Inhaltsverzeichnis

211.100

Ausführungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (AVEGZGB)

vom 04. October 2000
(Stand am 01.06.2025)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen die Artikel 10, 22, 23, 27, 65 Absatz 4 und 174 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998;
  • auf Antrag des Departements für Sicherheit und Institutionen,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über:

  1. a. die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb der Verwaltung;
  2. b) *.
  3. c. die Aufsicht über die Stiftungen;
  4. d. die Adoption;
  5. e. den Auftrag zur Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung;
  6. f. das Handelsregister;
  7. g. die Einrichtung von Ehe- oder Familienberatungsstellen;
  8. h. die Viehverpfändung;
  9. i. den zulässigen Höchstzinssatz für die durch ein Grundstück gesicherten Forderungen oder für die Verpfändung von Hypothekartiteln.
Art. 2 Vorbehaltenes Recht

Vorbehalten bleibt die spezielle kantonale Ausführungsgesetzgebung zum Bundesprivatrecht, insbesondere in folgenden Bereichen:

  1. a) *. Zivilstand;
  2. b) *. die Eintreibung von Unterhaltsbeiträgen und die Entrichtung von Vorschüssen;
  3. c) *. den Erwachsenenschutz;
  4. d) *. den Schutz der Minderjährigen;
  5. e) *. das Bodenrecht und das bäuerliche Bodenrecht;
  6. f) *. den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland;
  7. g) *. die amtliche Vermessung;
  8. h) *. die Pacht;
  9. i) *. der Arbeitsvertrag.
Art. 3 Gleichstellung von Mann und Frau

Jede in der vorliegenden Verordnung benutzte Bezeichnung einer Person, eines Statuts, einer Funktion oder eines Berufes wird für Frau und Mann im gleichen Sinne verwendet.

Art. 4 Aufteilung der Zuständigkeiten

1 Dem für die Sicherheit zuständigen Departement kommen folgende Aufgaben zu:

  1. a) *.
  2. b. die Klageerhebung zur Auflösung einer juristischen Person, deren Zweck rechts- oder sittenwidrig geworden ist;
  3. c) *. die Aufsicht über die Stiftungen, die nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken desselben angehören (Art. 84 ZGB), unter Vorbehalt einer Befugnisübertragung;
  4. d) *. die Änderung der Organisation, des Zwecks oder der Auflagen einer Stiftung, die der Aufsicht der Gemeinde, des Regierungsstatthalters oder des Kantons unterstehen und ihre Aufhebung, wenn der Zweck unerreichbar geworden ist und nicht aufrechterhalten werden kann oder wenn er widerrechtlich oder unsittlich geworden ist (Art. 85, 86, 86a und 88 Abs. 1 ZGB);
  5. e. die Erhebung einer Klage auf Eheungültigkeit (Art. 106 Abs. 1 ZGB);
  6. f. die Bewilligung zur Adoption (Art. 268 ZGB);
  7. g) *.
  8. h. die Erteilung, den Entzug, die Aufhebung der Bewilligungen und alle anderen Entscheide betreffend eine über den nationalen Rahmen hinausgehenden Tätigkeit zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung (Art. 406c OR);
  9. i) *. die Ausübung der administrativen und disziplinarischen Aufsicht über die Handelsregisterämter gemäss Bundesrecht.

2 Das für die Finanzen zuständige Departement hat die Aufgabe, die Vollziehung von Auflagen, welche in unentgeltlichen Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen enthalten sind, wenn die Vollziehung dieser Auflagen im Interesse des Kantons oder mehrerer Bezirke liegt, durchzusetzen (Art. 482 ZGB, 246 Abs. 2 OR).

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.

