1887 wird geändert.

Art. 46 Übergangsbestimmung

1 Das Gesetz findet ebenfalls Anwendung auf alle laufenden Arbeiten, mit Ausnahme der Bevorschussung der Vermarkung. Diese wird durch die Gemeinden sichergestellt.

2 Der Kanton übernimmt für die Jahre 2007 und folgende den zuvor gekürzten Bundesanteil der Subventionen für die Ersterhebung in der Bauzone der Gemeinden Ausserberg, Nendaz und Unterbäch.

Art. 47 Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat setzt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes nach dessen Genehmigung durch den Bundesrat fest.

T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 14.09.2011

Art. T1-1 *

1 Die bis Ende 2011 laufenden Nachführungsverträge werden verlängert, bis die neue zentrale Datenverwaltung in Betrieb ist.

2 Die bisher zuständigen amtlichen Geometer haben sämtliche Originalakten auf den Zeitpunkt der Einführung des neuen Systems der Vermessungsaufsicht zu übergeben.

3 Akten einer laufenden Nachführung, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Systems hängig ist, sind nach Abschluss dieser Nachführung der Vermessungsaufsicht zu übergeben.

4 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung noch laufenden Arbeiten werden nach alter Ordnung abgeschlossen.