172.830

Verordnung über die Referenzdatenbank der Betriebe und Unternehmen (VRDB-BU)

vom 03. February 2021
(Stand am 01.01.2021)

Der Staatsrat des Kantons Wallis

  • eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;
  • eingesehen das Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifikationsnummer vom 18. Juni 2010 (UIDG);
  • eingesehen das Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters vom 12. September 2019 (GRDB);
  • eingesehen die Verordnung über das Betriebs- und Unternehmensregister vom 30. Juni 1993 (BURV);
  • eingesehen die allgemeine Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung der Register vom 3. Februar 2021 (AVGRDB);
  • auf Antrag des für die Finanzen zuständigen Departements,

verordnet:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zur Referenzdatenbank Betriebe und Unternehmen (nachfolgend: RDB-BU) gemäss Gesetz über die Referenzdatenbanken und die Harmonisierung des Personenregisters, des Betriebs- und Unternehmensregisters sowie des Gebäude- und Wohnungsregisters (GRDB).

2 Die vorliegende Verordnung gilt für:

  1. a. die RDB-BU und die darin enthaltenen Daten;
  2. b. die Quelldatenbanken der RDB-BU;
  3. c. die Verknüpfungen zwischen der RDB-BU und den anderen RDB.

3 Die Bundesbestimmungen bleiben vorbehalten.

2 Daten

Art. 2 Typologie der in der RDB-BU enthaltenen Informationen

Die RDB-BU beinhaltet folgende Elemente, die in Anhang 1 im Einzelnen aufgeführt werden:

  1. a. die einheitliche Unternehmens-Identifikationsnummer (UID);
  2. b. die Informationen zur Unternehmensidentifizierung;
  3. c. die im Handelsregister eingetragenen rechtlichen Informationen zum Unternehmen;
  4. d. die Kontaktinformationen des Unternehmens;
  5. e. die Informationen, welche eine Identifizierung der Mitglieder der Unternehmensorgane ermöglichen;
  6. f. die Informationen zu den Standorten des Unternehmens;
  7. g. die Informationen zu den Quellregistern;
  8. h. die Kontaktdaten der Quelladresse.
Art. 3 Aufbewahrung der Daten

1 Die Daten der in der RDB-BU erfassten Betrieben und Unternehmen werden entsprechend ihrem Status aufbewahrt:

  1. a. Daten mit dem Status “aktiv“ sind in der RDB-BU verfügbar;
  2. b. Daten mit dem Status “inaktiv“ werden aufgrund der öffentlichen Wirkung einer Quelldatenbank aufbewahrt, können aber auf Beschluss des Kompetenzzentrums RDB (KRDB) nach 10 Jahren vernichtet werden, wobei bei einer solchen Vernichtung ein Protokoll erstellt werden muss.

2 Die Änderungshistorie der Daten von Betrieben und Unternehmen wird aufgrund der öffentlichen Wirkung einer Quelldatenbank aufbewahrt, kann aber ohne Ablauffrist auf Beschluss des KRDB vernichtet werden.

3 Die Protokollierungsdaten werden 6 Monate lang aufbewahrt; nach Ablauf dieser Frist wird ihre Vernichtung in einem Protokoll festgehalten.

4 Vorbehalten bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit den Rechten der Personen an ihren eigenen Daten.

3 Quelldatenbank

Art. 4 Verzeichnis der aktiven Quelldatenbanken

1 Die RDB-BU setzt sich aus folgenden aktiven Quelldatenbanken zusammen:

  1. a. dem eidgenössischen Register der Unternehmens-Identifikationsnummern (UID-Register);
  2. b. den Walliser Handelsregistern;
  3. c. dem Betriebs- und Unternehmensregister (BUR) des Bundes, das vom für Statistik zuständigen Bundesamt geführt wird;
  4. d. dem kantonalen Notarregister;
  5. e. dem kantonalen Anwaltsregister;
  6. f. dem kantonalen Register der Gesundheitspartner;
  7. g. den kommunalen Registern der steuerpflichtigen juristischen Personen und Selbstständigerwerbenden natürlichen Personen;
  8. h. der Quelldatenbank für natürliche Personen, die gegenüber der Kantonsverwaltung Schuldner oder Gläubiger sind;
  9. i. dem eidgenössischen Informatikportal der Handelsregisterämter ZEFIX.

2 In Anhang 2 sind die aktiven Quelldatenbanken sowie die Verantwortlichen oder Halter der verknüpften Register aufgeführt.

4 Nutzung der Daten

Art. 5 Vertraulichkeit der Daten

Die Benutzer müssen die Daten der RDB-BU vertraulich und unter Einhaltung des Amtsgeheimnisses behandeln, sofern die Daten nicht über eine Quelldatenbank öffentlich gemacht werden.