3 Dem für die Wirtschaft zuständigen Departement kommen folgende Aufgaben zu:

  1. a) *. die Ermächtigung an Geldinstitute und Genossenschaften zur Annahme der Viehverpfändung (Art. 885 ZGB);
  2. b) *. die Bewilligung an Lagerhalter zur Ausgabe von Wertpapieren für die gelagerten Waren (Art. 482 OR);
  3. c) *. die Anerkennung der Pfrundanstalten und Genehmigung der Aufnahmebedingungen und der Hausordnung (Art. 522 und 524 OR);
  4. d) *. die Aussprechung einer Busse gegen denjenigen, der in Verletzung der Bestimmungen des Bundesrechts ein Warenpapier ausstellt (Art. 1155 Abs. 2 OR).

4 Dem für das Sozialwesen zuständigen Departement kommen folgende Aufgaben zu:

  1. a. das Erstellen von Normalarbeitsverträgen (Art. 359 bis 360 OR);
  2. b. die Ausdehnung eines Gesamtarbeitsvertrages (Art. 7 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956, welcher die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Gesamtarbeitsvertrages erlaubt).

2 …

Art. 5 * …
Art. 6 * …
Art. 7 * …
Art. 8 * …
Art. 9 * …
Art. 10 * …
Art. 11 * …

3 Aufsicht über die Stiftungen

Art. 12 Zuständige Behörden und Verfahren

1 Die Aufsichtsbehörde über die Stiftungen im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches ist:

  1. a) *. der Gemeinderat, wenn die Stiftung nach ihrer Bestimmung der Gemeinde angehört;
  2. b) *. der Regierungsstatthalter, wenn die Stiftung nach ihrer Bestimmungen dem Bezirk oder mehreren Gemeinden desselben Bezirkes angehören;
  3. c) *. unter Vorbehalt einer Befugnisübertragung, das Departement für Sicherheit, wenn die Stiftung nach ihrer Bestimmung dem Kanton oder mehreren Bezirken desselben angehören.

2 Das Verfahren wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

Art. 13 Bezeichnung der zuständigen Behörden

1 Bei der Eintragung der Stiftung teilt der Vorsteher des Handelsregisteramtes die Errichtung der Stiftung der Stiftungsaufsichtsbehörde mit, die nach den Umständen zuständig erscheint, damit diese über die Ausübung der Aufsicht entscheidet.

2 Der Vorsteher des Handelsregisteramtes entscheidet über die Zuständigkeit in Sachen Aufsicht über eine durch ein Testament errichtete Stiftung, welches keine Angaben über die Organe der Stiftung oder die Art ihrer Verwaltung enthält.

3

Art. 14 Intervention

1 Auf Klage oder Anzeige hin interveniert die Aufsichtsbehörde von Amtes wegen. Ihre Intervention befreit die Stiftungsorgane nicht von ihrer Verantwortlichkeit.

2 Zur Klage berechtigt ist derjenige, der ein bestimmtes persönliches Interesse an der Kontrolle der Tätigkeit der Stiftungsorgane hat und nicht auf dem Klageweg vor den Zivilrichter gelangen kann. Der Kläger gilt als Partei.

3 Jedermann kann der Aufsichtsbehörde zu jeder Zeit Sachverhalte, die eine Intervention ihrerseits erfordert, anzeigen. Der Anzeigeerstatter hat keine Parteistellung.

Art. 15 Aufgaben der Aufsichtsbehörde

1 Die Aufsichtsbehörde übernimmt die im Bundeszivilrecht vorgesehenen Aufgaben. Sie hat dafür zu sorgen, dass die Stiftungen gemäss dem Gesetz, der Stiftungsurkunde, den Statuten und Reglementen, und gemäss den für die Vermögensverwaltung geltenden allgemeinen Grundsätzen, verwaltet werden.

