Inhaltsverzeichnis

173.1

Gesetz über die Rechtspflege (RPflG)

vom 11. February 2009
(Stand am 01.01.2024)

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

  • eingesehen die Artikel 122 Absatz 2 und 123 Absatz 2 der Bundesverfassung;
  • eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a, 42 Absatz 1 und 60 und folgende der Kantonsverfassung;
  • auf Antrag des Staatsrates,

verordnet:

1 Gegenstand des Gesetzes

Art. 1 Zweck

Vorliegendes Gesetz bezweckt die Bezeichnung:

  1. a. der Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft;
  2. b. der Aufgaben des Kantonsgerichts und der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der internen Organisation der Gerichts- und der Strafverfolgungsbehörden;
  3. c. der Voraussetzungen zur Ausübung der Ämter als Richter und Staatsanwalt.
Art. 2 Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft

Die Zuständigkeiten der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sind durch die Spezialgesetzgebung festgelegt, namentlich durch:

  1. a. die Bundesrechtspflege;
  2. b. die Einführungsgesetze zur Bundesrechtspflege;
  3. c. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege.
Art. 3 Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden

Die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden in Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Sozialversicherungssachen bleibt vorbehalten.

Art. 4 Gleichstellung von Mann und Frau

Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau.

2 Gerichtsorganisation - Allgemeines

2.1 Ausübung der Gerichtsbarkeit

Art. 5 Ausübung der Zivilgerichtsbarkeit

1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. a. die Gemeinderichter;
  2. b. die Bezirksgerichte;
  3. c. das Kantonsgericht.

2 Vorbehalten bleiben die Befugnisse:

  1. a. des Arbeitsgerichtes und der kantonalen Schlichtungskommission für die dem Bundesgesetz über die Gleichstellung unterliegenden Streitfälle, deren Organisation durch das kantonale Arbeitsgesetz bestimmt wird;
  2. b. der kantonalen Schlichtungskommission für Mietverhältnisse, deren Organisation durch das kantonale Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch bestimmt wird;
  3. c. der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 6 Ausübung der Strafgerichtsbarkeit

1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. a) *.
  2. b. die Bezirksgerichte;
  3. c. die Kreisgerichte;
  4. d. das Zwangsmassnahmengericht;
  5. e. das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht;
  6. f. die Jugendrichter und das Jugendgericht;
  7. g. das Kantonsgericht,

2 Die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft, des Polizeigerichts und der anderen Verwaltungsbehörden bleibt vorbehalten.

Art. 6a * Polizeigericht

1 Das Polizeigericht ist eine strafrechtliche Gemeindeverwaltungsbehörde, die aus drei Mitgliedern besteht.

2 Im Polizeigericht darf höchstens ein Mitglied des Gemeinderates vertreten sein.

3 Der Gemeinderat:

  1. a. ernennt die Mitglieder des Polizeigerichts für eine Amtsdauer von vier Jahren;
  2. b. bestimmt seinen Präsidenten;
  3. c. ernennt eine oder mehrere Ersatzpersonen für den Fall eines Ausstands oder einer Verhinderung.

4 Der Präsident oder ein vom Präsidenten delegiertes Mitglied des Polizeigerichts kann als Einzelrichter entscheiden:

  1. a. wenn die beschuldigte Person den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist und eine Busse von höchstens 500 Franken zur Bestrafung der Übertretung angemessen scheint;
  2. b. bei offensichtlich unbegründeter Anzeige;
  3. c. bei offensichtlicher Unzulässigkeit;
  4. d. wenn eine Angelegenheit gegenstandslos wird;
  5. e. wenn eine Spezialgesetzgebung dies vorsieht.

5 Das Polizeigericht, sein Präsident oder ein als Einzelrichter entscheidendes Mitglied kann sich von einem Gerichtsschreiber, der Inhaber eines Universitätstitels in Rechtswissenschaft ist, mit beratender Stimme verbeiständen lassen.

6 Die Gemeinden können vereinbaren, ein interkommunales Polizeigericht in einer im Gemeindegesetz vorgesehenen Form zu schaffen.

Art. 7 Ausübung der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeit

1 Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:

  1. a. das Kantonsgericht;
  2. b. die besonderen Rekurskommissionen.

2 Die Gerichtsbarkeit in steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten wird vom Kantonsgericht ausgeübt. Wenn ein Gerichtshof des Kantonsgerichts sich erstinstanzlich mit einer Angelegenheit, welche nicht unter den Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes fällt, befasst hat, kann gemäss den Bestimmungen über das Verwaltungsverfahren Beschwerde bei einem anderen Gerichtshof des Kantonsgerichts geführt werden.

2.2 Gerichtsbehörden

Art. 8 Gemeinderichter

1 Jede Gemeinde hat einen Richter und einen Vizerichter. Zwei oder mehrere Gemeinden können jedoch denselben Richter und/oder Vizerichter haben.

