1 Dieses Reglement ist anwendbar auf die Archivierung der Akten:
- a. der Gemeinderichter;
- b. der Polizeigerichte;
- c. der Strafuntersuchungsrichter;
- d. der Bezirksrichter;
- e. des Jugendgerichts;
- f. der Kreisgerichte;
- g. des kantonalen Untersuchungsrichters;
- h. der Staatsanwälte;
- i. des Kantonsgerichts.
2 Im weiteren regelt es die Einsichtnahme in das Archivgut der Gerichtsbehörden durch Dritte.