2 Insbesondere hat sie:

  1. a. dem Vorsteher des Handelsregisteramtes und dem Stiftungsrat die Ausübung der Aufsicht mit einem Entscheid zu bestätigen;
  2. b. die notwendigen Massnahmen zu treffen, um die fehlende Eintragung einer Stiftung im Handelsregister zu beheben;
  3. c. die notwendigen Massnahmen zu treffen, um ungenügende Angaben in der Stiftungsurkunde zu beheben;
  4. d) *. die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen und für das Stiftungsrecht geltenden Vorschriften und den Statuten zu prüfen;
  5. e. von den mit der Verwaltung verantwortlichen Organen einen Jahresbericht über die Geschäftsführung zu verlangen;
  6. f) *. vom Bericht der Revisionsstelle und den anderen wichtigen Mitteilungen an die Stiftung Kenntnis zu nehmen;
  7. g. die geeigneten Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel zu treffen;
  8. h. der zuständigen Instanz die Änderung der Organisation oder des Zweckes der Stiftung vorzuschlagen;
  9. i) *. kann sie die Stiftung von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreien und widerruft diese Befreiung wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind;
  10. j) *. kann sie unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde vornehmen (Art. 86b ZGB);
  11. k) *. den Vorsteher des Handelsregisteramtes über die Einleitung eines Liquidationsverfahrens zu benachrichtigen;
  12. l) *. das Liquidationsverfahren der Stiftung zu beaufsichtigen und die zu seiner Verwirklichung erforderlichen Massnahmen zu treffen.

3

Art. 16 Jährliche Prüfung der Geschäftsführung und der Rechnungen

1 Die Stiftungen sind verpflichtet, der Aufsichtsbehörde innert sechs Monaten nach Abschluss eines jeden Rechnungsabschlusses die folgenden ordnungsgemäss unterzeichneten Dokumente zu unterbreiten:

  1. a) *. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang;
  2. b) *. der Jahresbericht über die Geschäftsführung;
  3. c) *. den Bericht der Revisionsstelle oder die Bestätigung des Stiftungsrates für die von der Revisionspflicht befreiten Stiftungen.

2 Unter Vorbehalt der Angaben, welche die Aufsichtsbehörde verlangen kann, enthält der Anhang zumindest folgende Angaben:

  1. a) *. die Organisation der Stiftung, die Liste der Mitglieder des Stiftungsrates und die Liste der unterschriftsberechtigten Personen;
  2. b) *. den Namen und die Adresse der Revisionsstelle.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.
Art. 16a * Revisionsstelle

Ausser den im Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehenen Pflichten, hat die Revisionsstelle unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu benachrichtigen, wenn ihr Mandat abläuft.

Art. 16b * Vermögensverwaltung - Allgemeine Grundsätze

1 Die Stiftung verwaltet die ihr Vermögen bildenden Geldwerte so, dass gewährleistet sind:

  1. a. die Sicherheit der Anlagen;
  2. b. ein genügender Ertrag der Anlagen;
  3. c. eine angemessene Verteilung der Risiken;
  4. d. die Deckung des voraussehbaren Bedarfs an flüssigen Mitteln.

2 Sollte sich die gleichzeitige Anwendung dieser Grundsätze als schwierig, ja sogar unmöglich herausstellen, müssen diese in Berücksichtigung der gesamten Umstände in einer Weise angewendet werden, dass dem Stiftungszweck für dauernd Nachachtung verschafft werden kann.

3 Die Aufsichtsbehörde kann Weisungen über die Verwaltung von Geldwerten erlassen.

4 Der Stiftungsrat hat bei bedeutenden Schwankungen des Stiftungsvermögens gegenüber dem vorigen Geschäftsjahr in seinem Jahresbericht über die Geschäftsführung oder im Anhang entsprechende Angaben zu machen. Er nennt die Gründe und die im Falle eines Verlustes vorgesehenen Massnahmen.

5 Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit Auskünfte über die Vermögenspolitik der Stiftung verlangen.

