1 Jedes Amt verfügt über ein dem Publikum zugängliches Sekretariat, deren Führung der Amtsleitung obliegt.
2 Das administrative Personal erledigt die administrativen Arbeiten des Amtes, die Führung, die Klassierung, die Überbringung, den Versand, die Buchhaltung und die Archivierung der Dossiers, die Protokollierung der Verfahrenshandlungen sowie die weiteren ihm von der Amtsleitung zugewiesenen Aufgaben. Der Anstellungsgrad beträgt in der Regel mindestens 40 Prozent.
3 Das Sekretariat der Zentralen Staatsanwaltschaft unterstützt den Generalstaatsanwalt in den Bereichen allgemeine Verwaltung, Personal, Räumlichkeiten, Ausrüstung, Informatik, Buchführung und Budgetplanung.
4 Die Protokollierung der Verfahrenshandlungen wird unter der Verantwortung des Staatsanwalts grundsätzlich vom Sekretariatspersonal vorgenommen.
5 Der Staatsanwalt kann für die Protokollierung unmittelbar die sachbearbeitenden Polizisten beiziehen.
6 Die Amtsleitung kann ein Mitglied des administrativen Personals mit der Leitung des Sekretariats betrauen und dem administrativen Personal besondere Aufgaben übertragen (wie Empfangsdienst, Buchhaltung, Zahlungswesen, Statistik, Informatik, Protokollierung, Archivierung, Weibeldienst, Logistik usw.).
7 Das Büro der Staatsanwaltschaft kann im Rahmen der bewilligten Stellen über die Anstellung von spezialisiertem Personal entscheiden (wie in den Bereichen Informatik, Hausdienst oder Buchprüfung).
8 Für dringende Einsätze (Pikett-Einsätze) kann das administrative Personal jederzeit zur Arbeit aufgeboten werden.
9 Für das administrative Personal gelten die kantonalen Bestimmungen über die Beamten und Angestellten des Staates Wallis.