1 Das vorliegende Gesetz ist anwendbar:
- a. auf die zur Berufsausübung berechtigten Notare;
- b. auf die Inhaber des Notariatsdiploms, welche eine Berufsausübungsbewilligung verlangen;
- c. auf die Inhaber eines Lizentiates, eines Doktorats in Rechtswissenschaften oder eines gleichwertigen akademischen Titels, welche ein Notariatspraktikum absolvieren.
2 Das im Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vorgesehene vereinfachte öffentliche Beurkundungsverfahren wird nicht geregelt.
3 Die Bestimmungen des Bundesrechts über die öffentliche Beurkundung bleiben vorbehalten.