1 Das vorliegende Gesetz regelt den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.
2 Die Umschreibung der Kosten und Parteientschädigungen, die Kostentragung, die Verteilung, die Stundung und der Erlass, die Kostenvorschüsse, die Sicherheitsleistung, der Kostenentscheid und das Rechtsmittel sind grundsätzlich wie folgt geregelt:
- a. in Zivilsachen in der Schweizerischen Zivilprozessordnung;
- b. in Angelegenheiten betreffend den Kindes- und Erwachsenenschutz im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB);
- c. in Strafsachen des Bundes und in kantonalen Strafsachen in der Schweizerischen Strafprozessordnung;
- d. in Verwaltungssachen in den folgenden Artikeln 3 bis 6 und im Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
3 Vorbehalten bleiben:
- a. die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung;
- b. jede von diesem Gesetz abweichende Verfahrensvereinbarung, wobei jedoch die Parteien nicht von den Bestimmungen über die Auslagen und Gebühren abweichen dürfen.