211.130

Zivilstandsverordnung

vom 21. November 2007
(Stand am 01.01.2008)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 39 bis 49 und 97 bis 103 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB);
  • eingesehen die Artikel 5 bis 8 des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG);
  • eingesehen die Schweizerische Zivilstandsverordnung vom 28 April 2004 (ZStV);
  • eingesehen den Artikel 22 des Anwendungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24 März 1998 (AGZGB);
  • eingesehen die allgemeine Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 4. Oktober 2000;
  • auf Antrag des Departements für Finanzen, Institutionen und Sicherheit,

verordnet:

1 Organisation

Art. 1 Zivilstandskreise

1 Die Anzahl Zivilstandskreise wird auf sechs festgelegt.

2 Die Liste der Gemeinde, die einen Zivilstandskreis bilden, befindet sich im Anhang I dieser Verordnung

Art. 2 Sitzgemeinde des Zivilstandskreises

Die Sitzgemeinden der Zivilstandskreise sind:

  1. a. Brig-Glis;
  2. b. Visp;
  3. c. Sierre;
  4. d. Sion;
  5. e. Martigny;
  6. f. Monthey.
Art. 3 Amtssprache

1 Französisch und Deutsch sind die beiden Amtssprachen des Kantons.

2 Die Zivilstandsregister werden in den Zivilstandskreisen Brig-Glis und Visp in Deutsch geführt; in den Zivilstandskreisen Siders, Sitten, Martigny und Monthey werden sie in Französisch geführt.

2 Zivilstandsbeamter/Zivilstandsbeamtin

Art. 4 Die Zivilstandsbeamten

1 Die Zivilstandsbeamten werden durch den Staatsrat ernennt. Sie sind Staatsbeamte und sind der Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle (nachfolgend: Dienststelle) unterstellt.

2 Sie können angehalten werden, in irgendeinem Zivilstandskreis zu amten.

3 Sie werden vereidigt.

Art. 5 Amtsleiter

In Zivilstandskreisen, in denen mehrere Zivilstandsbeamte zugeteilt sind, wird einer von ihnen vom Staatsrat zum Amtsleiter ernannt.

Art. 6 Ausbildung

1 Die Zivilstandsbeamten haben die Schweizerischen Ausbildungskurse zu besuchen und müssen den Eidgenössischen Fähigkeitsausweis für Zivilstandsbeamte gemäss den Anforderungen der Bundesgesetzgebung erlangen.

2 Zivilstandsbeamte, die vor dem 1. Juli 2004 mindestens drei Jahre im Amt waren, sind von der Pflicht zur Erlangung des Eidgenössischen Fähigkeitsausweises für Zivilstandsbeamte dispensiert.

3 Die Zivilstandsbeamten haben die Pflicht an den Kursen, Seminaren und Arbeitssitzungen, welche von ihrer Aufsichtsbehörde für obligatorisch erklärt wurden, teilzunehmen.

4 Die Kosten für die Aus- und Weiterbildung werden vom Kanton Wallis getragen.

Art. 7 Aufgaben

1 Die Zivilstandsbeamten führen die Zivilstandsregister und erfüllen alle Aufgaben, die ihnen durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung übertragen werden.

2 Haben die zu beurkundenden Tatsachen, Anerkennungen, Eheverfahren, Verfahren im Zusammenhang mit einer eingetragenen Partnerschaft, eine Verbindung mit einem ausländischen Staat, kann die Dienststelle eine Prüfung der Akten verlangen.

3 Organisation des Amtes

Art. 8 Schalteröffnungszeiten

Die Schalter des Amtes sind grundsätzlich von Montag bis Freitag von 8 Uhr 30 bis 11 Uhr 30 geöffnet.

Art. 9 Eheschliessung

1 Ehen können bis 18 Uhr geschlossen werden.

2 Sie können auch an Samstagen bis 12 Uhr geschlossen werden. Jeder Zivilstandsbeamte ist gehalten, je nach Bedarf mindestens an einem Samstag im Monat Eheschliessungen zu gewährleisten.

3 Die Zivilstandsbeamten organisieren sich regional (Oberwallis, Mittelwallis, Unterwallis), um nötigenfalls jeden Samstag Eheschliessungen zu gewährleisten.

Art. 10 Lokalitäten

Jedes Amt verfügt über die Infrastruktur, die zur Ausübung der Funktion des Zivilstandsbeamten nötig ist, insbesondere über einen Saal für die Eheschliessungen.

