Der Staatsrat des Kantons Wallis
- eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
- eingesehen das Bundesgesetz über die Harmonisierung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006 (Registerharmonisierungsgesetz, RHG);
- eingesehen die Verordnung über das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister vom 9. Juni 2017 (VGWR);
- eingesehen das Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters vom 12. September 2019 (GRDB);
- eingesehen die allgemeine Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung der Register vom 3. Februar 2021 (AVGRDB);
- auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,
verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck und Geltungsbereich1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur Referenzdatenbank Gebäude und Wohnungen (nachfolgend: RDB-GW) gemäss Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters (GRDB).
2 Die vorliegende Verordnung gilt für:
- a. die RDB-GW und die darin enthaltenen Daten;
- b. die Quelldatenbanken der RDB-GW;
- c. die Verküpfungen zwischen der RDB-GW und den anderen RDB.
3 Die Bundesbestimmungen bleiben vorbehalten.
2 Daten
Art. 2 Typologie der in der RDB-GW enthaltenen Informationen Die RDB-GW beinhaltet folgende Elemente, die in Anhang 1 im Einzelnen aufgeführt werden:
- a. der durch das BFS zugeordnete Gebäudeidentifikator (EGID);
- b. der durch das BFS zugeordnete Wohnungsidentifikator (EWID);
- c. der durch das BFS zugeordnete Gebäudeeingangsidentifikator (EDID);
- d. der durch das BFS zugeordnete Bauprojektidentifikator (EPROID);
- e. die Daten zu Bauprojekten;
- f. die Daten zu Gebäude;
- g. die Daten zu Wohnungen.
Art. 3 Aufbewahrung der Daten1 Die in der RDB-GW erfassten Daten werden entsprechend ihrem Status aufbewahrt.
- a. Daten mit den Status "aktiv" sind in der RDB-GW verfügbar;
- b. Daten mit dem Status “inaktiv“ werden aufbewahrt, können aber auf Beschluss des Kompetenzzentrums RDB (KRDB) nach 10 Jahren vernichtet werden, wobei bei einer solchen Vernichtung ein Protokoll erstellt werden muss
2 Die Änderungshistorie der Daten von Gebäuden und Wohnungen wird aufbewahrt, kann aber ohne Ablauffrist auf Beschluss des KRDB vernichtet werden.
3 Die Protokollierungsdaten werden im Minimum 18 Monate lang aufbewahrt.
4 Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit den Rechten der Personen an ihren eigenen Daten.
3 Quelldatenbanken
Art. 4 Verzeichnis der aktiven Quelldatenbanken1 Die RDB-GW setzt sich aus folgenden aktiven Quelldatenbanken zusammen:
- a. das Eidgenössische Gebäude- und Wohnregister (GWR);
- b. die Walliser Grundbuchregister;
- c. den Gemeindekatastern;
- d. den Gemeinderegistern der Baubewilligungsgesuche;
- e. dem kantonalen Informatikportal der amtlichen Vermessung;
- f. dem kantonalen Informatikportal des Grunduchwesens;
- g. der Quelldatenbank mit dem Steuerwert der Gebäude und Wohnungen;
- h. der kantonalen Quelldatenbank mit den Baubewilligungsgesuchen.
2 In Anhang 2 sind die aktiven Quelldatenbanken sowie die Verantwortlichen oder Halter der verknüpften Register aufgeführt.
1 Die Anwendungen der Gemeinden zur Übertragung der von der RDB-GW verwendeten Daten müssen von der für die Informatik zuständigen Dienststelle zertifiziert werden.
2 Die Anwendungen müssen insbesondere den Anforderungen im Bereich Datensicherheit, Austauschprotokoll und Datenqualitätssicherung genügen.
4 Nutzung der Daten
Art. 6 Vertraulichkeit der Daten Die Benutzer müssen die Daten der RDB-GW vertraulich und unter Einhaltung des Amtsgeheimnisses behandeln, sofern diese nicht durch die Quelldatenbank publiziert werden.