2 Die Ernennung wird durch die Kantonsverfassung und das Gesetz über die politischen Rechte geregelt.

3 Die Richter und die Vizerichter werden vom Bezirksrichter ihres Sitzes vereidigt, der ihre Aufsichtsbehörde ist.

4 Wenn der Gemeinderichter und der Vizerichter verhindert oder im Ausstand sind, so werden sie durch den Richter oder Vizerichter, der vom Bezirksrichter bezeichnet wird, ersetzt.

5 Der Gemeinderichter muss sich von einem durch ihn bezeichneten Gerichtsschreiber, welcher Inhaber eines Universitätstitels in Rechtswissenschaft ist, mit beratender Stimme verbeiständen lassen.

6 Die Aufsichtsbehörde der Gemeinderichter sorgt für eine einheitliche Ausbildung, namentlich mittels Rundschreiben, Weisungen sowie nach Bedarf durch die Einberufung von Konferenzen.

Art. 9 * …
Art. 10 Bezirksgerichte

1 Es gibt neun Bezirksgerichte, deren Sitz wie folgt bestimmt wird:

  1. a. in Brig für die Bezirke Goms, Östlich-Raron und Brig;
  2. b. in Visp für den Bezirk Visp;
  3. c. in Leuk-Stadt für die Bezirke Leuk und Westlich-Raron;
  4. d. in Siders für den Bezirk Siders;
  5. e. in Sitten für die Bezirke Ering und Gundis;
  6. f. in Sitten für den Bezirk Sitten;
  7. g. in Martinach für die Bezirke Martinach und St-Maurice;
  8. h. in Sembrancher für den Bezirk Entremont;
  9. i. in Monthey für den Bezirk Monthey.

2 An jedem Gericht gibt es einen oder mehrere Bezirksrichter.

3 Jeder Bezirksrichter hat einen Stellvertreter, der ihn bei Verhinderung, Arbeitsüberlastung oder Ausstand ersetzt. Bei Gerichten mit mehreren Richtern vertreten sich diese von Amtes wegen.

4 Die Bezirksrichter und ihre Stellvertreter werden vom Kantonsgericht für die Dauer der Amtsperiode ernannt und vereidigt.

Art. 11 Kreisgerichte

1 Es bestehen drei Kreisgerichte:

  1. a. das erste Kreisgericht für die Bezirke des Oberwallis: Goms, Östlich- und Westlich-Raron, Brig, Visp und Leuk;
  2. b. das zweite Kreisgericht für die Bezirke des Mittelwallis: Siders, Sitten, Ering und Gundis;
  3. c. das dritte Kreisgericht für das Unterwallis: Martinach, Entremont, St-Maurice und Monthey.

2 Das Kreisgericht setzt sich aus dem Bezirksrichter, in dessen Amtsbereich das strafbare Verhalten begangen wurde, als Präsident und zwei anderen Bezirksrichtern des gleichen Kreises, aber grundsätzlich unterschiedlicher Bezirke, zusammen.

3 Es tritt grundsätzlich am Sitz des Präsidenten zusammen.

Art. 12 Zwangsmassnahmengericht - Straf- und Massnahmenvollzugsgericht

1 Das Zwangsmassnahmengericht ist ein zentrales erstinstanzliches Gericht, welches aus mehreren Richtern besteht und seinen Sitz in Sitten hat. Es entscheidet als Einzelrichter. Der Zwangsmassnahmenrichter kann jederzeit angerufen werden. Er kann Verhandlungen an ihm geeignet erscheinenden Orten durchführen.

2 Das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht ist ein zentrales erstinstanzliches Gericht, das aus mehreren Richtern besteht und seinen Sitz in Sitten hat. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so entscheidet es als Einzelrichter.

3 Der Zwangsmassnahmenrichter und der Straf- und Massnahmenvollzugsrichter können einem anderen Gericht zugeteilt oder für die Behandlung von bestimmten anderen Fällen eingesetzt werden (Art. 15 Abs. 2).

4 Das Zwangsmassnahmengericht und das Straf- und Massnahmenvollzugsgericht sind in einer einzigen Verwaltungsstruktur vereint. Der gleiche Magistrat kann beide Funktionen ausüben. Im Übrigen legt das Kantonsgericht in einem Reglement die interne Organisation fest.

Art. 13 Jugendgericht

1 Das Jugendgericht setzt sich aus Richtern, Ersatzrichtern und Beisitzern zusammen.

2 Die Jugendrichter, die Ersatzrichter und die Beisitzer werden vom Kantonsgericht für die Dauer einer Amtsperiode ernannt und vereidigt.

3 Das Kantonsgericht legt den Verwaltungssitz des Jugendgerichts fest und bezeichnet den Doyen.

4 Die Bestimmungen über den Ausstand des erstinstanzlichen Strafrichters sind auf den Jugendrichter und den Beisitzer anwendbar. Jedoch hat der Jugendrichter, der die Untersuchung geführt hat, auf Antrag und unter den im Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vorgesehenen Voraussetzungen für das Urteil in den Ausstand zu treten. Die Ersatzrichter ersetzen die Jugendrichter bei Verhinderung, Ausstand oder Arbeitsüberlastung. Das Kantonsgericht entscheidet, ob die letztgenannte Bedingung erfüllt ist und ordnet in einem Reglement die Aufgaben der Ersatzrichter.