Art. 11 Trauungen ausserhalb des Amtes

1 Die Lokale, in denen die Durchführung von Trauungen möglich ist, sind im Anhang II aufgeführt.

2 Brautleute, deren Trauung ausserhalb des Amtes durchgeführt wird, haben neben den ordentlichen Gebühren für die Ehevorbereitung und für die Trauung, die Kosten zur Deckung der Reise und Reisezeit des Beamten zu bezahlen.

Art. 12 Eingetragene Partnerschaft

Die Artikel 9 bis 11 werden analog auch für die eingetragene Partnerschaft angewendet.

4 Sonderzivilstandsamt

Art. 13

1 Bei der Aufsichtsbehörde ist ein Sonderzivilstandsamt eingerichtet, dessen Zivilstandskreis das gesamte kantonale Staatsgebiet umfasst.

2 Ihm werden folgende Aufgaben zugeordnet:

  1. a. Beurkunden von ausländischen Entscheidungen oder Urkunden über den Zivilstand auf Grund von Verfügungen der Aufsichtsbehörde gestützt auf das internationale Privatrecht;
  2. b. Beurkunden von Urteilen oder Verfügungen der Gerichte oder Verwaltungsbehörden des Kantons;
  3. c. Beurkunden von Verwaltungsentscheiden des Bundes, wenn Kantonsbürgerinnen oder Kantonsbürger betroffen sind, oder von Bundesgerichtsurteilen, wenn erstinstanzlich ein Gericht des Kantons entschieden hat;
  4. d. Beurkunden von Verfügungen gestützt auf das Gesetz über das Walliser Bürgerrecht.

5 Kantonale Mitteilungen

Art. 14

1 Neben den durch die Schweizerische Zivilstandsverordnung vorgesehenen Mitteilungen, werden die Todesfälle der kantonalen Aufsichtsbehörde und die Geburten dem Amt für Kindesschutz mitgeteilt, wenn die Mutter nicht mit dem Vater des Kindes verheiratet ist, wenn die Mutter bei der Empfängnis weniger als 16 Jahre alt war oder es sich um ein Findelkind handelt.

2 Das Amt übermittelt an die Burgergemeinden auf deren Gesuch hin eine Liste der Burger aus dem Zivilstandsregister gegen die Entrichtung einer durch die Aufsichtbehörde festgesetzten Gebühr.

6 Aufsichtsbehörde

Art. 15 Benennung

Die Dienststelle für Zivilstandswesen und Fremdenkontrolle ist die kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne des Bundesrechts.

Art. 16 Allgemeine Aufgaben

Sie erfüllt alle vom Bundesrecht und kantonalen Recht an die Aufsichtsbehörde aufgetragenen Aufgaben.

Art. 17 Ausbildung und Weisungen

1 Die Dienststelle organisiert und leitet die Ausbildungskurse, die Seminarien und die Arbeitssitzungen, an welchen die Zivilstandsbeamten und Zivilstandsbeamtinnen teilzunehmen haben.

2 Sie erteilt die nötigen Weisungen für die Anwendung von Bundesrecht und kantonalem Recht.

Art. 18 Inspektionen

1 Die Ämter sind mindestens alle zwei Jahre zu inspizieren.

2 Die Aufsichtsbehörde erstellt einen Inspektionsbericht und ergreift alle nötigen Massnahmen, um den optimalen Betrieb des Amtes zu sichern.

Art. 19 Verstösse

Die Aufsichtsbehörde beurteilt die in der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung vorgesehenen Verstösse.

Art. 20 Verfahren und Rechtsmittel

1 Das Verfahren vor den Zivilstandsbeamten und den kantonalen Behörden richtet sich nach dem Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen.

2 Die Verfügungen des Zivilstandsbeamten sind mittels Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde anfechtbar.

3 Die Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar.

4 Die erstinstanzlichen Verfügungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind mittels Beschwerde beim Staatsrat anfechtbar.

7 Schlussbestimmungen

Art. 21 Aufhebung

Der Artikel 1 Buchstabe b und die Artikel 5 bis 11 der Allgemeinen Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch werden aufgehoben.

Art. 22 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den Bund und der Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2008 in Kraft.

A1 Anhang 1 zu Artikel 1

Art. A1-1

A2 Anhang 2 zu Artikel 11

Art. A2-1