1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Festlegung der Bestimmungen über die Einwohnerkontrolle.
2 Es stellt die nötigen Regeln zur Führung der Gemeinderegister der Einwohnerkontrolle auf.
Der Grosse Rat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Festlegung der Bestimmungen über die Einwohnerkontrolle.
2 Es stellt die nötigen Regeln zur Führung der Gemeinderegister der Einwohnerkontrolle auf.
1 Das vorliegende Gesetz gilt für schweizerische und ausländische Staatsangehörige, welche in einer Gemeinde des Kantons niedergelassen sind oder sich dort aufhalten.
2 Die besonderen Bestimmungen über den Aufenthalt und die Niederlassung der Ausländer bleiben vorbehalten.
3 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.
1 Jede Person muss einen Wohnsitz entsprechend den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches haben.
2 Eine Person kann nur einen Wohnsitz haben und deshalb nur in einer Gemeinde niedergelassen sein.
3 Eine Person hat ihren Wohnsitz und deshalb ihre Niederlassung in jener Gemeinde, in der sie die erforderlichen Dokumente hinterlegt hat.
Eine Person hat Aufenthalt in einer Gemeinde, wenn sie dort zu einem bestimmten Zweck ohne Absicht dauernden Verbleibens mindestens während dreier aufeinander folgender Monate oder dreier Monate innerhalb eines Jahres wohnt, insbesondere zum Zweck des Besuchs einer Lehranstalt oder Schule oder der Unterbringung in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt.
1 Die Gemeinden müssen eine Kontrolle über die Personen, die sich auf ihrem Gebiet niederlassen oder aufhalten, ausüben. Dazu bezeichnet der Gemeinderat ein Amt, das für die Einwohnerkontrolle verantwortlich ist.
2 Das Gemeindebüro der Einwohnerkontrolle übt diese Aufgabe aus und hat namentlich folgende Zuständigkeiten:
1 Das zuständige Departement übt, durch die Dienststelle für Bevölkerung und Migration, die Aufsicht über die Einwohnerkontrolle aus.
2 Die Aufsichtsbehörde hat namentlich folgende Zuständigkeiten:
3 Ist es schwierig, bei einer Person den Wohnsitz zu bestimmen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, wobei sie sich an die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Rechtsprechung hält.
1 Eine Person, die sich in einer Gemeinde niederlässt, hat sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden. Sie hat ausserdem ihren Heimatschein oder ein ähnliches Zivilstandsdokument gegen einen Empfangsschein zu hinterlegen. Ausländische Staatsangehörige weisen ein Identitätspapier und gegebenenfalls ihre Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor.
1bis Wenn die Person die Anmeldung elektronisch vornimmt, sorgt die Wegzugsgemeinde für die postalische Übermittlung des Heimatscheins oder des analogen Dokuments an die Zuzugsgemeinde.
2 Hält sich eine Person mehr als drei Monate hintereinander oder verteilt auf ein Jahr in einer Gemeinde des Kantons auf, ohne jedoch die Absicht zu haben, sich dort niederzulassen, muss sie sich innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anmelden. Sie hat einen offiziellen Ausweis vorzulegen, mit dem sie bezeugt, dass sie ihren Wohnsitz in einer anderen Gemeinde beibehält. Nach einem Jahr oder spätestens, wenn dieser Ausweis abläuft, muss sie eine neue Bestätigung der Wohnsitzgemeinde vorweisen.
3 Die Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält, muss beim Verlassen dieser Gemeinde ihren Wegzug und ihren Zielort persönlich oder auf elektronischem Weg melden.
4 Jede Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält und innerhalb der Gemeinde die Adresse wechselt, muss diesen Wechsel innert 14 Tagen der Einwohnerkontrolle melden.
5 Die Änderungen des Namens und des Zivilstands, die im Ausland erfolgt sind, müssen ebenfalls gemeldet werden. Bei Änderungen von Namen, Zivilstand und Heimatort müssen neue Dokumente vorgelegt werden.