5 Das Gericht tagt in Dreierbesetzung, mit dem Jugendrichter als Präsidenten und zwei Beisitzern. Der Präsident legt die Zusammensetzung des Gerichts von Fall zu Fall fest.

Art. 14 Kantonsgericht

1 Das Kantonsgericht übt die oberste Gerichtsbarkeit im Kanton aus.

2 Der Grosse Rat bestimmt auf dem Beschlussweg die Zahl der Kantonsrichter, jene der Ersatzrichter und der Beisitzer unter Berücksichtigung der sprachlichen Ausgewogenheit.

3 Er wählt und vereidigt die Kantonsrichter, die Ersatzrichter und die Beisitzer am Kantonsgericht für die Dauer der Amtsperiode.

4 Das Kantonsgericht hat seinen Sitz in Sitten.

3 Organisation der Gerichtsbehörden erster Instanz

Art. 15 Richter und Ersatzrichter erster Instanz

1 Das Kantonsgericht bestimmt die Anzahl der bei den Bezirksgerichten, dem Jugendgericht, dem Zwangsmassnahmengericht und dem Straf- und Massnahmenvollzugsgericht eingesetzten Richter.

2 Das Kantonsgericht kann ausserdem:

  1. a. einen oder mehrere Richter mehreren Gerichten zuteilen;
  2. b. einen oder mehrere Richter in Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung für die Behandlung von bestimmten Fällen einsetzen.

3 Die Entscheide des Kantonsgerichts hinsichtlich der gerichtlichen Organisation werden im Amtsblatt veröffentlicht.

4 Im Übrigen bestimmt das Kantonsgericht in einem Reglement die interne Organisation der Bezirksgerichte, des Jugendgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts.

Art. 16 Ausserordentliche Richter

Im Verhinderungsfall, bei Ausstand oder aus einem anderen wichtigen Grund kann das Kantonsgericht zur Behandlung eines Falls einen ausserhalb der Gerichtsbehörden ausgewählten ausserordentlichen Bezirksrichter, Jugendrichter, Zwangsmassnahmenrichter oder Straf- und Massnahmenvollzugsrichter ernennen. In diesem Fall muss der ausserordentliche Richter die Bedingungen von Artikel 27 erfüllen.

Art. 17 Gerichtsschreiber

1 Das Kantonsgericht ernennt die Gerichtsschreiber. Es holt die Vormeinung des Doyens des Bezirksgerichts, des Jugendgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts für die diese unterstützenden Gerichtsschreiber ein.

2 Die Zuteilung und das Pflichtenheft der Gerichtsschreiber obliegen dem Kantonsgericht.

3 Ausser in Strafsachen kann das Gericht ohne Beizug eines Gerichtsschreibers gültig tagen.

4 Ein Gerichtsschreiber kann einen Bezirksrichter, einen Jugendrichter, einen Zwangsmassnahmenrichter und einen Straf- und Massnahmenvollzugsrichter vertreten. Er kann jedoch nicht mit dem Richter, dessen Schreiber er ist, im Kreisgericht Einsitz nehmen.

5 Die Pflichten der Gerichtsschreiber werden im vorliegenden Gesetz und in seinen Ausführungsbestimmungen, in den Prozessordnungen sowie in den anderen Bestimmungen über die Rechtspflege umschrieben. Unter Vorbehalt des Bundesrechts ist die Führung des Protokolls von Instruktionssitzungen in der Regel durch das administrative Personal unter der Verantwortung des Gerichtspräsidenten wahrzunehmen. Es können Aufnahme- und Wiedergabegeräte gemäss einem vom Kantonsgericht zu erlassenden Reglement verwendet werden.

Art. 18 Juristische Einheiten

1 Auf Vorschlag des Kantonsgerichts und Bericht des Staatsrates legt der Grosse Rat das Maximum der juristischen Einheiten fest, indem er auf dem Beschlussweg die Anzahl der erstinstanzlichen Richter und der Gerichtsschreiber aller Gerichte bestimmt.

2 Innerhalb der maximalen Beschränkung der juristischen Einheiten und im Rahmen des Budgets kann das Kantonsgericht die Anzahl der Gerichtsschreiber reduzieren und im Verhältnis dazu die Anzahl der erstinstanzlichen Richter erhöhen. Anschliessend entscheidet es über ihre Zuteilung entsprechend dem Artikel 15.

3 Artikel 41 Absatz 2 bleibt vorbehalten.

4 Organisation des Kantonsgerichts

Art. 19 Kollegialbehörde

1 Zur Ausübung der Rechtspflege und unter Vorbehalt von Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes besteht das Kantonsgericht aus Zivil-, Straf-, öffentlichrechtlichen, steuerrechtlichen und sozialversicherungsrechtlichen Gerichtshöfen, Abteilungen und Kammern. Die Anzahl der Richter pro Gerichtshof, Abteilung oder Kammer sowie deren Befugnisse sind im Organisationsreglement der Walliser Gerichte oder in der Spezialgesetzgebung geregelt.

