Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen die Artikel 13 Absatz 2ter,13a Absätze 1 und 2 und 16a des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB);
- auf Vorschlag des für die Sicherheit zuständigen Departements,
verordnet:
Der Sitz der 9 Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Schutzbehörden) wird wie folgt festgelegt:
- a. in Brig, für die Bezirke Goms, Östlich Raron und Brig;
- b. in Visp, für den Bezirk Visp;
- c. in Leuk, für die Bezirke Leuk und Westlich Raron;
- d. in Siders, für den Bezirk Siders;
- e. in Ardon, für die Bezirke Ering und Gundis;
- f. in Sitten, für den Bezirk Sitten;
- g. in Martinach, für die Bezirke Martinach und St. Maurice;
- h. in Sembrancher, für den Bezirk Entremont;
- i. in Monthey, für den Bezirk Monthey.
Art. 2 Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle1 Gemeinden, die in dem/den Bezirk/Bezirken der Schutzbehörde liegen, können über den/die Präfekten des/der betreffenden Bezirks/Bezirke beim Staatsrat ein Gesuch für die Errichtung einer Aussenstelle stellen.
2 Der Beschluss des Staatsrats zur Errichtung einer Aussenstelle wird im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 3 Errichtung einer Aussenstelle1 Die Schutzbehörde kann auch an einem anderen Ort als ihrem ordentlichen Sitz tagen.
2 Das Geschäftsreglement der Schutzbehörde regelt die Organisation und den Betrieb der Aussenstelle.
3 Die Aussenstelle befindet sich grundsätzlich im Hauptort eines der Bezirke, für welche die Schutzbehörde zuständig ist, oder gegebenenfalls in einer Ortschaft des Bezirks, die nach folgenden Kriterien ausgewählt wird:
- a. Einzugsgebiet, oder
- b. Entfernung vom Sitz der Schutzbehörde in Kilometern, oder
- c. Erreichbarkeit und Verfügbarkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln, die das Gebiet bedienen, oder
- d. die üblichen Mietkosten.
4 Die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der Aussenstelle werden zwischen den Gemeinden geteilt, die zum Bezirk der Schutzbehörde gehören.