Art. 16c * Zur Verfügung stehende Mittel

Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips verfügt die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben über umfangreiche Befugnisse, insbesondere:

  1. a. hat sie Zugang zu allen Büchern, Registern, Berichten, Protokollen, Dokumenten und Korrespondenzen der Stiftungen;
  2. b. kann sie Untersuchungen und Rechnungsgutachten, gegebenenfalls auf Kosten der Stiftungen, vornehmen oder durchführen lassen;
  3. c. kann sie auf Kosten der Stiftung auf die Ersatzvornahme zurückgreifen, wenn trotz ihren Anordnungen die Stiftungsorgane ihre Pflichten vernachlässigen;
  4. d. kann sie Weisungen von allgemeinverbindlicher oder besonderer Tragweite an den Stiftungsrat oder die Revisionsorgane erlassen;
  5. e. kann sie alle Sicherungsmassnahmen treffen, Mitglieder der Stiftungsorgane oder einige unter ihnen verwarnen, suspendieren oder absetzen und andere ernennen im Falle von Untätigkeit, Unfähigkeit oder Nichtbefolgung der Vorschriften über ihre Tätigkeit;
  6. f. kann sie Drittpersonen beauftragen, auf Kosten der Stiftung eine zivile Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe, die gegen die Vermögensverwaltung verstossen, einzureichen;
  7. g. kann sie ihre Entscheide unter Androhung des Artikels 292 des Strafgesetzbuches zustellen und die Fälle des Ungehorsams an die Gerichtsbehörden verzeigen.

3a Änderung und Aufhebung von Stiftungen

Art. 17 * Zuständige Behörde und Verfahren

1 Die zuständige kantonale Behörde im Sinne der Artikel 85 bis 86a und 88 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (nachfolgend: Änderungsbehörde) ist das für die Sicherheit zuständige Departement.

2 Das Verfahren wir durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

3 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für die unwesentlichen Änderungen der Stiftungsurkunde (Art. 86b ZGB und 15 Abs. 2 Bst. j der vorliegenden Verordnung).

Art. 17a * Aufgaben der Änderungsbehörde

1 Die Änderungsbehörde übernimmt die im Bundeszivilrecht vorgesehenen Aufgaben.

2 Insbesondere kann sie:

  1. a. Entscheide betreffend die Änderung der Organisation, des Zwecks oder der Auflagen einer Stiftung fällen und nach Eintritt der Rechtskraft Meldung an das Handelsregister erstatten;
  2. b. die Aufhebung der Stiftung aussprechen;
  3. c. feststellen, dass die Liquidationsvorgänge abgeschlossen sind und die Löschung der Eintragung der Stiftung in Liquidation beim Handelsregister verlangen.

3 Bei einer Änderung des Zwecks der Stiftung bezeichnet die Änderungsbehörde die in Zukunft mit der Aufsichtsausübung beauftragte Behörde.

Art. 17b * Interventionen und zur Verfügung stehende Mittel

1 Die Interventionen der Aufsichtsbehörde sind durch das Bundesrechts vorgesehen.

2 Unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips verfügt die Aufsichtsbehörde bei der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben über umfangreiche Befugnisse. Sie kann insbesondere die Herausgabe von sämtlichen zweckdienlichen Akten fordern, zusätzliche Informationen verlangen, Zugang zu allen Registern, Berichten, Protokollen, Dokumenten und Korrespondenzen der Stiftungen haben.

Art. 17c * Antrag um Änderung der Statuten

1 Der Antrag um Änderung der Statuten ist schriftlich an die Änderungsbehörde zu richten. Er ist zu begründen und von den mit der Vertretung der Stiftung berechtigten Personen zu unterzeichnen.

2 Die erforderlichen Akten sind beizulegen, insbesondere ein Exemplar der alten Statuten, zwei Originalexemplare der neuen Statuten sowie ein Originalexemplar des Protokolls des Stiftungsrates, mit welchem die vorgeschlagene Änderung der Statuten angenommen wird.

4 Adoption

Art. 18 Gesuch

1 Die Adoptiveltern müssen ein schriftliches Adoptionsgesuch bei der für das Zivilstandswesen zuständigen Dienststelle einreichen und darlegen, dass alle Adoptionsbedingungen erfüllt sind.