1bis Unter Vorbehalt von Artikel 65 Absatz 3bis VVRG beraten und entscheiden in steuerrechtlichen Fällen zwei Richter der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts mit einem Beisitzer. Der vorsitzende Richter legt die Zusammensetzung des Gerichts für jeden Fall fest.

2 Alle Fälle, für die das Gesetz nicht ausdrücklich eine mündliche Verhandlung vorschreibt und sofern kein Richter eine mündliche Behandlung verlangt, können gestützt auf den Bericht und die Akten auf dem Zirkulationsweg entschieden werden. Entscheide auf dem Zirkulationsweg müssen einstimmig gefällt werden. Jeder Richter hat den Bericht zu unterzeichnen.

3 Wenn eine Abteilung von der Rechtsprechungspraxis einer anderen Abteilung oder des Gesamtgerichts abweichen will, kann sie dies nur mit der Zustimmung der anderen Abteilung oder des Gesamtgerichts tun. Dieser Entscheid wird ohne Verhandlungen und unter Ausschluss der Öffentlichkeit getroffen. Er bindet die Abteilung, welche über den Einzelfall zu entscheiden hat.

Art. 20 Gerichtsbarkeit durch den Einzelrichter

1 Der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter kann ohne Verhandlung und ohne Schriftenwechsel als Einzelrichter entscheiden:

  1. a. bei Gegenstandslosigkeit einer Angelegenheit;
  2. b. bei offensichtlicher Unzulässigkeit;
  3. c. bei offensichtlich unbegründeten Begehren.

2 Der Präsident eines Kollegialgerichts oder ein delegierter Richter führt die Instruktion der Rechtsmittel, die in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts fallen.

3 Die Zuständigkeit eines Einzelrichters des Kantonsgerichts kann durch das Gesetz vorgesehen werden.

Art. 21 Organisation im Fall von Verhinderung oder Ausstand

1 Wenn infolge Verhinderung oder Ausstandes mehrerer Richter und Ersatzrichter das Kantonsgericht unvollständig ist, so vervollständigt es sich selbst, indem es einen oder mehrere erstinstanzliche Richter oder einen oder mehrere ihrer Ersatzrichter beizieht.

2 Wird der Ausstand von sämtlichen ordentlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts verlangt, so befindet darüber ein ausserordentlicher Gerichtshof von drei Mitgliedern, die vom Staatsrat mittels Losziehung aus den Ersatzrichtern am Kantonsgericht und den erstinstanzlichen Richtern gewählt werden. Wenn nötig, zieht der Staatsrat andere Richter bei, welche die Voraussetzungen von Artikel 27 erfüllen müssen. Erweist sich das Ausstandsbegehren als begründet, entscheidet das ausserordentliche Gericht auch in der Sache selbst.

3 Im Falle einer Beschwerde gegen einen Entscheid bezüglich eines Ausstandsbegehrens ist nachfolgendes Verfahren anwendbar:

  1. a. die Beschwerde ist beim Staatsrat einzureichen. Das Verfahren richtet sich entsprechend dem Rechtsgebiet nach den Bestimmungen der Zivil- oder Strafprozessordnung oder denjenigen des Verwaltungsverfahrens;
  2. b. der Staatsrat bezeichnet in analoger Anwendung von Absatz 2 ein zweites ausserordentliches Gericht.
Art. 21a * Aufhebung des Amtsgeheimnisses

Der Präsident des Kantonsgerichts entbindet Gemeinderichter, Richter und Ersatzrichter erster Instanz vom Amtsgeheimnis und erlaubt ihnen, vor Gericht auszusagen.

Art. 22 Das Obergericht - Sonderfälle

Wenn ein Gericht als letzte kantonale Beschwerdeinstanz oder ein kantonales Gericht als einzige Instanz einen Zwischenentscheid oder eine verfahrensleitende Verfügung erlässt, ist folgendes Verfahren anwendbar:

  1. a. ein Richter dieses Gerichts entscheidet;
  2. b. eine Beschwerde kann bei einem anderen Richter des gleichen Gerichts entsprechend den Bestimmungen der Zivil- und Strafprozessordnung oder des Verwaltungsverfahrens eingereicht werden.

5 Organisation der Staatsanwaltschaft

Art. 23 Unabhängige, hierarchische und dezentrale Staatsanwaltschaft

1 Für den gesamten Kanton wird eine in der Rechtsanwendung unabhängige Staatsanwaltschaft geschaffen, die aus einem zentralen Amt mit Sitz in Sitten und einem regionalen Amt pro Kreisgericht mit Sitz in Brig-Glis, Sitten bzw. St-Maurice besteht.

2 Vorbehaltlich der Zuständigkeiten des Büros der Staatsanwaltschaft leitet der Generalstaatsanwalt die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft und wacht über den guten Gang der Ämter.

2bis Im Verhinderungsfall wird der Generalstaatsanwalt in seinen Funktionen und Zuständigkeiten durch den Generalstaatsanwalt-Stellvertreter vertreten oder, falls dieser ebenfalls verhindert ist, durch einen Oberstaatsanwalt in der Reihenfolge des Amtsalters und subsidiär des Alters.

