1 Die bisherigen Erfahrungsanteile der Schreiber des Kantonsgerichts, der Bezirksgerichte und des Jugendgerichts werden mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Revision der Besoldungskonzeption vom 20. Juni 1995 gemäss der nachfolgenden Tabelle in neue Erfahrungsanteile umgewandelt:
2 Die Gerichtsschreiber, deren Erfahrungsanteile gesamthaft 29 Prozent betragen, erhalten im folgenden Jahr einen Erfahrungsanteil von 1 Prozent.