2 Sie können die Unterstützung des mit der Jugend befassten Departements verlangen.

Art. 19 Untersuchung

1 Die Dienststelle prüft von Amtes wegen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der Adoption erfüllt sind.

2 Wenn das Adoptionsgesuch nicht aus einem anderen Grund abgewiesen werden muss, ist die Dienststelle zuständig für:

  1. a) *. die Einregistrierung der Zustimmung eines Elternteils zur Adoption, welche nicht vorgängig der Kindesschutzbehörde angezeigt wurde (Art. 265a ZGB) und die Information des Betroffenen über sein Widerrufsrecht (Art. 265b Abs. 2 ZGB);
  2. b. die Untersuchung des von der Adoptionsbehörde zu fällenden Entscheides über die gegebenenfalls fehlende Zustimmung eines Elternteils zur Adoption (Art. 265d Abs. 2 ZGB).

3 Bei Adoption eines minderjährigen Kindes, überträgt die Dienststelle die Untersuchung des sozialen Umfeldes an das zuständige Amt des mit der Jugend befassten Departements und versichert sich, dass der Bericht über alle wesentlichen Umstände orientiert.

Art. 20 Entscheid

1 Die Dienststelle unterbreitet das vollständige Adoptionsdossier, inklusive ihre Vormeinung, dem Vorsteher des für die Sicherheit zuständigen Departements zum Entscheid.

2 Er nimmt die Eröffnung und Mitteilung des Entscheides gemäss den Bestimmungen des Bundesprivatrechts vor.

Art. 21 Aufnahme zum Zwecke der Adoption - Vermittlertätigkeit

Das Jugendgesetz und das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch bezeichnet die zuständige Behörde und das anwendbare Verfahren zum Erlass der Entscheide und Massnahmen, vorgesehen in:

  1. a. der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern;
  2. b. der Verordnung über die Adoptionsvermittlung.
Art. 22 Beschwerden

1 Die Entscheide eines Departements im Bereich der Adoption, der Aufnahme von Pflegekindern oder der Vermittlertätigkeit unterliegen der Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat.

2 Die Entscheide des Staatsrates im Bereich der Aufnahme von Pflegekindern oder der Vermittlertätigkeit sind mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Kantonsgericht anfechtbar, sofern die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht möglich ist.

3

5 Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung

Art. 23 Zuständige Behörden

1 Die Erteilung, die Ernennung, der Entzug und die Aufhebung der Bewilligung zur berufsmässigen Ausübung der Tätigkeit der Ehe- oder Partnerschaftsvermittlung im Sinne der Bundesverordnung unterstehen dem Verwaltungs- und Rechtsdienst des für die Sicherheit zuständigen Departements.

2 Diese Tätigkeit wird durch die Dienststelle und die Kantonspolizei beaufsichtigt.

3 Die Behörde die im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit einen Verstoss gegen die Bestimmungen des Bundes- oder Kantonsrechts über den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung feststellt, ist verpflichtet, beim zentralen Amt der Staatsanwaltschaft sowie bei der Dienststelle Anzeige zu erstatten.

4 Die Dienststelle ist in allen Bereichen zuständig, welche das Gesetz nicht einer anderen Behörde zuordnet.

Art. 24 Prüfung des Bewilligungsgesuches

1 Das Bewilligungsgesuch muss schriftlich bei der Dienststelle eingereicht werden und den Anforderungen des Artikels 5 der Bundesverordnung genügen.

