211.412

Gesetz betreffend die Anwendung des bäuerlichen Bodenrechts (GABGBB)

vom 23. November 1995
(Stand am 01.01.1996)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB);
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a, 42 Absatz 2, 54 und 58 der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1 Zuständige Behörde

1 Das Volkswirtschaftsdepartement:

  1. a. erteilt die Bewilligung für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke und Gewerbe (Art. 61 BGBB);
  2. b. bewilligt Ausnahmen vom Realteilungs- und Zerstückelungsverbot (Art. 60 BGBB);
  3. c. bewilligt Darlehen, welche die Belastungsgrenze überschreiten (Art. 76 Abs. 2 BGBB);
  4. d. erlässt die Feststellungsverfügungen nach Artikel 84 BGBB;
  5. e. verlangt die Anmerkungen nach Artikel 86 BGBB im Grundbuch;
  6. f. genehmigt oder führt Ertragswertschätzungen durch (Art. 87 BGBB);
  7. g. widerruft die Bewilligung, wenn der Erwerber sie durch falsche Angaben erschlichen hat (Art. 71 BGBB);
  8. h. ordnet die Berichtigung des Grundbuches an, wenn ein nichtiges Geschäft im Grundbuch eingetragen worden ist (Art. 72 BGBB).

2 Der Staatsrat kann Aufgaben an eine Berufsorganisation delegieren.

Art. 2 Aufsichtsbehörde

Der Staatsrat ernennt eine aus drei Mitgliedern und zwei Suppleanten bestehende Kommission, die als Aufsichtsbehörde amtet.

Art. 3 Auskunftspflicht

Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde alle für die Untersuchung des Gesuches erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Art. 4 Beschwerderecht

1 Gegen die Verweigerung der Bewilligung können die Vertragsparteien innert 30 Tagen seit der Eröffnung beim Staatsrat Beschwerde führen.

2 Die kantonale Aufsichtsbehörde, der Pächter sowie Kaufs-, Vorkaufs- oder Zuweisungsberechtigte haben gegen die Erteilung der Bewilligung das gleiche Beschwerderecht.

3 Die letztinstanzlichen kantonalen Entscheide sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitzuteilen.

Art. 5 Ausnahme des Geltungsbereiches

Das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht findet keine Anwendung auf Anteils- und Nutzungsrechte an Allmenden, Alpen, Wald und Weiden, die im Eigentum von Allmendgenossenschaften, Alpgenossenschaften, Waldkorporationen oder ähnlichen Körperschaften stehen sofern diese Rechte nicht zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören (Art. 5 Bst. b BGBB).

Art. 6 Inkraftsetzung

1 Das vorliegende Gesetz wird zum Vollzug des Bundesrechts erlassen und unterliegt nicht der Volksabstimmung.

2 Dieses Gesetz wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 1996 in Kraft.

3 Dieses Gesetz unterliegt der Genehmigung des Bundes.