1 Die Anmeldung erfolgt persönlich oder auf elektronischem Weg bei der Einwohnerkontrolle. Volljährige Personen müssen persönlich erscheinen, ausser sie seien aus stichhaltigen Gründen dispensiert oder sie hätten sich elektronisch angemeldet.
2 Die Anmeldung der Ehegattin, des Ehegatten, der registrierten Partnerin, des registrierten Partners und des Inhabers der elterlichen Gewalt gilt für die Ehegattin, den Ehegatten, die registrierte Partnerin, den registrierten Partner und für die minderjährigen Kinder, solange diese Personen in einem gemeinsamen Haushalt leben.
3 Für die Anmeldung von bevormundeten Personen ist ihr gesetzlicher Vertreter zuständig.
4 Die Direktion von Gemeinschaftshaushalten achtet darauf, dass die Personen, die in ihrer Anstalt leben, bei der Einwohnerkontrolle gemeldet sind; wenn nötig meldet sie den Zuzug an Stelle der betreffenden Personen.
5 Der Staatsrat erlässt ein Reglement, das insbesondere die technischen Spezifikationen, die Organisationsmodalitäten und das anwendbare Format für den Austausch von Daten im Bereich der Anzeigen auf elektronischem Weg betrifft, um deren Sicherheit zu gewährleisten.
1 Jeder meldepflichtige Einwohner hat nötigenfalls alle ergänzenden Dokumente vorzuweisen, die sich für die Prüfung seines Falls, Zivilstands oder der Zusammensetzung der Familie oder des Haushalts als notwendig erweisen können, namentlich Zivilstandsausweis, Scheidungsurteil, Trennungskonvention und Mietvertrag.
2 Die Einwohnerkontrolle kann einen Einwohner persönlich befragen, sofern gewisse Informationen vom Gesetz vorgeschrieben werden.
3 Verpflichtet, der Einwohnerkontrolle auf Verlangen und kostenlos die Auskünfte zu den meldepflichtigen Personen zu geben, sind:
4 Die Post teilt den Dienststellen der Einwohnerkontrolle auf Verlangen unentgeltlich die Adressen der Personen mit, die ihren Verpflichtungen nach Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes nicht nachkommen.
Die Bekanntgabe von Daten der Einwohnerkontrolle ist durch die Datenschutzgesetzgebung geregelt.
1 Wenn trotz Mahnung die nötigen Dokumente für die Registrierung eines Einwohners nicht hinterlegt werden und das Büro der Einwohnerkontrolle über eine Wegzugsmeldung der vorherigen Wohnsitzgemeinde verfügt, kann es die betreffende Person an deren Stelle registrieren.
2 Wenn eine Person ihre Wohnsitzgemeinde verlässt, ohne ihren Wegzug zu melden, und der neue Wohnsitz bekannt ist, wird der Wegzug nach einer Mahnung registriert und werden ihre Ausweisdokumente der neuen Wohnsitzgemeinde zugestellt.
3 Wenn der neue Wohnsitz unbekannt ist, kann die Gemeinde nach sechs Monaten den Wegzug von Amtes wegen registrieren.
4 Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Betroffenen.
1 Für die Verwaltungstätigkeiten, die von der Einwohnerkontrolle ausgeführt werden, dürfen Gebühren erhoben werden.
2 Die Gebühren werden vom Gemeinderat festgesetzt.
1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Busse bis 500 Franken bestraft.
2 Die Bussen werden vom Gemeinderat ausgesprochen; gegen sie kann Einsprache erhoben werden.
3 Gegen den Einspracheentscheid kann beim Kantonsgericht Berufung eingereicht werden.
1 Gegen Entscheide, die in Anwendung dieses Gesetzes getroffen werden, kann beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden.
2 Das Verfahren wird im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 geregelt.
1 Artikel 5 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 wird aufgehoben.
2 Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe wird aufgehoben.
1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.