2 Um festzustellen, dass die Vermittlungstätigkeit sorgfältig und rechtmässig sein wird, muss der Gesuchsteller:

  1. a. einen Mustervertrag hinterlegen, welcher über die Rechte und Pflichten des Auftraggebers und des Beauftragten Auskunft gibt (Art. 406d OR);
  2. b. darlegen, auf welche Weise er seine Verpflichtung zur Information und zum Datenschutz erfüllen wird (Art. 406g OR);
  3. c. sich verpflichten, jede Änderung gegenüber den Angaben im Bewilligungsgesuch unverzüglich schriftlich zu melden und einen jährlichen Tätigkeitsbericht über den Geschäftsgang und der voraussichtlichen Geschäftserweiterung vorzulegen (Art. 16 Bundesverordnung);
  4. d. bestätigen, dass die mit der Vermittlungstätigkeit verantwortlichen Personen die massgebenden ausländerrechtlichen Bestimmungen, namentlich die Vorschriften über die Einreise und den Aufenthalt, kennen.
Art. 25 Kaution

1 Die geleistete Kaution in Form:

  1. a. einer Bürgschaft, einer Garantieerklärung einer Bank oder Versicherung, oder einer Kautionsversicherung, sind bei der Dienststelle zu hinterlegen;
  2. b. von Kassenobligationen oder Geld sind bei einem dem Bundesgesetz über die Banken und die Sparkassen unterstellten Bankinstitut zu hinterlegen; der Garantievertrag muss einen Gerichtsstand im Kanton Wallis vorsehen, wenn das Bankinstitut seinen Sitz nicht im Kanton hat.

2 Das Bankinstitut, das Kassenobligationen oder Geld in Empfang nimmt, muss:

  1. a. bestätigen, dass es im Besitze eines bestimmten Betrages als Kaution für die Tätigkeit zur Ehe- und Partnerschaftsvermittlung ist;
  2. b. sich verpflichten, die Kaution nur mit Zustimmung der Dienststelle freizugeben.

3 Der durch die Bundesverordnung festgelegte Mindestbetrag der Kaution betrifft eine nebenberuflich, unregelmässig, ohne öffentliche Werbung betriebene Vermittlungstätigkeit in den nahe der Schweiz gelegenen Ländern.

4 Damit die Dienststelle den Betrag der Kaution festlegen kann, muss der Gesuchsteller angeben, ob er die Vermittlungstätigkeit haupt- oder nebenberuflich, regelmässig oder unregelmässig, mit oder ohne öffentliche Werbung, selbständig oder im Dienst oder Auftrag einer Drittperson, betreiben will.

Art. 26 Verfahren

Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege gilt für alle von der Dienststelle in Anwendung der Bundes- und Kantonsgesetzgebung über den Auftrag zur Ehe- und zur Partnerschaftsvermittlung getroffenen Entscheide.

6 Handelsregister

Art. 27 Organisation

1 Die Führung des Handelsregisters erfolgt in Kreisen:

  1. a. das Amt des ersten Kreises, mit Sitz in Brig, ist für die Bezirke Goms, Östlich Raron, Brig, Visp, Westlich Raron und Leuk, zuständig;
  2. b. das Amt des zweiten Kreises, mit Sitz in Sitten, ist für die Bezirke Siders, Sitten, Ering und Gundis zuständig;
  3. c. das Amt des dritten Kreises, mit Sitz in St-Maurice, ist für die Bezirke Martinach, Entremont, St-Maurice und Monthey zuständig.

2 Das Handelsregister wird im ersten Kreis in deutscher Sprache und in den beiden anderen Kreisen in französischer Sprache geführt.

3 Der Vorsteher legt die Öffnungszeiten der Amtslokale nach den Bedürfnissen der Benutzer fest. Die Amtslokale sind für die Öffentlichkeit obligatorisch an den Werktagen, ausgenommen am Samstag und an den Feiertagen, von 14 bis 17 Uhr geöffnet.

Art. 28 Direktion

1 Jedes Amt wird von einem durch den Staatsrat für eine Verwaltungsperiode ernannten Vorsteher geleitet.

2 Wenn der Vorsteher in Ausstand tritt oder verhindert ist, wird er durch seinen vom Staatsrat für eine Verwaltungsperiode ernannten Stellvertreter ersetzt; der Vorsteher wird zur Wahl des Stellvertreters angehört.

