1 Die Organe des Justizrats (hiernach: der Rat) sind der Gesamtrat, das Präsidium, das Vizepräsidium und die Kommissionen.
2 Der Rat verfügt über drei ständige Kommissionen: die Kommission für die administrative Aufsicht, die Kommission für die disziplinarische Aufsicht und die Wahlkommission. Der Gesamtrat kann zur Prüfung besonderer Fragen weitere Kommissionen einsetzen.
3 Jede Kommission bezeichnet ihr Präsidium. Dieses unterzeichnet die Dokumente der Kommission.
4 Das Ratspräsidium kann Kommissionssitzungen beiwohnen.