3 Unter Vorbehalt der Zuständigkeiten des Generalstaatsanwalts werden das zentrale Amt vom Generalstaatsanwalt-Stellvertreter und jedes regionale Amt von einem Oberstaatsanwalt geleitet.

3bis Der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte bezeichnen jeweils unter den Staatsanwälten ihres Amtes einen Vertreter, der sie im Verhinderungsfall vertritt.

4 Der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter und die Oberstaatsanwälte bilden das Büro der Staatsanwaltschaft.

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Art. 24 Oberaufsicht

1 Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die Staatsanwaltschaft aus.

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Art. 25 Beziehungen zum Grossen Rat

1 Der Generalstaatsanwalt erstattet dem Grossen Rat jährlich durch den Staatsrat Bericht über die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft. Der Bericht umfasst namentlich Angaben über:

  1. a. die interne Organisation;
  2. b. die allgemeinen Weisungen;
  3. c. die Zahl und die Art der abgeschlossenen und der hängigen Fälle sowie die Arbeitslast der einzelnen Einheiten;
  4. d. die Bearbeitungsdauer der Fälle;
  5. e. den Einsatz von Personal sowie von Finanzmitteln und bestehender Infrastruktur;
  6. f) *. die Anzahl und den Ausgang der eingereichten Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft;
  7. g) *. die Kriminalpolitik der Staatsanwaltschaft.

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Art. 26 Interne Organisation

1 Auf Vorschlag des Generalstaatsanwalts und Bericht des Staatsrates legt der Grosse Rat auf dem Beschlussweg eine Höchstzahl von juristischen Einheiten fest, indem er die Zahl der Staatsanwälte, der Substituten und der Gerichtsschreiber für die gesamte Staatsanwaltschaft festlegt.

2 Das Büro der Staatsanwaltschaft:

  1. a) *. ernennt und vereidigt die Staatsanwälte, die Substituten und die Gerichtsschreiber;
  2. b. ernennt das administrative Personal;
  3. c) *. entscheidet über die Zuteilung der Staatsanwälte, der Substituten, der Gerichtsschreiber und des administrativen Personals zu den Ämtern;
  4. d) *. entbindet Staatsanwälte und Substituten vom Amtsgeheimnis und erlaubt ihnen, vor Gericht auszusagen.

2bis Innerhalb der Höchstzahl der juristischen Einheiten und im Rahmen des Budgets kann das Büro der Staatsanwaltschaft die Anzahl der Gerichtsschreiber reduzieren und im Verhältnis dazu die Anzahl der Staatsanwälte und Substituten erhöhen. Anschliessend entscheidet es über die Zuteilung gemäss Absatz 2 Buchstabe c.

3 Die Entscheide des Büros der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Organisation werden im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht.

Art. 26a * Ausserordentlicher Staatsanwalt

1 Im Verhinderungsfall oder aus einem anderen wichtigen Grund kann das Büro der Staatsanwaltschaft zur Behandlung eines Falls einen ausserhalb der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis ausgewählten ausserordentlichen Staatsanwalt ernennen und vereidigen. In diesem Fall muss der ausserordentliche Staatsanwalt die Bedingungen von Artikel 27 erfüllen.

2 Im Verhinderungsfall oder bei Ausstand aller Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft wird der ausserordentliche Staatsanwalt vom Grossen Rat gewählt und vereidigt.

Art. 26b * Jugendstaatsanwaltschaft

1 Die Aufgaben, welche die Schweizerische Jugendstrafprozessordnung der Jugendstaatsanwaltschaft überträgt, liegen in der Zuständigkeit der ordentlichen Staatsanwaltschaft.

2 Das Büro der Staatsanwaltschaft kann zur Behandlung der Jugendstrafsachen einen oder mehrere Staatsanwälte bezeichnen.

6 Ausübung der Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt

Art. 27 Wählbarkeit

1 Als Kantonsrichter, Bezirksrichter, Jugendrichter, Zwangsmassnahmenrichter, Straf- und Massnahmenvollzugsrichter, Generalstaatsanwalt, Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, Oberstaatsanwalt, Staatsanwalt, Substitut, als Stellvertreter dieser Magistraten oder als Gerichtsschreiber ist nur wählbar, wer Inhaber eines Anwaltsdiploms ist.

2 Inhaber eines Lizentiats, Masters oder Doktorats der Rechte oder eines gleichwertigen akademischen Titels sind wählbar, wenn sie den Nachweis einer hinreichenden praktischen Erfahrung erbringen.

3 Als Beisitzer der steuerrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ist nur wählbar, wer über besondere berufliche Fähigkeiten in den Bereichen Steuern, Steuerrecht, Treuhandwesen oder treuhänderische Vermögensverwaltung verfügt. Es ist nicht notwendig, einen akademischen Titel in Rechtswissenschaften zu besitzen.

Art. 28 Wahl der Kantonsrichter und der Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft

Die Wahl der Kantonsrichter, der Ersatzrichter am Kantonsgericht, der Beisitzer am Kantonsgericht und der Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft ist durch das Reglement des Grossen Rates festgelegt.