3 Der Stellvertreter wird durch den Vorsteher gemäss dem für seinen eigenen Lohn angewandten System entlohnt.

4 Im Falle der Verhinderung oder des Ausstandes des Vorstehers und seines Stellvertreters ernennt der Staatsrat einen ausserordentlichen Vorsteher und bestimmt seinen Lohn.

5 Die Ernennung des Vorstehers und des Stellvertreters wird im Amtsblatt öffentlich bekannt gemacht.

Art. 29 Statut der Regie

1 Die Handelsregisterämter sind dem Statut der Regie unterworfen, welches folgenden Bestimmungen entspricht.

2 Alle Vorgänge eines Amtes werden in einer speziellen Betriebsbuchhaltung verbucht. Der Vorsteher erwirbt den Erlös im Rahmen der durch den Staatsratsbeschluss festgelegten Begrenzung.

3 Der Vorsteher hat so viele Mitarbeiter einzustellen, wie es das Arbeitsvolumen erfordert. Der Vorsteher stellt das Personal an und entlohnt es im Rahmen der durch den Staatsratsbeschluss festgelegten Begrenzung.

4 Der Vorsteher kann keine andere hauptberufliche Erwerbstätigkeit ausüben. Die Ausübung jeder entgeltlichen Nebenbeschäftigung bedarf einer Bewilligung des Staatsrates; diese wird verweigert, wenn die Beschäftigung die Amtsführung beeinträchtigt.

5 Im Rahmen des Rückgriffs des Kantons, im Sinne von Artikel 14 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger, hat der Vorsteher für die fehlerhaften Handlungen seines Mitarbeiters gemäss den Bestimmungen des Obligationenrechts über die Haftung des Geschäftsherrn einzustehen. Vorbehalten bleibt die persönliche Haftung des Mitarbeiters.

6 Der Vorsteher und der Stellvertreter müssen eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Sie müssen für den durch die Haftpflichtversicherung nicht gedeckten Teil des Schadens Sicherheit leisten. Der Staatsrat erlässt mittels Beschluss die Modalitäten dieser Sicherheiten.

7 Der Staatsrat legt mittels Beschluss fest:

  1. a. das garantierte Mindest- sowie das Höchsteinkommen des Vorstehers;
  2. b. das System der Entlohnung des Vorstehers und des Stellvertreters, die einzelnen Positionen und die Führung der Betriebsbuchhaltung;
  3. c. den Maximallohn des Personals des Amtes.
Art. 30 Lokale - Material

1 Die Kosten für die Beschaffung der für die Ämter notwendigen Lokale sowie die EDV-Ausstattung, die Register, die Karteien, die Formulare, das Briefpapier und die Briefumschläge, werden der Betriebsbuchhaltung belastet.

2 Nötigenfalls stellt die Gemeinde am Sitz des Amtes, diesem die für seine Tätigkeit notwendigen Räumlichkeiten zur Verfügung. Die Miete und die Nebenkosten werden der Betriebsbuchhaltung des Amtes belastet.

3 Die Wahl der Lokale untersteht der Genehmigung der kantonalen Aufsichtsbehörde.

Art. 31 Finanzielle Kontrolle

1 Die finanzielle Geschäftsführung der Ämter wird entsprechend den Bestimmungen des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle geprüft.

2 Nach Überprüfung der finanziellen Geschäftsführung des Amtes hält das kantonale Finanzinspektorat das Resultat seiner Ermittlungen in einem Bericht fest und bestimmt die anzubringenden Korrekturmassnahmen.

3 Die Entscheide des kantonalen Finanzinspektorates sind vollstreckbar, sofern sie nicht innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden.

Art. 32 Kantonale Aufsichtsbehörde

1

2 Das für die Sicherheit zuständige Departement übt die Aufgaben aus, die der kantonalen Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe i zugewiesen sind.

  1. a) *.
  2. b) *.
  3. c) *.
  4. d) *.
  5. e) *.
  6. f) *.
  7. g) *.

3

Art. 33 Verfahren

1 Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde wird durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege geregelt.

