1 Diese Verordnung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons an Fusionsprojekten von Einwohnergemeinden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Finanzhilfe.
Der Staatsrat des Kantons Wallis
verordnet:
1 Diese Verordnung regelt die finanzielle Beteiligung des Kantons an Fusionsprojekten von Einwohnergemeinden.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf den Erhalt einer Finanzhilfe.
1 Es wird ein Spezialfonds zur Förderung von Gemeindefusionen gebildet.
2 Der Fonds wird geäufnet durch den Zuschuss von Mitteln aus dem ordentlichen Budget.
3 Sofern notwendig, ist die Nachfinanzierung des Fonds erlaubt.
1 Die neue Gemeinde, die aus der Fusion entstanden ist, erhält eine einmalige Finanzhilfe, welche vom Grossen Rat endgültig festgelegt wird, wenn er die Fusion oder den Fusionsvertrag genehmigt.
2 Die Finanzhilfe wird grundsätzlich in jenem Jahr gewährt, das dem In-Kraft-Treten der Fusion folgt, und zwar im Rahmen der Mittel des gebildeten Fonds. Bei Knappheit des Fonds kann der Grosse Rat auf vier Jahre gestaffelte Auszahlungen vorsehen.
Die Finanzhilfe für Gemeindefusionen berechnet sich für jede einzelne Gemeinde anhand der ständigen Wohnbevölkerung gemäss jüngster amtlicher Statistik, die vorgängig der Genehmigung der Fusion durch den Grossen Rat erstellt wurde:
Falls die Bevölkerung der fusionierten Gemeinde 500 Einwohner übersteigt, wird ihr eine weitere Hilfe zugesprochen von:
In Berücksichtigung besonderer Fälle kann der Grosse Rat auch die Globalhilfe kürzen, die der neuen Gemeinde zugesprochen wurde.
Betrifft die Fusion mehr als drei Gemeinden, wird der Totalbetrag der Hilfe, der auf der Grundlage von Artikel 4 festgelegt wurde, mit folgendem Koeffizient multipliziert:
1 Die Gemeinden, welche eine Fusion beabsichtigen, richten an den Staatsrat ein Gesuch um Übernahme der Kosten der Studie.
2 Die Kosten der Studie werden vom Kanton bis maximal 30'000 Franken pro Gemeinde übernommen.
3 Sobald ein Gesuch um Übernahme der Kosten der Studie an den Staatsrat eingereicht ist, stellt der Kanton den Gemeinden eine technische und juristische Unterstützung zur Verfügung. Alle Dienststellen der Verwaltung können zur Mitarbeit verpflichtet werden.
4 Der Staatsrat kann eine Gemeinde zwingen, sich an eine Fusionsstudie anzuschliessen, namentlich dann, wenn diese Gemeinde in dem vom Staatsrat genehmigten Fusionskonzept integriert ist.
5 Die Gemeinden senden ein Exemplar der Studie an den Staatsrat.
1 Die Gemeinden, welche eine Fusion beabsichtigen, können vor der Befragung der Urversammlungen ein formelles Gesuch an den Staatsrat richten.
2 In diesem Fall erlässt der Staatsrat einen Vorentscheid, der den voraussichtlichen Betrag der Finanzhilfe des Kantons enthält. Dieser Indikativbetrag bindet den Grossen Rat nicht.
Bei aufeinander folgenden Fusionen werden die auf der Grundlage von Artikel 4 gesprochenen Hilfen nur ein Mal in zwanzig Jahren berücksichtigt. Jedenfalls können die Gemeinden, welche in den Genuss einer Hilfe nach Artikel 4 der Verordnung über Gemeindefusionen vom 8. Juni 2005, aufgehoben am 25. Januar 2012, kamen, bei einer neuen Fusion eine zusätzliche Entschädigung verlangen, wenn die gesprochene Hilfe niedriger ist als jene, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung festgesetzt wird.
Die vorliegende Verordnung hebt die gleichnamige Verordnung vom 8. Juni 2005 auf.
Die vorliegende Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht, um gleichzeitig mit der Änderung vom 15. September 2011 des Gemeindegesetzes in Kraft zu treten.