Art. 28a * Ernennung und Vereidigung der Staatsanwälte, der Substituten und der Gerichtsschreiber

Das Ernennungsverfahren und die Vereidigung der Staatsanwälte, der Substituten, der Gerichtsschreiber und des ausserordentlichen Staatsanwalts wird durch das Reglement der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis festgelegt.

Art. 29 Erfordernis der repräsentativen Vertretung

1 Die Sprachen, die Regionen und die politischen Kräfte müssen in den kantonalen Gerichtsbehörden erster und zweiter Instanz und der Staatsanwaltschaft angemessen vertreten sein.

2 Im Übrigen trägt die Ernennungsbehörde dem Grundsatz der Gleichstellung von Mann und Frau Rechnung.

Art. 30 Vereidigung - Feierliches Versprechen

1 Die Mitglieder der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft sowie die Gerichtsschreiber müssen schwören oder feierlich versprechen, ihr Amt nach bestem Gewissen auszuüben.

2 Wenn sie vereidigt werden wollen, leisten sie folgenden Eid: ''Ich schwöre, die mir übertragenen Ämter nach bestem Gewissen auszuüben. Ich schwöre es beim Namen Gottes, so wie ich wünsche, dass er mir in meinem letzten Augenblick beistehe.''

3 Wenn sie das feierliche Versprechen abgeben wollen, verwenden sie folgenden Wortlaut: "Ich verspreche feierlich, die mir übertragenen Ämter nach bestem Gewissen auszuüben."

Art. 31 Statuts der Gerichtsschreiber und Schreiber

Ohne anders lautende Bestimmungen ist die Gesetzgebung über das Personal des Staates auf die Gerichtsschreiber und Schreiber analog anwendbar.

Art. 31a * Allgemeine Pflichten der Richter und Staatsanwälte

1 Die Richter, Beisitzer, Staatsanwälte und Substituten:

  1. a. sind unabhängig und unparteiisch;
  2. b. üben ihre Aufgabe mit Gewissenhaftigkeit, Sorgfalt und Strenge aus;
  3. c. sind ans Amtsgeheimnis gebunden;
  4. d. sind an die Verschwiegenheitspflicht gebunden;
  5. e. halten ihre Rechtskenntnisse auf dem neuesten Stand und vertiefen sie.

2 Der Justizrat entbindet Kantonsrichter, Ersatzrichter, Beisitzer und Mitglieder des Büros der Staatsanwaltschaft vom Amtsgeheimnis und erlaubt ihnen, vor Gericht auszusagen.

Art. 32 Aufsicht

1 Das Kantonsgericht übt die Aufsicht über die Gerichtsschreiber und das administrative Personal aus. Gemäss dem Organisationsreglement über die Walliser Gerichte ist es zuständig, disziplinarische Massnahmen in erster Instanz und als Beschwerdeinstanz auszusprechen.

2 Das Büro der Staatsanwaltschaft übt die gleiche Aufsicht über die Gerichtsschreiber und das administrative Personal aus. Das Kantonsgericht ist Beschwerdeinstanz für die gegen sie getroffenen Disziplinarentscheide.

3 Vorbehalten bleibt die interne Kontrolle über die Gerichte und die Ämter der Staatsanwaltschaft im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 des Gesetzes über den Justizrat.

Art. 33 Disziplinarstrafen

1 Es können folgende Disziplinarstrafen verhängt werden:

  1. a) *.
  2. b) *. schriftlicher Verweis;
  3. c) *.
  4. d) *. Kürzung der monatlichen Besoldung um bis zu einem Drittel während höchstens eines Jahres;
  5. e) *. Versetzung in eine andere bzw. eine gleichwertige oder tiefer eingestufte Funktion mit einer der neuen Situation entsprechenden Besoldung;
  6. f) *. disziplinarische Abberufung.
  7. g) *.

2 Die Art der Disziplinarstrafe richtet sich, unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Magistraten, nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung.

3

4 Bei leichtem Verschulden kann von einer Disziplinarstrafe abgesehen werden.

5 Falls der betroffene Magistrat seine Kündigung einreicht, kann die zuständige Behörde auf eine Disziplinarstrafe verzichten und die Kündigung akzeptieren, wenn dies unter Berücksichtigung aller Umstände und der verschiedenen Interessen die angemessenste Lösung ist.

Art. 34 Beendigung der Tätigkeit als Richter, Staatsanwalt, Substitut oder Beisitzer

1 Die Richter, die Ersatzrichter, die Beisitzer, der Generalstaatsanwalt, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter, die Oberstaatsanwälte, die Staatsanwälte und die Substituten können ihren Rücktritt auf Ende eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten bei der Wahl- oder Ernennungsbehörde einreichen. Die Dauer der Kündigungsfrist kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde verkürzt werden.

2 Aus wichtigen Gründen kann die Wahl- oder Ernennungsbehörde die Tätigkeiten eines Magistraten jederzeit beenden. Vorbehalten bleibt das Disziplinarverfahren.

