175.101

Gesetz über die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Sitten und Les Agettes

vom 09. March 2016
(Stand am 01.07.2016)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 26 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);
  • eingesehen das Gemeindegesetz vom 5. Februar 2004 (GemG);
  • eingesehen die Verordnung über Gemeindefusionen vom 25. Januar 2012 (FusV);
  • eingesehen das Gesetz über die politischen Rechte vom 13. Mai 2004 (GpolR);
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

Art. 1

1 Die Einwohnergemeinden Sitten und Les Agettes werden unter dem Namen "Einwohnergemeinde Sitten" zu einer einzigen Gemeinde zusammengeschlossen.

2 Die Gebiete von Sitten und Les Agettes bilden das neue Gebiet der Einwohnergemeinde Sitten.

Art. 2

1 Die neue Einwohnergemeinden Sitten wird dem Bezirk Sitten zugeteilt.

2 Die Umgrenzungen der Bezirke Ering und Sitten werden entsprechend geändert.

Art. 3

1 Die Burgergemeinden Sitten und Les Agettes werden unter dem Namen "Burgergemeinde Sitten" zu einer einzigen Burgergemeinde zusammengeschlossen.

2 Die Burger der früheren Burgergemeinden Sitten und Les Agettes werden mit allen Rechten und Pflichten Burger der neuen Burgergemeinde Sitten.

Art. 4

Die Fusion der Einwohner- und Burgergemeinden Sitten und Les Agettes tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Art. 5

Die neuen Einwohner- und Burgergemeinden erhalten die Wappen der ehemaligen Einwohner- und Burgergemeinden Sitten.

Art. 6

1 Der Zusammenschluss hat die Übernahme der Aktiven und Passiven der beiden Einwohnergemeinden Sitten und Les Agettes mit allen Rechten und Pflichten zur Folge.

2 Die Verwaltungsrechnungen der beiden Einwohnergemeinden Sitten und Les Agettes werden auf den 31. Dezember 2016 abgeschlossen.

3 Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2016 sowie die Fusionsbilanz per 1. Januar 2017 und der Voranschlag 2017 werden dem Generalrat der neuen Einwohnergemeinde innert der gesetzlichen Fristen zur Beschlussfassung unterbreitet.

4 Die Absätze 1 und 2 sind analog auf die beiden Burgergemeinden Sitten und Les Agettes und auf die neue Burgergemeinde anwendbar.

5 Die Verwaltungsrechnungen per 31. Dezember 2016 sowie die Fusionsbilanz per 1. Januar 2017 und der Voranschlag 2017 werden der ersten Burgerversammlung der neuen Burgergemeinde innert der gesetzlichen Fristen zur Beschlussfassung unterbreitet.

Art. 7

1 Die in den beiden Gemeinden Sitten und Les Agettes in Kraft stehenden Reglemente bleiben während einer Übergangszeit, die bis zum 31. Dezember 2020 dauert, rechtskräftig und zwar insofern sie nicht in der Zwischenzeit durch eine einheitliche Reglementierung aufgehoben wurden. Ausgenommen bleiben die Reglemente, die bereits vereinheitlicht sind.

2 Die neue Burgergemeinde ist gehalten, bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eine einheitliche Reglementierung anzunehmen.

Art. 8

1 Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der neuen Einwohnergemeinde Sitten wird auf neun festgelegt.

2 Die Gemeinderatswahlen der neuen Einwohnergemeinde Sitten werden nach dem Proporzsystem durchgeführt.

Art. 9

1 Die Zahl der Mitglieder des Generalrates der neuen Einwohnergemeinde Sitten wird auf sechzig festgelegt.

2 Die Generalratswahlen der neuen Einwohnergemeinde Sitten werden nach dem Proporzsystem durchgeführt.

Art. 10

1 Die neue Burgergemeinde wird von einem getrennten Burgerrat verwaltet. Die Zahl der Mitglieder des Burgerrates der neuen Burgergemeinde wird auf sieben festgelegt.

2 Die Burgerratswahlen der neuen Burgergemeinde werden nach dem Proporzsystem durchgeführt.

Art. 11

Der Staatsrat beschliesst die notwendigen Massnahmen zur Organisation und Durchführung der Wahlen 2016 der neuen Einwohner- und Burgergemeinden, welche an dem für die Erneuerung der kommunalen Behörden vorgesehenen Datum stattfinden werden.

Art. 12

1 In Anwendung der Verordnung über Gemeindefusionen wird der neuen Einwohnergemeinde Sitten eine Finanzhilfe im Gesamtbetrag von 1'416'000 Franken zugesprochen.

2 Dieser Betrag wird dem Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen entnommen.

Art. 13

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Staatsrat bestimmt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes und trifft die zu dessen Ausführung erforderlichen Massnahmen.