2 Die Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörde können bei einem Richter des Kantonsgerichtes angefochten werden.

Art. 33a * Beschwerde gegen Entscheide des Handelsregisteramtes

1 Ein Richter des Kantonsgerichtes entscheidet über Beschwerden gegen Entscheide des Handelsregisteramtes.

2 Er entscheidet im summarischen Verfahren.

Art. 34 Veröffentlichung im Amtsblatt

1 Die Eintragungen im Handelsregister werden nach ihrer Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsblatt, im Amtsblatt veröffentlicht.

2 Für diese Veröffentlichung wird keine Gebühr erhoben.

Art. 35 Güterrechtsregister

1 Der Vorsteher führt ein Verzeichnis der Beibehaltungs- oder Unterstellungserklärungen im Sinne der Artikeln 9e Absatz 1 und 10b Absatz 1 des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches.

2 Im Rahmen des Einsichtsrechts können gegen Entrichtung einer Gebühr von 100 Franken Auszüge verlangt werden.

7 Andere Bestimmungen

Art. 36 Ehe- oder Familienberatungsstellen

1 Die Schwangerschaftsberatungsstellen übernehmen die den Ehe- oder Familienberatungsstellen übertragenen Aufgaben (Art. 171 ZGB).

2 Die Anerkennung, die Organisation und die Finanzierung der Stellen wird durch das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Schwangerschaftsberatungsstellen geregelt.

Art. 37 Viehverpfändung

1 Die Protokolle für die Viehverpfändung werden gemäss den diesbezüglichen Bundesvorschriften vom Staat bereitgestellt und vom Vorsteher des Betreibungsamtes geführt.

2 Der Vorsteher erhebt eine Gebühr:

  1. a. für die Eintragungen, Zustellungen, Erstellung der Schriftstücke, Mitteilungen, Auskünfte, öffentliche Bekanntmachungen, Wegentschädigungen und Auslagen, in sinngemässer Anwendung der Artikel 7, 9 bis 15 und 42 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs;
  2. b. für die Erteilung von Bewilligungen gemäss dem Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden.

3 Die Gebühren werden an die Staatskasse überwiesen.

Art. 38 Höchstansatz des Hypothekarzinssatzes

Bei schwieriger Wirtschaftslage kann der Staatsrat mit Beschluss den Höchstansatz des Hypothekarzinssatzes festlegen.

8 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 39 Übergangsbestimmungen

1 Die beim Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung bereits hängigen Verfahren werden bis zum Entscheid nach altem Recht weitergeführt.

2 Das Beschwerdeverfahren wird dagegen durch das vorliegende Gesetz geregelt. Wenn jedoch die Beschwerde aufgrund von neuen Bestimmungen an die Entscheidbehörde gerichtet werden muss, so wird sie an die übergeordnete Behörde weitergeleitet.

Art. 40 Aufhebung

Alle nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung widersprechenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich:

  1. a. die Verordnung über das Zivilstandswesen vom 20. Juni 1972;
  2. b. der Beschluss über die von der Abteilung Zivilstandswesen erhobenen Gebühren und Kosten vom 30. Mai 1990;
  3. c. der Beschluss über den Gebührentarif im Zivilstandswesen vom 16. Mai 1990;
  4. d. die Artikel 1 Buchstabe a, 2 Buchstabe d, 3 Absatz 1, 4 bis 12 und 17 bis 19 des Dekretes betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und die Einrichtungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 14. November 1988;
  5. e. die Verordnung über die Adoption vom 29. März 1973;
  6. f. die Verordnung über den Auftrag zur Ehe- oder zur Partnerschaftsvermittlung vom 15. Dezember 1999;
  7. g. das Ausführungsreglement zur eidgenössischen Verordnung über das Handelsregister vom 4. Januar 1938.
Art. 41 * …
Art. 42 Inkrafttreten

Die vorliegende Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Bund und Veröffentlichung im Amtsblatt am 1. Januar 2001 in Kraft.