Art. 34a * Interessenbindungen und Parteizugehörigkeit

1 Bei Amtsantritt und bei jeder Änderung gibt jeder Magistrat der Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft gemäss den reglementarisch festgelegten Kriterien seine Interessenbindungen und die Parteizugehörigkeit an.

2 Der Generalsekretär der Walliser Gerichte erstellt ein öffentliches Register mit den Angaben, die von den Magistraten der Gerichtsbarkeit gemacht werden. Der Generalsekretär der Staatsanwaltschaft macht dasselbe mit den Angaben der Magistraten der Staatsanwaltschaft. Diese Register werden auf den offiziellen Websites der Judikative und der Staatsanwaltschaft veröffentlicht.

Art. 35 Ausstand

1 Für die Behandlung eines Ausstandsgesuchs ist zuständig, richtet es sich:

  1. a. gegen einen Gemeinderichter: der Vizegemeinderichter oder ein anderer Gemeinderichter, der vom Bezirksrichter ihres Sitzes bezeichnet wird;
  2. b. gegen einen erstinstanzlichen Richter oder einen erstinstanzlichen Ersatzrichter: ein anderer erstinstanzlicher Richter oder ein erstinstanzlicher Ersatzrichter, der vom Präsidenten des Kantonsgerichts bezeichnet wird;
  3. c. gegen einen Kantonsrichter: der Präsident des Kantonsgerichts;
  4. d. gegen den Kantonsgerichtspräsidenten: der Vizepräsident des Kantonsgerichts;
  5. e) *. gegen den Präsidenten und den Vizepräsidenten des Kantonsgerichts: der amtsälteste Kantonsrichter, der nicht von einem Ausstandsgrund betroffen ist;
  6. f) *. gegen einen Beisitzer: der Präsident des Kantonsgerichts.

2 Der Ausstandsentscheid betreffend einen Gemeinderichter oder einen erstinstanzlichen Richter unterliegt der Beschwerde an den Präsidenten des Kantonsgerichts. Dieser entscheidet über den in Erwägung zu ziehenden Sachverhalt entsprechend den Bestimmungen des Zivil- oder Strafprozessrechts oder des Verwaltungsverfahrensrechts.

3 Vorbehalten bleiben:

  1. a) *.
  2. b. Artikel 21 Absätze 2 und 3 des vorliegenden Gesetzes, wenn der Ausstand von sämtlichen Mitgliedern des Kantonsgerichts verlangt wird;
  3. c. Artikel 22 des vorliegenden Gesetzes, wenn Beschwerde gegen den Ausstandsentscheid betreffend einen Kantonsrichter, den Präsidenten oder den Vizepräsidenten des Kantonsgerichts geführt wird.

4 Artikel 21 Absätze 2 und 3 werden analog angewendet, wenn der Ausstand von sämtlichen Mitgliedern des Polizeigerichts verlangt wird.

7 Verschiedene Bestimmungen, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 36 Sekretariat

1 Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft verfügen über ein Generalsekretariat, das sie bei der allgemeinen Verwaltung, insbesondere in den Bereichen Personal, Räumlichkeiten, Ausrüstung, Informatik, Buchführung und Vorbereitung des Budgets unterstützt.

2 Das Kantonsgericht und der Generalstaatsanwalt legen die Organisation des Generalsekretariates und dessen Zuständigkeiten in einem Reglement fest.

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Art. 37 Fristenlauf

Hinsichtlich der gesetzlichen Fristen oder den von einer Behörde im Sinne des vorliegenden Gesetzes angesetzten Fristen gelten nachfolgende Feiertage:

  1. a. die vom Bundesrecht festgesetzten Tage;
  2. b. die im kantonalen Gesetz über die Ruhe an Sonn- und Feiertagen und in dessen Ausführungsreglement festgesetzten Tage;
  3. c. der 2. Januar, der Ostermontag, der Pfingstmontag und der 26. Dezember.
Art. 38 Veröffentlichung

1 Das Kantonsgericht verwaltet eine Internetseite, auf der es unter anderem folgendes veröffentlicht:

  1. a) *. seine Teil- und Endentscheide in der Sache;
  2. b) *. seine Vor- und Zwischenentscheide im Grundsatz, und
  3. c) *. die Entscheide der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden, die für die Kenntnis des Rechts wichtig sind.

1bis Das Kantonsgericht veröffentlicht insbesondere die Grundsatzentscheide der Gerichtsbehörden in der Zeitschrift für Walliser Rechtsprechung.

1ter Die Entscheide der Gerichtsbehörden sind auf Anfrage erhältlich.

1quater Die Artikel 48 bis 50 und 55 des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und die Archivierung (GIDA) gelten sinngemäss für Anträge auf Zugang zu den Entscheiden der Gerichtsbehörden.

2 Die Gerichtsbehörden gewähren Zugang zu ihren Entscheiden gemäss den Bestimmungen des Bundesrechts. Insbesondere ergreifen sie die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Privatsphäre von Einzelpersonen und Dritten. In Ausnahmefällen können sie:

  1. a) *. eine qualifizierte Anonymisierung aus Gründen des Jugendschutzes oder bei Sexualstraftaten durchführen;
  2. b) *. auf eine Veröffentlichung verzichten, wenn eine Person trotz Anonymisierung erkennbar bleibt und diese dadurch einem äusserst hohen Risiko ausgesetzt würde.

