Unter Vorbehalt der Adoption und der Verfahren der Fortpflanzungsmedizin gelten alle Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung, welche in Bezug auf die Verwandtschaft, die Schwägerschaft, die Ehe oder den Zivilstand Rechte verleihen, Pflichten auferlegen oder ein Verfahren regeln, in gleicher Weise für die eingetragene Partnerschaft.
211.15
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (EGPartG)
vom 12. October 2006
(Stand am 01.01.2007)
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
- eingesehen das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare vom 18. Juni 2004;
- eingesehen die Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 42 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
- auf Antrag des Staatsrates,
verordnet:
Das vorliegende Gesetz wird in Ausführung eines Bundesgesetzes erlassen und unterliegt nicht dem fakultativen Referendum.
Der Staatsrat legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.