2bis Im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung, vorbehältlich der Unterzeichnung einer Geheimhaltungsvereinbarung und der Vernichtung der Daten mit Abschluss der Forschung, gewähren die Gerichtsbehörden Zugang zu nicht anonymisierten Entscheiden.

2ter Gegen Entscheide, die den Zugang zu den Entscheiden der erstinstanzlichen Gerichtsbehörden verweigern, kann beim Kantonsgericht Berufung eingelegt werden.

3 Das Kantonsgericht legt in einem Reglement die Beziehungen zwischen den Gerichten und den Medien sowie die Umsetzung dieses Artikels fest.

4 Der Generalstaatsanwalt bestimmt in einem Reglement die Beziehungen der Staatsanwaltschaft zu den Medien.

Art. 39 Voranschlagskredite

1 Das Kantonsgericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft verfügen über die ihnen vom Grossen Rat für die Verwaltung der Justiz genehmigten Kredite.

2 Das Rechnungswesen untersteht der Kontrolle des Finanzinspektorates, soweit es die Oberaufsicht des Grossen Rates verlangt.

Art. 40 Leistungen der Gemeinden

Der Staatsrat setzt die Leistungen fest, die von den Gemeinden, in denen Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft ihren Sitz haben, und allenfalls von den übrigen Gemeinden der betreffenden Bezirke oder Kreise zu erbringen sind.

Art. 41 Administratives Personal

1 Das administrative Personal der Gerichte wird durch das Kantonsgericht ernannt, dasjenige der Staatsanwaltschaft durch ihr Büro. Das administrative Personal ist der Gesetzgebung über das Personal des Staates unterstellt. Die Bezirksrichter, die Jugendrichter, die Richter des Zwangsmassnahmengerichts und des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts, der Generalstaatsanwalt-Stellvertreter sowie die Oberstaatsanwälte schlagen das für ihren Sitz zu ernennende Personal vor.

2 Im Rahmen des Budgets kann das Kantonsgericht eine gemäss Organigramm dem administrativen Personal zugeteilte Stelle in eine Stelle als Gerichtsschreiber oder erstinstanzlicher Richter umwandeln. In gleicher Weise kann das Büro der Staatsanwaltschaft eine gemäss Organigramm dem administrativen Personal zugeteilte Stelle in eine Stelle als Staatsanwalt, Substitut oder Gerichtsschreiber umwandeln.

Art. 42 Weibel

1 Das Kantonsgericht, die Staatsanwaltschaft, die Kreisgerichte und die erstinstanzlichen Richter können von einem oder mehreren Weibeln unterstützt werden, die von diesen Behörden für die Legislaturperiode ernannt werden.

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4 Ohne gegenteilige Bestimmung ist die Gesetzgebung über das Personal des Staates analog anwendbar.

Art. 43 Polizei

Die Justizbehörden und die Staatsanwaltschaft können die Hilfe der Polizei anfordern.

Art. 44 Archive

1 Das Kantonsgericht legt durch ein Reglement die Organisation und Führung der Gerichtsarchive fest.

2 Der Generalstaatsanwalt legt durch ein Reglement die Organisation und Führung des Archivs der Staatsanwaltschaft fest.

Art. 45 Reglemente des Kantonsgerichtes, der Staatsanwaltschaft und des Büros der Staatsanwaltschaft

1 Das Kantonsgericht beschliesst in einem Reglement die Bestimmungen über seine interne Organisation, jene der Bezirksgerichte, des Jugendgerichts, des Zwangsmassnahmengerichts und des Straf- und Massnahmenvollzugsgerichts.

1bis Der Generalstaatsanwalt beschliesst in einem Reglement und nach Anhörung des Büros die Bestimmungen über die interne Organisation der Staatsanwaltschaft.

2 Das Büro der Staatsanwaltschaft beschliesst in einem Reglement die Bestimmungen über seine interne Organisation.

Art. 46 Aufhebungen und Änderungen des geltenden Rechts

1 Sämtliche mit dem vorliegenden Gesetz im Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, namentlich das Gesetz über die Gerichtsbehörden vom 27. Juni 2000.

2 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 wird geändert.

3 Das Gesetz über die Organisation der Räte und die Beziehungen zwischen den Gewalten wird abgeändert.

Art. 47 Übergangsrecht

Das vorliegende Gesetz ist bei seinem Inkrafttreten unter Vorbehalt der Übergangsbestimmungen des Bundesrechts auf hängige Verfahren anwendbar.

Art. 48 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz ist dem fakultativen Referendum unterstellt.

2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.02.2017

Art. T1-1 *

Die neuen Gesetzesbestimmungen zur Ernennung und Vereidigung der Mitglieder der Staatsanwaltschaft gelten nicht für Personen, die bei Inkrafttreten der Bestimmungen bereits gewählt sind. Sie entfalten ihre Wirkung erst nach Ablauf der laufenden Amtsperiode.